Verletzung fiskalischer Grundsätze, Prämienerhöhungen und Wettbewerbsbeeinflussungen durch eine neue kantonale Spitalsteuer

ShortId
16.3813
Id
20163813
Updated
28.07.2023 04:50
Language
de
Title
Verletzung fiskalischer Grundsätze, Prämienerhöhungen und Wettbewerbsbeeinflussungen durch eine neue kantonale Spitalsteuer
AdditionalIndexing
2841;15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Am 6. Juli 2016 hat der Zürcher Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates eine Gesetzesvorlage verabschiedet, die den Kanton zur Erhebung einer Abgabe auf Erträgen der Zürcher Listenspitäler aus Zusatzleistungen für stationär behandelte Patienten ermächtigen soll. Ausgangspunkt der Abgabeberechnung bildet das Total der Erträge aus Zusatzleistungen eines Spitals. Die progressiv auszugestaltende Abgabe soll erst dann zum Tragen kommen, wenn bei einem Spital der Anteil der zusatzversicherten Patienten über 20 Prozent liegt. Die Abgaberegelung untersteht dem obligatorischen Referendum und ist auf fünf Jahre ab Inkrafttreten zu befristen.</p><p>Die Kantone sind in der Wahl der zu erhebenden Steuern frei, soweit die Bundesverfassung deren Erhebung nicht verbietet oder dem Bund vorbehält (Art. 3 und 134 BV). Dazu zählen namentlich die Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern wie beispielsweise auf Tabak und Bier, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben (Art. 130-132 BV).</p><p>Ausserdem ist zu beachten, dass die Steuer den einschlägigen verfassungsrechtlichen Steuererhebungsprinzipien nicht entgegenstehen darf und einer allfälligen richterlichen Überprüfung standhalten muss. In steuerlicher Hinsicht wird das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) durch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Der abschliessende Entscheid darüber, ob die vorliegend diskutierte kantonale Steuer der Bundesverfassung entspricht, obliegt - sollte die Vorlage dereinst in Kraft treten - den Gerichten.</p><p>3. Die Tarife in der Krankenzusatzversicherung werden von der Finma kontrolliert und müssen vor deren Verwendung genehmigt werden. Im Genehmigungsverfahren wird aufgrund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen geprüft, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 38 VAG). Die Finma prüft insbesondere, ob die Höhe der Prämie, welche das Versicherungsunternehmen anzuwenden beabsichtigt, durch die Schadenbelastung gerechtfertigt ist. Die vom Interpellanten angesprochene Abgabe ist ein Faktor, der die Höhe der Schadenbelastung mitbestimmt und mithin in der Prämienfestlegung berücksichtigt werden darf.</p><p>4. Ob der Fortbestand von Krankenzusatzversicherungen gefährdet werden könnte, lässt sich nicht abschliessend abschätzen, weil einerseits die Reaktionen der Versicherten und des Markts auf Prämienerhöhungen hypothetisch sind und anderseits die Auswirkungen der vorgesehenen Besteuerung auf die Prämien nicht genau beurteilt werden können.</p><p>5./6. In welchem Umfang die geplante Abgabe Markt und Wettbewerb beeinflussen würde, lässt sich nicht voraussagen. Angesichts der hohen Margen bei der Leistungserbringung im Bereich der Krankenzusatzversicherung ist nicht damit zu rechnen, dass das Angebot grundsätzlich gefährdet würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Jahr 2013 lehnte der bernische Grosse Rat eine Lenkungsabgabe auf Krankenzusatzversicherungserträge ab, ebenso das Zürcher Stimmvolk im Juni 2012. Während bei diesen Versuchen das Geld via einen Ausgleichsfonds zumindest im Gesundheitssystem verblieben wäre, geht der Kanton Zürich nun deutlich weiter. Er will mit einer neuen Steuer jährlich 43 Millionen Franken VVG-Listenspital-Umsätze besteuern und zugunsten der allgemeinen Staatskasse abschöpfen. Kantonseigene und öffentliche Spitäler werden verschont, vor allem zwei Privatkliniken sind betroffen.