Umgang mit der Erdbebengefährdung
- ShortId
-
16.3770
- Id
-
20163770
- Updated
-
28.07.2023 05:06
- Language
-
de
- Title
-
Umgang mit der Erdbebengefährdung
- AdditionalIndexing
-
52;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Europa und auf der ganzen Welt hat sich in der Vergangenheit gezeigt, wie dramatisch die Auswirkungen von Erdbeben sind, sowohl was die Opferzahlen als auch was die materiellen Schäden anbelangt.</p><p>In der Schweiz wird das Erdbebenrisiko viel zu oft unterschätzt. Es muss untersucht werden, ob drastischere Massnahmen getroffen werden müssen wie beispielsweise die Verpflichtung zur Einhaltung der Erdbeben-Baunormen bei Gebäuden, die unter gewisse Kriterien fallen (Standort usw.).</p><p>Diese Anpassung an die Normen ist für die privaten Hausbesitzerinnen und -besitzer häufig mit untragbaren Kosten verbunden. Deshalb müssen Mittel gefunden werden, um die Umsetzung dieser Massnahmen finanziell zu unterstützen. Die Einrichtung eines nationalen solidarischen Erdbebenfonds könnte eine mögliche Lösung sein, die es zu prüfen gilt.</p>
- <p>Für die Erdbebensicherheit eines Bauwerks ist der Eigentümer verantwortlich (Private, Gemeinden, Kantone, Bund). Die Kantone sind für die Baugesetzgebung zuständig - der Bund hat dabei keine gesetzgeberische Kompetenz. Das Parlament hat mit der Ablehnung der parlamentarischen Initiative der UREK-N 02.401 zu einem Verfassungsartikel zum Schutz vor Naturgefahren, inklusive Erdbeben, 2003 deutlich gemacht, dass an dieser Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen festzuhalten ist. Eine Vereinheitlichung der kantonalen Baugesetzgebungen betreffend Rechtsverbindlichkeit der Umsetzung der Tragwerksnormen des SIA und der kantonalen Anforderungen im Rahmen der Baubewilligungsverfahren ist hingegen empfehlenswert, um die Umsetzung des erdbebengerechten Bauens in der Schweiz zu systematisieren und zu harmonisieren.</p><p>Bei Bauvorhaben des Bundes werden die normativen Anforderungen des SIA stets verlangt und durchgesetzt. Dank den Anstrengungen verschiedener Kantone und des Bundes werden die Erdbebenvorschriften der SIA-Tragwerksnormen im Bauwesen zunehmend eingehalten, jedoch noch nicht auf systematische Weise. Bei bestehenden Bauten erfolgt die verhältnismässige Verbesserung der Erdbebensicherheit in der Regel im Rahmen der üblichen Erhaltungszyklen, weshalb sich die Umsetzung der Massnahmen über mehrere Jahrzehnte erstreckt.</p><p>1. Das Erdbebenrisiko (Kombination von Gefährdung, lokalem Untergrund sowie betroffenen Schadenwerten und deren Verletzbarkeit) konzentriert sich in der Schweiz auf die grossen Ballungszentren mit dichter Besiedlung und hohen Sachwerten. Die geografische Verteilung des Erdbebenrisikos begründet keine besonderen Massnahmen in Regionen mit höherer Erdbebengefährdung. Überall in der Schweiz sollten ähnliche Präventions- und Vorsorgemassnahmen getroffen werden. Zudem berücksichtigen die Anforderungen der Baunormen bereits regionale Unterschiede in der Erdbebengefährdung.</p><p>2. Der Hauptanteil der Kosten für Präventions- und Vorsorgemassnahmen fällt auf die baulichen Präventionsmassnahmen zum erdbebengerechten Bauen. Die Mehrkosten für erdbebengerechte Neubauten belaufen sich im Durchschnitt auf 1 Prozent der Baukosten. Die Verbesserung der Erdbebensicherheit von bestehenden Bauten kostet erfahrungsgemäss 5 bis 10 Prozent des Gebäudewerts. Die Gesamtkosten werden aber weder auf Ebene der Kantone oder Gemeinden noch durch Private systematisch erhoben, da sie Bestandteil von Bauvorhaben sind und von den Eigentümern finanziert werden. Unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit ist es nicht sinnvoll, alle bestehenden Gebäude baulich zu verbessern. Ein gewisses Risiko muss akzeptiert und getragen werden, was auch bei normkonformen Neubauten gilt.