Auftragsvergabe ins Ausland bei Baukomponenten für Schweizer Infrastrukturen

ShortId
16.3793
Id
20163793
Updated
28.07.2023 04:57
Language
de
Title
Auftragsvergabe ins Ausland bei Baukomponenten für Schweizer Infrastrukturen
AdditionalIndexing
15;04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den vergangenen Monaten ist bei Schweizer Unternehmen ein klarer Rückgang von Bestellungen im Infrastrukturbau (Bauzulieferer) festzustellen.</p><p>Zum Beispiel bei Herstellern von Betonwaren sind Arbeitsplätze gefährdet. Die Schweizer Hersteller können mit ihren Kosten meistens nicht mit dem Ausland mithalten. Die Wettbewerbsverzerrung kommt zum Teil vom Lohnniveau, von Lehrlingsausbildungskosten, Steuern und Infrastrukturkosten.</p>
  • <p>Bei öffentlichen Beschaffungen gelten als Vergabekriterien generell Eignungskriterien einerseits und Zuschlagskriterien andererseits (Art. 9 und Art. 21 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB; SR 172.056.1). Während die Eignungskriterien anbieterbezogen sind, müssen die Zuschlagskriterien einen konkreten Bezug zum Angebot aufweisen. Beiden ist gemeinsam, dass sie im Kontext mit dem jeweiligen Beschaffungsgegenstand stehen müssen.</p><p>Unzulässig sind demnach insbesondere protektionistische Zuschlagskriterien, mit welchen ortsansässige Anbieter bzw. Produkte bevorzugt werden.</p><p>Auch vergabefremde Zuschlagskriterien sind grundsätzlich unzulässig. Vergabefremd sind Kriterien dann, wenn sie nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschaffungsgegenstand stehen. Dieser Leistungsbezug fehlt insbesondere, wenn Kriterien verwendet bzw. Merkmale berücksichtigt werden, welche für die zu erbringende Leistung bedeutungslos sind.</p><p>1. Die Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand schreiben die Bauleistungen für die Infrastrukturen im Normalfall als Gesamtleistung aus (Arbeitsleistung, Geräte, Werkzeuge, Transporte und Material). Für die Baukomponenten werden die Anforderungen an die Qualität, nicht aber an den Preis vorgegeben. Es sind also die Bauunternehmungen, die darüber entscheiden, woher sie die Baukomponenten wie Abwasserkanäle, Betonröhren, Schächte usw. beziehen. </p><p>Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz im öffentlichen Beschaffungsrecht verbietet die Festlegung unterschiedlicher Preisanforderungen oder prozentuale Preisgrenzen (d. h. Ober- und Untergrenzen) für bestimmte Lieferanten.</p><p>2. Bei der Auftragsvergabe im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsrechts darf nicht berücksichtigt werden, wie viele Steuern ein Lieferant bezahlt, weil dies keinen direkten Zusammenhang mit dem konkreten Beschaffungsgegenstand hat und dementsprechend als vergabefremdes Zuschlagskriterium gilt.</p><p>3. Bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens darf nicht berücksichtigt werden, wie viele Arbeitsplätze der Schweizer Hersteller bietet, weil dies keinen direkten Zusammenhang mit dem konkreten Beschaffungsgegenstand hat und dementsprechend ebenfalls als vergabefremdes Zuschlagskriterium gilt. Hingegen kann die Anzahl Arbeitsplätze ein Eignungskriterium sein, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Dabei darf es aber grundsätzlich keine Rolle spielen, ob diese Arbeitsplätze in der Schweiz liegen oder nicht.</p><p>4. Die Ausbildung von Lernenden ist zwar grundsätzlich ebenfalls ein vergabefremdes Zuschlagskriterium, doch kann sie gemäss Artikel 21 Absatz 1 BöB ausserhalb des Staatsvertragsbereiches bei einem Zuschlagsentscheid berücksichtigt werden. Konkret bedeutet dies, dass die Ausbildung von Lernenden bei der Beschaffung von Bauleistungen zu einem Bauwerk ein Zuschlagskriterium ist, wenn der geschätzte Auftragswert dieses Bauwerks unter 8,7 Millionen Franken liegt. Wird also beispielsweise der Gesamtwert eines Bauwerks auf 8 Millionen Franken geschätzt und werden zur Realisierung dieses Bauwerks vier Baulose in der Höhe von je 2 Millionen Franken ausgeschrieben, so kann bei all diesen Ausschreibungen die Ausbildung von Lernenden als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Viele Baukomponenten (z. B. Abwasserkanäle aus Beton, Bahnschwellen, Schächte usw.) werden aus Preisgründen aus dem Ausland bezogen.</p><p>1. Um wie viele Prozente muss der ausländische Lieferant günstiger sein als der Hersteller in der Schweiz?</p><p>2. Wird bei der Auftragsvergabe berücksichtigt, wie viele Steuern der Schweizer Hersteller bezahlt?</p><p>3. Wird bei der Auftragsvergabe berücksichtigt, wie viele Arbeitsplätze der Schweizer Hersteller bietet?</p><p>4. Wird bei der Auftragsvergabe berücksichtigt, wie viele Lehrlinge der Schweizer Hersteller ausbildet?</p>