</p><p>Dieses höchst bedenkliche Vorgehen verletzt fiskalische Grundsätze, liegt doch die Kompetenz zur Erhebung von Verbrauchssteuern beim Bund. Ausserdem statuiert Artikel 127 Absatz 2 BV den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung, welcher zu beachten wäre, wenn eine Steuer lediglich zwei Anbieter in einem Markt trifft und ausschliesslich an deren Umsatz anknüpft. Damit stellt sich auch die Frage der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Gebot der Gleichbehandlung von Mitbewerbern). Sollte dieses Beispiel in anderen Kantonen Schule machen, droht ferner ein Flächenbrand, der zu Mehrkosten von mehreren Hundert Millionen Franken im Gesundheitswesen, damit zu einem erheblichen Anstieg der Zusatzversicherungsprämien und zu einer Gefährdung des Zusatzversicherungsgeschäfts führen könnte. Leidtragende wären Versicherte, die erheblich mehr Prämien bezahlen oder ihren Versicherungsschutz verlieren würden, da sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht mehr in ein anderes Zusatzversicherungsmodell aufgenommen würden.</p><p>1. Steht eine derartige Steuer im Einklang mit dem übergeordneten Bundesrecht?</p><p>2. Könnte eine derartige Steuer das Gebot der Rechtsgleichheit oder die Wirtschaftsfreiheit verletzen?</p><p>3. Könnte eine derartige kantonale Steuer zu Prämienanstiegen im Zusatzversicherungsbereich führen?</p><p>4. Könnte durch eine solche Steuer und daraus resultierende Prämienerhöhungen der Fortbestand von Zusatzversicherungen im Krankenversicherungsbereich gefährdet werden?</p><p>5. Könnte eine derartige Steuer zu Beeinflussungen von Markt und Wettbewerb führen, da sie einige Leistungserbringer lediglich aufgrund ihrer guten Umsatzzahlen benachteiligt?</p><p>6. Könnten deshalb bestehende Verträge gekündigt und neu mit anderen Leistungserbringern (Mitbewerbern) abgeschlossen werden?</p>
  • Verletzung fiskalischer Grundsätze, Prämienerhöhungen und Wettbewerbsbeeinflussungen durch eine neue kantonale Spitalsteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Am 6. Juli 2016 hat der Zürcher Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates eine Gesetzesvorlage verabschiedet, die den Kanton zur Erhebung einer Abgabe auf Erträgen der Zürcher Listenspitäler aus Zusatzleistungen für stationär behandelte Patienten ermächtigen soll. Ausgangspunkt der Abgabeberechnung bildet das Total der Erträge aus Zusatzleistungen eines Spitals. Die progressiv auszugestaltende Abgabe soll erst dann zum Tragen kommen, wenn bei einem Spital der Anteil der zusatzversicherten Patienten über 20 Prozent liegt. Die Abgaberegelung untersteht dem obligatorischen Referendum und ist auf fünf Jahre ab Inkrafttreten zu befristen.</p><p>Die Kantone sind in der Wahl der zu erhebenden Steuern frei, soweit die Bundesverfassung deren Erhebung nicht verbietet oder dem Bund vorbehält (Art. 3 und 134 BV). Dazu zählen namentlich die Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern wie beispielsweise auf Tabak und Bier, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben (Art. 130-132 BV).</p><p>Ausserdem ist zu beachten, dass die Steuer den einschlägigen verfassungsrechtlichen Steuererhebungsprinzipien nicht entgegenstehen darf und einer allfälligen richterlichen Überprüfung standhalten muss. In steuerlicher Hinsicht wird das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) durch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Der abschliessende Entscheid darüber, ob die vorliegend diskutierte kantonale Steuer der Bundesverfassung entspricht, obliegt - sollte die Vorlage dereinst in Kraft treten - den Gerichten.