Keine Mineralölsteuer für Schweizer Lastschiffe
- ShortId
-
16.3811
- Id
-
20163811
- Updated
-
28.07.2023 05:15
- Language
-
de
- Title
-
Keine Mineralölsteuer für Schweizer Lastschiffe
- AdditionalIndexing
-
66;48;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Lastschiffe auf Schweizer Gewässern (z. B. Kiesschiffe) sind sehr umweltfreundlich. Mit relativ wenig Treibstoff werden grosse Mengen transportiert. Sie benutzen bekanntlich keine Strassen. Der Nachtransport von den Schiffen wird mehrheitlich von Lastwagen gemacht.</p><p>Die Lastwagen bezahlen die Mineralölsteuer, der Steuerausfall ist also sehr gering.</p>
- <p>Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer sowie dem Mineralölsteuerzuschlag. Bei der Mineralölsteuer handelt es sich um eine Steuer mit Teilzweckbindung und nicht um eine Strassennutzungsgebühr. Deswegen ist es unerheblich, ob der Treibstoff im Strassenverkehr oder anderweitig verbraucht wird. Das Mineralölsteuergesetz (SR 641.61) sieht sowohl Mineralölsteuerbefreiungen als auch Steuerbegünstigungen vor.</p><p>Mittels Rückerstattung sind zum Beispiel Treibstoffe, die in der Land- und Forstwirtschaft, der Berufsfischerei sowie dem Naturwerkstein-Abbau verbraucht werden, vom Mineralölsteuerzuschlag und von einem Teil der Mineralölsteuer befreit. Damit wird verhindert, dass die Produktion beim Primärsektor mit Fiskalabgaben belastet wird.</p><p>Die ebenfalls befreiten konzessionierten Transportunternehmungen erbringen im Rahmen der Bundeskonzessionen Leistungen, die im allgemeinen Interesse liegen. Deshalb werden sie im regionalen Personenverkehr durch Bund und Kantone subventioniert. Um diese subventionierten Leistungen nicht mit Fiskalabgaben zu belasten, werden den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Mineralölsteuer teilweise und der Mineralölsteuerzuschlag vollumfänglich erstattet.</p><p>Seit dem 1. Oktober 2016 sind zudem Pistenfahrzeuge teilweise von der Mineralölsteuer befreit. Damit diese Befreiung für die allgemeine Bundeskasse budgetneutral umgesetzt werden konnte, sind die Treibstoffe für Pistenfahrzeuge nur in dem Ausmasse befreit, in dem die Steuern für die Aufwendungen des Strassenverkehrs bestimmt sind.</p><p>Schiffstransporte haben gegenüber den Strassentransporten einen Konkurrenzvorteil, da letztere der LSVA unterliegen. Eine Steuerbegünstigung bei Lastschiffen würde kaum zu einer Verlagerung der Gütertransporte von der Strasse auf die Schiffe führen. Früher profitierten die Lastschiffe von einer Steuerbegünstigung. Im Rahmen von Massnahmen zur Sanierung des Bundeshaushaltes wurde diese Begünstigung auf den 1. April 1994 aufgehoben. Die Aufhebung hat zu keinen wesentlichen Auswirkungen zuungunsten der Lastschifffahrt geführt.</p><p>Der Bund finanziert seine Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr über zweckgebundene Einnahmen, wobei die Mineralölsteuer (inklusive Zuschlag) die Haupteinnahmequelle bildet. Zur Schliessung der sich abzeichnenden Finanzierungslücke haben Bundesrat und Parlament im Rahmen der Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) deshalb verschiedene einnahmen- und ausgabenseitige Massnahmen vorgesehen. Damit kann die Finanzierung der Nationalstrassen und Agglomerationsprojekte in Zukunft wiederum ausreichend gesichert werden. Ein mit einer Befreiung der Lastschiffe von der Mineralölsteuer verbunder Einnahmenausfall würde diesen Bestrebungen zuwiderlaufen und ist deshalb abzulehnen.</p><p>Zudem regelt Artikel 7 Buchstabe g des Subventionsgesetzes (SR 616.1), dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten ist. Eine Subventionsausweitung in Form einer Treibstoffsteuer-Rückerstattung ist aus ordnungs- sowie aus finanzpolitischen Gründen nicht angebracht.</p><p>Gestützt auf Schätzungen des Verbandes schweizerischer Bagger- und Lastschiffbesitzer würde die Steuerbegünstigung für die reine Lastschifffahrt einen Einnahmenausfall bei der Mineralölsteuer von jährlich rund 600 000 Franken verursachen. Sollte zusätzlich auch die artverwandte Baggerschifffahrt von der Begünstigung profitieren können, wäre mit einem weiteren Steuerausfall von rund 200 000 Franken zu rechnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Mineralölsteuergesetz wird so geändert, dass die Halter von Lastschiffen auf Schweizer Gewässern keine Mineralölsteuer (auf Diesel und Benzin) mehr bezahlen müssen (analog Pistenfahrzeugen).</p>