  • Auftragsvergabe ins Ausland bei Baukomponenten für Schweizer Infrastrukturen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den vergangenen Monaten ist bei Schweizer Unternehmen ein klarer Rückgang von Bestellungen im Infrastrukturbau (Bauzulieferer) festzustellen.</p><p>Zum Beispiel bei Herstellern von Betonwaren sind Arbeitsplätze gefährdet. Die Schweizer Hersteller können mit ihren Kosten meistens nicht mit dem Ausland mithalten. Die Wettbewerbsverzerrung kommt zum Teil vom Lohnniveau, von Lehrlingsausbildungskosten, Steuern und Infrastrukturkosten.</p>
    • <p>Bei öffentlichen Beschaffungen gelten als Vergabekriterien generell Eignungskriterien einerseits und Zuschlagskriterien andererseits (Art. 9 und Art. 21 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB; SR 172.056.1). Während die Eignungskriterien anbieterbezogen sind, müssen die Zuschlagskriterien einen konkreten Bezug zum Angebot aufweisen. Beiden ist gemeinsam, dass sie im Kontext mit dem jeweiligen Beschaffungsgegenstand stehen müssen.</p><p>Unzulässig sind demnach insbesondere protektionistische Zuschlagskriterien, mit welchen ortsansässige Anbieter bzw. Produkte bevorzugt werden.</p><p>Auch vergabefremde Zuschlagskriterien sind grundsätzlich unzulässig. Vergabefremd sind Kriterien dann, wenn sie nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschaffungsgegenstand stehen. Dieser Leistungsbezug fehlt insbesondere, wenn Kriterien verwendet bzw. Merkmale berücksichtigt werden, welche für die zu erbringende Leistung bedeutungslos sind.</p><p>1. Die Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand schreiben die Bauleistungen für die Infrastrukturen im Normalfall als Gesamtleistung aus (Arbeitsleistung, Geräte, Werkzeuge, Transporte und Material). Für die Baukomponenten werden die Anforderungen an die Qualität, nicht aber an den Preis vorgegeben. Es sind also die Bauunternehmungen, die darüber entscheiden, woher sie die Baukomponenten wie Abwasserkanäle, Betonröhren, Schächte usw. beziehen. </p><p>Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz im öffentlichen Beschaffungsrecht verbietet die Festlegung unterschiedlicher Preisanforderungen oder prozentuale Preisgrenzen (d. h. Ober- und Untergrenzen) für bestimmte Lieferanten.</p><p>2. Bei der Auftragsvergabe im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsrechts darf nicht berücksichtigt werden, wie viele Steuern ein Lieferant bezahlt, weil dies keinen direkten Zusammenhang mit dem konkreten Beschaffungsgegenstand hat und dementsprechend als vergabefremdes Zuschlagskriterium gilt.</p><p>3. Bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens darf nicht berücksichtigt werden, wie viele Arbeitsplätze der Schweizer Hersteller bietet, weil dies keinen direkten Zusammenhang mit dem konkreten Beschaffungsgegenstand hat und dementsprechend ebenfalls als vergabefremdes Zuschlagskriterium gilt. Hingegen kann die Anzahl Arbeitsplätze ein Eignungskriterium sein, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Dabei darf es aber grundsätzlich keine Rolle spielen, ob diese Arbeitsplätze in der Schweiz liegen oder nicht.</p><p>4. Die Ausbildung von Lernenden ist zwar grundsätzlich ebenfalls ein vergabefremdes Zuschlagskriterium, doch kann sie gemäss Artikel 21 Absatz 1 BöB ausserhalb des Staatsvertragsbereiches bei einem Zuschlagsentscheid berücksichtigt werden. Konkret bedeutet dies, dass die Ausbildung von Lernenden bei der Beschaffung von Bauleistungen zu einem Bauwerk ein Zuschlagskriterium ist, wenn der geschätzte Auftragswert dieses Bauwerks unter 8,7 Millionen Franken liegt. Wird also beispielsweise der Gesamtwert eines Bauwerks auf 8 Millionen Franken geschätzt und werden zur Realisierung dieses Bauwerks vier Baulose in der Höhe von je 2 Millionen Franken ausgeschrieben, so kann bei all diesen Ausschreibungen die Ausbildung von Lernenden als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Viele Baukomponenten (z. B. Abwasserkanäle aus Beton, Bahnschwellen, Schächte usw.) werden aus Preisgründen aus dem Ausland bezogen.</p><p>1. Um wie viele Prozente muss der ausländische Lieferant günstiger sein als der Hersteller in der Schweiz?</p><p>2. Wird bei der Auftragsvergabe berücksichtigt, wie viele Steuern der Schweizer Hersteller bezahlt?</p><p>3. Wird bei der Auftragsvergabe berücksichtigt, wie viele Arbeitsplätze der Schweizer Hersteller bietet?</p><p>4. Wird bei der Auftragsvergabe berücksichtigt, wie viele Lehrlinge der Schweizer Hersteller ausbildet?</p>
    • Auftragsvergabe ins Ausland bei Baukomponenten für Schweizer Infrastrukturen

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