</p><p>3. Die Tarife in der Krankenzusatzversicherung werden von der Finma kontrolliert und müssen vor deren Verwendung genehmigt werden. Im Genehmigungsverfahren wird aufgrund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen geprüft, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 38 VAG). Die Finma prüft insbesondere, ob die Höhe der Prämie, welche das Versicherungsunternehmen anzuwenden beabsichtigt, durch die Schadenbelastung gerechtfertigt ist. Die vom Interpellanten angesprochene Abgabe ist ein Faktor, der die Höhe der Schadenbelastung mitbestimmt und mithin in der Prämienfestlegung berücksichtigt werden darf.</p><p>4. Ob der Fortbestand von Krankenzusatzversicherungen gefährdet werden könnte, lässt sich nicht abschliessend abschätzen, weil einerseits die Reaktionen der Versicherten und des Markts auf Prämienerhöhungen hypothetisch sind und anderseits die Auswirkungen der vorgesehenen Besteuerung auf die Prämien nicht genau beurteilt werden können.</p><p>5./6. In welchem Umfang die geplante Abgabe Markt und Wettbewerb beeinflussen würde, lässt sich nicht voraussagen. Angesichts der hohen Margen bei der Leistungserbringung im Bereich der Krankenzusatzversicherung ist nicht damit zu rechnen, dass das Angebot grundsätzlich gefährdet würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Jahr 2013 lehnte der bernische Grosse Rat eine Lenkungsabgabe auf Krankenzusatzversicherungserträge ab, ebenso das Zürcher Stimmvolk im Juni 2012. Während bei diesen Versuchen das Geld via einen Ausgleichsfonds zumindest im Gesundheitssystem verblieben wäre, geht der Kanton Zürich nun deutlich weiter. Er will mit einer neuen Steuer jährlich 43 Millionen Franken VVG-Listenspital-Umsätze besteuern und zugunsten der allgemeinen Staatskasse abschöpfen. Kantonseigene und öffentliche Spitäler werden verschont, vor allem zwei Privatkliniken sind betroffen.</p><p>Dieses höchst bedenkliche Vorgehen verletzt fiskalische Grundsätze, liegt doch die Kompetenz zur Erhebung von Verbrauchssteuern beim Bund. Ausserdem statuiert Artikel 127 Absatz 2 BV den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung, welcher zu beachten wäre, wenn eine Steuer lediglich zwei Anbieter in einem Markt trifft und ausschliesslich an deren Umsatz anknüpft. Damit stellt sich auch die Frage der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Gebot der Gleichbehandlung von Mitbewerbern). Sollte dieses Beispiel in anderen Kantonen Schule machen, droht ferner ein Flächenbrand, der zu Mehrkosten von mehreren Hundert Millionen Franken im Gesundheitswesen, damit zu einem erheblichen Anstieg der Zusatzversicherungsprämien und zu einer Gefährdung des Zusatzversicherungsgeschäfts führen könnte. Leidtragende wären Versicherte, die erheblich mehr Prämien bezahlen oder ihren Versicherungsschutz verlieren würden, da sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht mehr in ein anderes Zusatzversicherungsmodell aufgenommen würden.</p><p>1. Steht eine derartige Steuer im Einklang mit dem übergeordneten Bundesrecht?</p><p>2. Könnte eine derartige Steuer das Gebot der Rechtsgleichheit oder die Wirtschaftsfreiheit verletzen?</p><p>3. Könnte eine derartige kantonale Steuer zu Prämienanstiegen im Zusatzversicherungsbereich führen?</p><p>4. Könnte durch eine solche Steuer und daraus resultierende Prämienerhöhungen der Fortbestand von Zusatzversicherungen im Krankenversicherungsbereich gefährdet werden?</p><p>5. Könnte eine derartige Steuer zu Beeinflussungen von Markt und Wettbewerb führen, da sie einige Leistungserbringer lediglich aufgrund ihrer guten Umsatzzahlen benachteiligt?</p><p>6. Könnten deshalb bestehende Verträge gekündigt und neu mit anderen Leistungserbringern (Mitbewerbern) abgeschlossen werden?</p>
    • Verletzung fiskalischer Grundsätze, Prämienerhöhungen und Wettbewerbsbeeinflussungen durch eine neue kantonale Spitalsteuer

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