</p><p>3. Zurzeit besteht in der Schweiz keine Pflicht zur Versicherungsdeckung von Erdbebenschäden. Mehrere Vorstösse zur Schaffung einer landesweiten obligatorischen Erdbebenversicherung wurden bis heute abgelehnt, da es dazu eine Verfassungsrevision bräuchte. Diese wird derzeit als nicht mehrheitsfähig angesehen. Ebenso ist zurzeit aufgrund fehlender Einstimmigkeit der Kantone ein Konkordat zur Einführung eines Obligatoriums nicht möglich. Diese politische Haltung wurde unter anderem vom Ständerat am 20. September 2016 mit der Ablehnung der Standesinitiative Basel-Stadt 15.310 für eine obligatorische Erdbebenversicherung und erweiterte Kompetenzen für den Bund im Bereich Erdbeben erneut bestätigt. Angesichts der notwendigen Ressourcen für die Bewältigung eines Ereignisses und der Unterdeckung der Erdbebenschäden in der Schweiz wird der Bund im Fall eines grossen Erdbebens über Sonderfinanzhilfen entscheiden müssen. Über allfällige weitere Massnahmen zur Erdbebenvorsorge und mögliche Prüfaufträge bezüglich Regelungen zu Sonderfinanzhilfen des Bundes wird der Bundesrat voraussichtlich Anfang 2017 entscheiden.</p><p>In Anbetracht der obigen Erläuterungen, unter Einhaltung der aktuellen Zuständigkeiten und mit Blick auf die bereits aufgegleisten Arbeiten erachtet der Bundesrat die Analyse von weiter gehenden Massnahmen nicht als zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob zusätzliche Massnahmen getroffen werden müssen, um der Erdbebengefährdung auf angemessene Weise zu begegnen. Er soll insbesondere folgende Punkte untersuchen:</p><p>1. welche Massnahmen in besonders gefährdeten Gebieten getroffen werden müssen;</p><p>2. welche Kosten diese Massnahmen für private Hausbesitzerinnen und -besitzer sowie für die öffentliche Hand verursachen;</p><p>3. welche Formen der Unterstützung möglich wären, sei es in Form von staatlicher Unterstützung oder von Solidarität unter Hausbesitzerinnen und -besitzern.</p>
- Umgang mit der Erdbebengefährdung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Europa und auf der ganzen Welt hat sich in der Vergangenheit gezeigt, wie dramatisch die Auswirkungen von Erdbeben sind, sowohl was die Opferzahlen als auch was die materiellen Schäden anbelangt.</p><p>In der Schweiz wird das Erdbebenrisiko viel zu oft unterschätzt. Es muss untersucht werden, ob drastischere Massnahmen getroffen werden müssen wie beispielsweise die Verpflichtung zur Einhaltung der Erdbeben-Baunormen bei Gebäuden, die unter gewisse Kriterien fallen (Standort usw.).</p><p>Diese Anpassung an die Normen ist für die privaten Hausbesitzerinnen und -besitzer häufig mit untragbaren Kosten verbunden. Deshalb müssen Mittel gefunden werden, um die Umsetzung dieser Massnahmen finanziell zu unterstützen. Die Einrichtung eines nationalen solidarischen Erdbebenfonds könnte eine mögliche Lösung sein, die es zu prüfen gilt.</p>
- <p>Für die Erdbebensicherheit eines Bauwerks ist der Eigentümer verantwortlich (Private, Gemeinden, Kantone, Bund). Die Kantone sind für die Baugesetzgebung zuständig - der Bund hat dabei keine gesetzgeberische Kompetenz. Das Parlament hat mit der Ablehnung der parlamentarischen Initiative der UREK-N 02.401 zu einem Verfassungsartikel zum Schutz vor Naturgefahren, inklusive Erdbeben, 2003 deutlich gemacht, dass an dieser Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen festzuhalten ist. Eine Vereinheitlichung der kantonalen Baugesetzgebungen betreffend Rechtsverbindlichkeit der Umsetzung der Tragwerksnormen des SIA und der kantonalen Anforderungen im Rahmen der Baubewilligungsverfahren ist hingegen empfehlenswert, um die Umsetzung des erdbebengerechten Bauens in der Schweiz zu systematisieren und zu harmonisieren.