Kabotage im Fernreisebusverkehr innerhalb der Schweiz

ShortId
16.3778
Id
20163778
Updated
28.07.2023 04:41
Language
de
Title
Kabotage im Fernreisebusverkehr innerhalb der Schweiz
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Fernbusse im internationalen Verkehr holen Fahrgäste z. B. in Zürich ab, der zweite "Ladeort" ist dann Basel, um z. B. nach Köln zu fahren. Es ist bekannt, dass der Fahrpreis von Zürich nach Köln günstiger ist als ein Einzelbillett der Bahn von Zürich nach Basel. Schlaue Passagiere bezahlen den Preis von Zürich nach Köln und steigen aber in Basel aus. Das ist klare Kabotage und konkurrenziert Schweizer Bahn-, Bus- und Carbetriebe.</p>
  • <p>1. An den Haltestellen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs führen die zuständigen kantonalen Polizeibehörden regelmässig im Rahmen ihres normalen Patrouillendienstes Kontrollen durch. Ausserdem werden bei Verdachtsfällen spezifische Kontrollen im Auftrag des Bundesamtes für Verkehr durchgeführt. Bei diesen Kontrollen werden die im grenzüberschreitenden Linienverkehr tätigen Strassentransportunternehmen kontrolliert. Kontrollen der Reisenden dienen lediglich der Beweisaufnahme.</p><p>2. Zuständig für die Kontrollen sind im Landesinnern die jeweils zuständigen kantonalen Polizeibehörden. Die Zollbehörden kontrollieren primär an der Landesgrenze.</p><p>Für die generelle Durchsetzung des Kabotageverbots sind auf Bundesebene das Bundesamt für Verkehr und die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig. Die Aufgabenteilung ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass Kabotageverstösse sowohl als transport- als auch als zollrechtlicher Tatbestand zu verfolgen sind.</p><p>3. Es liegt eine geringe Zahl an Anzeigen vor, in welchen die Kontrollorgane eine transport- oder zollrechtliche Verletzung des Kabotageverbots im Personenverkehr festgestellt haben. Verstösse gegen das Kabotageverbot sind in der Regel schwierig nachzuweisen, weshalb sich die entsprechenden Untersuchungen sehr zeit- und personalaufwendig gestalten.</p><p>4. Adressaten des Kabotageverbots sind grundsätzlich die Strassentransportunternehmen. Wer im konkreten Einzelfall zur Verantwortung gezogen werden kann, muss jeweils gesondert betrachtet werden. Dies kann einerseits der Fahrzeughalter sein, andererseits aber auch ein Carunternehmen, welches das Fahrzeug mietet und auf eigene Rechnung eine Reise durchführt. Passagiere können aufgrund geltenden Rechts nicht gebüsst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Werden Busreisende von Abfahrtsplätzen in der Schweiz (bei Zwischenhalten in der Schweiz) grundsätzlich auf allfällige Kabotageverstösse kontrolliert?</p><p>2. Wer ist für die Kontrolle zuständig (Zoll oder Polizei, Bund oder Kanton)?</p><p>3. Wurden bereits Verstösse festgestellt?</p><p>4. Wer wird bei einem Kabotagevergehen gebüsst (Fahrzeughalter oder Passagier)?</p>
  • Kabotage im Fernreisebusverkehr innerhalb der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Fernbusse im internationalen Verkehr holen Fahrgäste z. B. in Zürich ab, der zweite "Ladeort" ist dann Basel, um z. B. nach Köln zu fahren. Es ist bekannt, dass der Fahrpreis von Zürich nach Köln günstiger ist als ein Einzelbillett der Bahn von Zürich nach Basel. Schlaue Passagiere bezahlen den Preis von Zürich nach Köln und steigen aber in Basel aus. Das ist klare Kabotage und konkurrenziert Schweizer Bahn-, Bus- und Carbetriebe.</p>
    • <p>1. An den Haltestellen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs führen die zuständigen kantonalen Polizeibehörden regelmässig im Rahmen ihres normalen Patrouillendienstes Kontrollen durch. Ausserdem werden bei Verdachtsfällen spezifische Kontrollen im Auftrag des Bundesamtes für Verkehr durchgeführt. Bei diesen Kontrollen werden die im grenzüberschreitenden Linienverkehr tätigen Strassentransportunternehmen kontrolliert. Kontrollen der Reisenden dienen lediglich der Beweisaufnahme.</p><p>2. Zuständig für die Kontrollen sind im Landesinnern die jeweils zuständigen kantonalen Polizeibehörden. Die Zollbehörden kontrollieren primär an der Landesgrenze.</p><p>Für die generelle Durchsetzung des Kabotageverbots sind auf Bundesebene das Bundesamt für Verkehr und die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig. Die Aufgabenteilung ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass Kabotageverstösse sowohl als transport- als auch als zollrechtlicher Tatbestand zu verfolgen sind.</p><p>3. Es liegt eine geringe Zahl an Anzeigen vor, in welchen die Kontrollorgane eine transport- oder zollrechtliche Verletzung des Kabotageverbots im Personenverkehr festgestellt haben. Verstösse gegen das Kabotageverbot sind in der Regel schwierig nachzuweisen, weshalb sich die entsprechenden Untersuchungen sehr zeit- und personalaufwendig gestalten.</p><p>4. Adressaten des Kabotageverbots sind grundsätzlich die Strassentransportunternehmen. Wer im konkreten Einzelfall zur Verantwortung gezogen werden kann, muss jeweils gesondert betrachtet werden. Dies kann einerseits der Fahrzeughalter sein, andererseits aber auch ein Carunternehmen, welches das Fahrzeug mietet und auf eigene Rechnung eine Reise durchführt. Passagiere können aufgrund geltenden Rechts nicht gebüsst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Werden Busreisende von Abfahrtsplätzen in der Schweiz (bei Zwischenhalten in der Schweiz) grundsätzlich auf allfällige Kabotageverstösse kontrolliert?</p><p>2. Wer ist für die Kontrolle zuständig (Zoll oder Polizei, Bund oder Kanton)?</p><p>3. Wurden bereits Verstösse festgestellt?</p><p>4. Wer wird bei einem Kabotagevergehen gebüsst (Fahrzeughalter oder Passagier)?</p>
    • Kabotage im Fernreisebusverkehr innerhalb der Schweiz

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