Rahmenkredit für Hafenanlagen. Wie ist der Stand der Dinge?

ShortId
16.3792
Id
20163792
Updated
28.07.2023 05:19
Language
de
Title
Rahmenkredit für Hafenanlagen. Wie ist der Stand der Dinge?
AdditionalIndexing
48;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Das Konzept für den Gütertransport auf der Schiene muss nicht abgewartet werden. Dieses wird erst berücksichtigt, wenn es vom Bundesrat verabschiedet ist. Es kann bis dahin auch kein Kriterium für die Festlegung der Höchstbeiträge darstellen. Für die Gesuchsteller entsteht kein Nachteil aus dem noch nicht verabschiedeten Konzept. Allfällige zusätzliche Erkenntnisse aus den Arbeiten zum Konzept fliessen aber in die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 mit ein.</p><p>3. Ein Vorteil Dritter im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Drittpartei von der Umnutzung oder Veräusserung bestehender Kapazitäten durch eine neue Anlage an einem anderen Ort profitiert. Durch die Verlegung von Güterverkehrsanlagen, wie sie in Basel und an anderen Orten zur Diskussion steht, entstehen Gemeinden und Kanton durch die Verlegung oftmals Vorteile durch die Stadtentwicklung. Der Bundesrat erwartet, dass sich ein Dritter, der durch ein Projekt einen solchen Vorteil erfährt, angemessen an den Investitionskosten beteiligt.</p><p>Die in der Interpellation erwähnte Verminderung von Rangiervorgängen würde nach Ansicht des Bundesrates keinen solchen Vorteil Dritter darstellen, sondern würde dazu beitragen, dass Transporte effizienter durchgeführt werden können, was den Zielen und Grundsätzen des Gütertransportgesetzes entspricht.</p><p>4. Nach Artikel 14 der Gütertransportverordnung werden Investitionsbeiträge vollständig zurückgefordert, wenn eine Anlage innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Finanzhilfe überhaupt nicht benützt wird. Eine anteilsmässige Rückforderung erfolgt dann, wenn eine Anlage endgültig nicht mehr benützt wird oder die vereinbarte Umschlags- oder Transportmenge nicht erreicht wird.</p><p>Umfasst eine Umschlagsanlage Anlagenbestandteile, die zur Erfüllung von Gateway-Funktionen vorgesehen sind, stellt der Anteil der vorgesehenen Schiene-Schiene-Umschläge für diese Anlage ein konkretes Prüfkriterium dar. Im Rahmen der Zusicherung der Investitionsbeiträge des Bundes würde als Auflage die Erbringung einer bestimmten Menge an Schiene-Schiene-Umschlägen verfügt und danach kontrolliert. Falls die Auflage nicht erfüllt würde, kann der Bund auf Basis des Subventionsgesetzes gegenüber dem Verfügungsnehmer entsprechende Rückforderungen geltend machen.</p><p>5. Der Bundesrat erkennt keine Marktverzerrung, wenn sich privatrechtlich organisierte Unternehmen, die ganz oder teilweise im Besitz der öffentlichen Hand sind, an Unternehmen beteiligen, die Umschlagsanlagen planen, besitzen oder betreiben. Es steht allen Unternehmen offen, Projekte für Umschlagsanlagen zu realisieren und hierfür dem Bund Gesuche um Investitionsbeiträge zu stellen. Für den Bund ist unter anderem relevant, ob solche Anlagen zur Beseitigung von Engpässen und zur Deckung des Kapazitätsbedarfs im kombinierten Verkehr beitragen und so die schweizerische Terminallandschaft bedarfsgerecht weiterentwickelt wird.</p><p>6. Der genannte Rahmenkredit vom 10. September 2015 dient der Finanzierung von Investitionen in Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs, in Anschlussgleise und in Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr. Der Bund kann von 2016 bis 2019 für Investitionen für die genannten Anlagen Mittel in Höhe von maximal 250 Millionen Franken verpflichten. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine Anzeichen, dass der bewilligte Rahmenkredit zu knapp bemessen ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Herbstsession 2015 wurden das neue Gütertransportgesetz (GüTG) und der Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge 2016-2019 verabschiedet. Damit können neu auch Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr vom Rahmenkredit profitieren. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 GüTG ist bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen insbesondere das Konzept nach Artikel 3 GüTG zu beachten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde der Öffentlichkeit kein Güterverkehrskonzept präsentiert. Die Gesuche für das Gateway Basel Nord (GBN) und das Hafenbecken 3 in Basel wurden indes bereits eingereicht. </p><p>1. Inwiefern muss das vom Bundesrat vorgebrachte Güterverkehrskonzept abgewartet werden, bevor Investitionsbeiträge gesprochen werden?</p><p>2. Artikel 8 Absatz 3 GüTV legt die Kriterien für die Höchstbeiträge (bis zu 80 Prozent) fest - unter anderem auch die Erfüllung des Konzepts gemäss Artikel 3 GüTG. Wie kann das Projekt GBN Höchstbeiträge beanspruchen, wenn nicht sämtliche Kriterien erfüllt sind? </p><p>3. Nach Artikel 8 Absatz 4 GüTV muss die Schaffung eines "Vorteils Dritter" durch die Investitionsbeiträge zu einer Kürzung der Beiträge führen. Was ist aus Sicht des Bundesrates ein "Vorteil Dritter"? Können die Verminderung von Rangiervorgängen durch längere Züge oder die Möglichkeit, freiwerdende Flächen einer höherwertigen Nutzung zuzuführen, darunter subsumiert werden? In welchem Umfang können Kürzungen von Investitionsbeiträgen vorgenommen werden? </p><p>4. Artikel 14 GüTV regelt die Rückforderung der Investitionsbeiträge. Wie sieht die Rückforderung bei Nichterreichen oder bloss teilweiser Erreichung des Verlagerungszieles (Modal-Split) aus, das gemäss Aussagen von Andreas Windlinger, Leiter Sektion Kommunikation BAV, in der "Basellandschaftlichen Zeitung" vom 30. März 2016, Seite 23, für die Festlegung der Höhe der Beiträge zentral ist?</p><p>5. Mit der Bündelung der Kapazitäten an einem Standort unter der Mitwirkung eines öffentlichen Unternehmens wird der jetzige Wettbewerb unter privaten Anbietern verzerrt. Wie wirkt sich dies auf die bestehende Terminallandschaft aus (z. B. Rekingen)?</p><p>6. Die Finanzierung durch den Rahmenkredit ist ein zentrales Kriterium für die Realisierung des Projektes GBN. Gibt es eine Mittelkonkurrenz innerhalb des Rahmenkredits, oder sind ausreichend Mittel für weitere Projekte vorhanden?</p>
  • Rahmenkredit für Hafenanlagen. Wie ist der Stand der Dinge?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Das Konzept für den Gütertransport auf der Schiene muss nicht abgewartet werden. Dieses wird erst berücksichtigt, wenn es vom Bundesrat verabschiedet ist. Es kann bis dahin auch kein Kriterium für die Festlegung der Höchstbeiträge darstellen. Für die Gesuchsteller entsteht kein Nachteil aus dem noch nicht verabschiedeten Konzept. Allfällige zusätzliche Erkenntnisse aus den Arbeiten zum Konzept fliessen aber in die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 mit ein.</p><p>3. Ein Vorteil Dritter im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Drittpartei von der Umnutzung oder Veräusserung bestehender Kapazitäten durch eine neue Anlage an einem anderen Ort profitiert. Durch die Verlegung von Güterverkehrsanlagen, wie sie in Basel und an anderen Orten zur Diskussion steht, entstehen Gemeinden und Kanton durch die Verlegung oftmals Vorteile durch die Stadtentwicklung. Der Bundesrat erwartet, dass sich ein Dritter, der durch ein Projekt einen solchen Vorteil erfährt, angemessen an den Investitionskosten beteiligt.</p><p>Die in der Interpellation erwähnte Verminderung von Rangiervorgängen würde nach Ansicht des Bundesrates keinen solchen Vorteil Dritter darstellen, sondern würde dazu beitragen, dass Transporte effizienter durchgeführt werden können, was den Zielen und Grundsätzen des Gütertransportgesetzes entspricht.</p><p>4. Nach Artikel 14 der Gütertransportverordnung werden Investitionsbeiträge vollständig zurückgefordert, wenn eine Anlage innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Finanzhilfe überhaupt nicht benützt wird. Eine anteilsmässige Rückforderung erfolgt dann, wenn eine Anlage endgültig nicht mehr benützt wird oder die vereinbarte Umschlags- oder Transportmenge nicht erreicht wird.