</p><p>Bei Bauvorhaben des Bundes werden die normativen Anforderungen des SIA stets verlangt und durchgesetzt. Dank den Anstrengungen verschiedener Kantone und des Bundes werden die Erdbebenvorschriften der SIA-Tragwerksnormen im Bauwesen zunehmend eingehalten, jedoch noch nicht auf systematische Weise. Bei bestehenden Bauten erfolgt die verhältnismässige Verbesserung der Erdbebensicherheit in der Regel im Rahmen der üblichen Erhaltungszyklen, weshalb sich die Umsetzung der Massnahmen über mehrere Jahrzehnte erstreckt.</p><p>1. Das Erdbebenrisiko (Kombination von Gefährdung, lokalem Untergrund sowie betroffenen Schadenwerten und deren Verletzbarkeit) konzentriert sich in der Schweiz auf die grossen Ballungszentren mit dichter Besiedlung und hohen Sachwerten. Die geografische Verteilung des Erdbebenrisikos begründet keine besonderen Massnahmen in Regionen mit höherer Erdbebengefährdung. Überall in der Schweiz sollten ähnliche Präventions- und Vorsorgemassnahmen getroffen werden. Zudem berücksichtigen die Anforderungen der Baunormen bereits regionale Unterschiede in der Erdbebengefährdung.</p><p>2. Der Hauptanteil der Kosten für Präventions- und Vorsorgemassnahmen fällt auf die baulichen Präventionsmassnahmen zum erdbebengerechten Bauen. Die Mehrkosten für erdbebengerechte Neubauten belaufen sich im Durchschnitt auf 1 Prozent der Baukosten. Die Verbesserung der Erdbebensicherheit von bestehenden Bauten kostet erfahrungsgemäss 5 bis 10 Prozent des Gebäudewerts. Die Gesamtkosten werden aber weder auf Ebene der Kantone oder Gemeinden noch durch Private systematisch erhoben, da sie Bestandteil von Bauvorhaben sind und von den Eigentümern finanziert werden. Unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit ist es nicht sinnvoll, alle bestehenden Gebäude baulich zu verbessern. Ein gewisses Risiko muss akzeptiert und getragen werden, was auch bei normkonformen Neubauten gilt.</p><p>3. Zurzeit besteht in der Schweiz keine Pflicht zur Versicherungsdeckung von Erdbebenschäden. Mehrere Vorstösse zur Schaffung einer landesweiten obligatorischen Erdbebenversicherung wurden bis heute abgelehnt, da es dazu eine Verfassungsrevision bräuchte. Diese wird derzeit als nicht mehrheitsfähig angesehen. Ebenso ist zurzeit aufgrund fehlender Einstimmigkeit der Kantone ein Konkordat zur Einführung eines Obligatoriums nicht möglich. Diese politische Haltung wurde unter anderem vom Ständerat am 20. September 2016 mit der Ablehnung der Standesinitiative Basel-Stadt 15.310 für eine obligatorische Erdbebenversicherung und erweiterte Kompetenzen für den Bund im Bereich Erdbeben erneut bestätigt. Angesichts der notwendigen Ressourcen für die Bewältigung eines Ereignisses und der Unterdeckung der Erdbebenschäden in der Schweiz wird der Bund im Fall eines grossen Erdbebens über Sonderfinanzhilfen entscheiden müssen. Über allfällige weitere Massnahmen zur Erdbebenvorsorge und mögliche Prüfaufträge bezüglich Regelungen zu Sonderfinanzhilfen des Bundes wird der Bundesrat voraussichtlich Anfang 2017 entscheiden.</p><p>In Anbetracht der obigen Erläuterungen, unter Einhaltung der aktuellen Zuständigkeiten und mit Blick auf die bereits aufgegleisten Arbeiten erachtet der Bundesrat die Analyse von weiter gehenden Massnahmen nicht als zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob zusätzliche Massnahmen getroffen werden müssen, um der Erdbebengefährdung auf angemessene Weise zu begegnen. Er soll insbesondere folgende Punkte untersuchen:</p><p>1. welche Massnahmen in besonders gefährdeten Gebieten getroffen werden müssen;</p><p>2. welche Kosten diese Massnahmen für private Hausbesitzerinnen und -besitzer sowie für die öffentliche Hand verursachen;</p><p>3. welche Formen der Unterstützung möglich wären, sei es in Form von staatlicher Unterstützung oder von Solidarität unter Hausbesitzerinnen und -besitzern.</p>
- Umgang mit der Erdbebengefährdung
Back to List