- Keine Mineralölsteuer für Schweizer Lastschiffe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Lastschiffe auf Schweizer Gewässern (z. B. Kiesschiffe) sind sehr umweltfreundlich. Mit relativ wenig Treibstoff werden grosse Mengen transportiert. Sie benutzen bekanntlich keine Strassen. Der Nachtransport von den Schiffen wird mehrheitlich von Lastwagen gemacht.</p><p>Die Lastwagen bezahlen die Mineralölsteuer, der Steuerausfall ist also sehr gering.</p>
- <p>Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer sowie dem Mineralölsteuerzuschlag. Bei der Mineralölsteuer handelt es sich um eine Steuer mit Teilzweckbindung und nicht um eine Strassennutzungsgebühr. Deswegen ist es unerheblich, ob der Treibstoff im Strassenverkehr oder anderweitig verbraucht wird. Das Mineralölsteuergesetz (SR 641.61) sieht sowohl Mineralölsteuerbefreiungen als auch Steuerbegünstigungen vor.</p><p>Mittels Rückerstattung sind zum Beispiel Treibstoffe, die in der Land- und Forstwirtschaft, der Berufsfischerei sowie dem Naturwerkstein-Abbau verbraucht werden, vom Mineralölsteuerzuschlag und von einem Teil der Mineralölsteuer befreit. Damit wird verhindert, dass die Produktion beim Primärsektor mit Fiskalabgaben belastet wird.</p><p>Die ebenfalls befreiten konzessionierten Transportunternehmungen erbringen im Rahmen der Bundeskonzessionen Leistungen, die im allgemeinen Interesse liegen. Deshalb werden sie im regionalen Personenverkehr durch Bund und Kantone subventioniert. Um diese subventionierten Leistungen nicht mit Fiskalabgaben zu belasten, werden den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Mineralölsteuer teilweise und der Mineralölsteuerzuschlag vollumfänglich erstattet.</p><p>Seit dem 1. Oktober 2016 sind zudem Pistenfahrzeuge teilweise von der Mineralölsteuer befreit. Damit diese Befreiung für die allgemeine Bundeskasse budgetneutral umgesetzt werden konnte, sind die Treibstoffe für Pistenfahrzeuge nur in dem Ausmasse befreit, in dem die Steuern für die Aufwendungen des Strassenverkehrs bestimmt sind.</p><p>Schiffstransporte haben gegenüber den Strassentransporten einen Konkurrenzvorteil, da letztere der LSVA unterliegen. Eine Steuerbegünstigung bei Lastschiffen würde kaum zu einer Verlagerung der Gütertransporte von der Strasse auf die Schiffe führen. Früher profitierten die Lastschiffe von einer Steuerbegünstigung. Im Rahmen von Massnahmen zur Sanierung des Bundeshaushaltes wurde diese Begünstigung auf den 1. April 1994 aufgehoben. Die Aufhebung hat zu keinen wesentlichen Auswirkungen zuungunsten der Lastschifffahrt geführt.</p><p>Der Bund finanziert seine Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr über zweckgebundene Einnahmen, wobei die Mineralölsteuer (inklusive Zuschlag) die Haupteinnahmequelle bildet. Zur Schliessung der sich abzeichnenden Finanzierungslücke haben Bundesrat und Parlament im Rahmen der Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) deshalb verschiedene einnahmen- und ausgabenseitige Massnahmen vorgesehen. Damit kann die Finanzierung der Nationalstrassen und Agglomerationsprojekte in Zukunft wiederum ausreichend gesichert werden. Ein mit einer Befreiung der Lastschiffe von der Mineralölsteuer verbunder Einnahmenausfall würde diesen Bestrebungen zuwiderlaufen und ist deshalb abzulehnen.</p><p>Zudem regelt Artikel 7 Buchstabe g des Subventionsgesetzes (SR 616.1), dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten ist. Eine Subventionsausweitung in Form einer Treibstoffsteuer-Rückerstattung ist aus ordnungs- sowie aus finanzpolitischen Gründen nicht angebracht.</p><p>Gestützt auf Schätzungen des Verbandes schweizerischer Bagger- und Lastschiffbesitzer würde die Steuerbegünstigung für die reine Lastschifffahrt einen Einnahmenausfall bei der Mineralölsteuer von jährlich rund 600 000 Franken verursachen. Sollte zusätzlich auch die artverwandte Baggerschifffahrt von der Begünstigung profitieren können, wäre mit einem weiteren Steuerausfall von rund 200 000 Franken zu rechnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Mineralölsteuergesetz wird so geändert, dass die Halter von Lastschiffen auf Schweizer Gewässern keine Mineralölsteuer (auf Diesel und Benzin) mehr bezahlen müssen (analog Pistenfahrzeugen).</p>
- Keine Mineralölsteuer für Schweizer Lastschiffe
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