</p><p>Umfasst eine Umschlagsanlage Anlagenbestandteile, die zur Erfüllung von Gateway-Funktionen vorgesehen sind, stellt der Anteil der vorgesehenen Schiene-Schiene-Umschläge für diese Anlage ein konkretes Prüfkriterium dar. Im Rahmen der Zusicherung der Investitionsbeiträge des Bundes würde als Auflage die Erbringung einer bestimmten Menge an Schiene-Schiene-Umschlägen verfügt und danach kontrolliert. Falls die Auflage nicht erfüllt würde, kann der Bund auf Basis des Subventionsgesetzes gegenüber dem Verfügungsnehmer entsprechende Rückforderungen geltend machen.</p><p>5. Der Bundesrat erkennt keine Marktverzerrung, wenn sich privatrechtlich organisierte Unternehmen, die ganz oder teilweise im Besitz der öffentlichen Hand sind, an Unternehmen beteiligen, die Umschlagsanlagen planen, besitzen oder betreiben. Es steht allen Unternehmen offen, Projekte für Umschlagsanlagen zu realisieren und hierfür dem Bund Gesuche um Investitionsbeiträge zu stellen. Für den Bund ist unter anderem relevant, ob solche Anlagen zur Beseitigung von Engpässen und zur Deckung des Kapazitätsbedarfs im kombinierten Verkehr beitragen und so die schweizerische Terminallandschaft bedarfsgerecht weiterentwickelt wird.</p><p>6. Der genannte Rahmenkredit vom 10. September 2015 dient der Finanzierung von Investitionen in Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs, in Anschlussgleise und in Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr. Der Bund kann von 2016 bis 2019 für Investitionen für die genannten Anlagen Mittel in Höhe von maximal 250 Millionen Franken verpflichten. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine Anzeichen, dass der bewilligte Rahmenkredit zu knapp bemessen ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Herbstsession 2015 wurden das neue Gütertransportgesetz (GüTG) und der Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge 2016-2019 verabschiedet. Damit können neu auch Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr vom Rahmenkredit profitieren. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 GüTG ist bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen insbesondere das Konzept nach Artikel 3 GüTG zu beachten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde der Öffentlichkeit kein Güterverkehrskonzept präsentiert. Die Gesuche für das Gateway Basel Nord (GBN) und das Hafenbecken 3 in Basel wurden indes bereits eingereicht. </p><p>1. Inwiefern muss das vom Bundesrat vorgebrachte Güterverkehrskonzept abgewartet werden, bevor Investitionsbeiträge gesprochen werden?</p><p>2. Artikel 8 Absatz 3 GüTV legt die Kriterien für die Höchstbeiträge (bis zu 80 Prozent) fest - unter anderem auch die Erfüllung des Konzepts gemäss Artikel 3 GüTG. Wie kann das Projekt GBN Höchstbeiträge beanspruchen, wenn nicht sämtliche Kriterien erfüllt sind? </p><p>3. Nach Artikel 8 Absatz 4 GüTV muss die Schaffung eines "Vorteils Dritter" durch die Investitionsbeiträge zu einer Kürzung der Beiträge führen. Was ist aus Sicht des Bundesrates ein "Vorteil Dritter"? Können die Verminderung von Rangiervorgängen durch längere Züge oder die Möglichkeit, freiwerdende Flächen einer höherwertigen Nutzung zuzuführen, darunter subsumiert werden? In welchem Umfang können Kürzungen von Investitionsbeiträgen vorgenommen werden? </p><p>4. Artikel 14 GüTV regelt die Rückforderung der Investitionsbeiträge. Wie sieht die Rückforderung bei Nichterreichen oder bloss teilweiser Erreichung des Verlagerungszieles (Modal-Split) aus, das gemäss Aussagen von Andreas Windlinger, Leiter Sektion Kommunikation BAV, in der "Basellandschaftlichen Zeitung" vom 30. März 2016, Seite 23, für die Festlegung der Höhe der Beiträge zentral ist?</p><p>5. Mit der Bündelung der Kapazitäten an einem Standort unter der Mitwirkung eines öffentlichen Unternehmens wird der jetzige Wettbewerb unter privaten Anbietern verzerrt. Wie wirkt sich dies auf die bestehende Terminallandschaft aus (z. B. Rekingen)?</p><p>6. Die Finanzierung durch den Rahmenkredit ist ein zentrales Kriterium für die Realisierung des Projektes GBN. Gibt es eine Mittelkonkurrenz innerhalb des Rahmenkredits, oder sind ausreichend Mittel für weitere Projekte vorhanden?</p>
    • Rahmenkredit für Hafenanlagen. Wie ist der Stand der Dinge?

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