Mehr Rechtsschutz bei Beschaffungen des VBS
- ShortId
-
16.3815
- Id
-
20163815
- Updated
-
28.07.2023 05:10
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Rechtsschutz bei Beschaffungen des VBS
- AdditionalIndexing
-
09;15;04;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3564 fest, dass bei der "Beschaffung von Kriegsmaterial" weder das WTO-Recht noch das Bundesbeschaffungsrecht anwendbar sei und damit bei der Zuschlagserteilung für die nichtberücksichtigten Anbieter kein Rechtsschutz bestehe. Grund dafür sei, "dass bei missbräuchlicher Anwendung des Rechtsschutzes wichtige und dringliche Kriegsmaterialbeschaffungen stark verzögert werden könnten".</p><p>Es stellt sich freilich die Frage, welche "Kriegsmaterialbeschaffungen" als derart "wichtig und dringlich" zu betrachten sind, dass sie "im Interesse der Landesverteidigung" einem fairen Beschaffungsverfahren entzogen werden müssen.</p><p>All diese Begriffe lassen einen viel zu grossen Ermessensspielraum offen. Die Rechtsunsicherheit ist gross. Diese wird nicht kleiner, indem der Bundesrat den Ball den Gerichten zuspielt und empfiehlt, "mittels Beschwerde" anzufechten, ob es sich beim fraglichen Beschaffungsgegenstand tatsächlich "um Kriegsmaterial" handelt oder dieser doch den WTO-Regeln unterstellt werden müsste.</p><p>Ein Blick in das in die Jahre gekommene WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) zeigt, dass eine Klärung der damals verwendeten Begriffe dringend erforderlich ist. Wer und was dem GPA unterstellt ist, wurde in der schweizerischen Rechtssammlung nie publiziert, sondern findet sich allein auf der WTO-Website im sogenannten "schweizerischen Annex 1". Dort herrscht ein wildes Durcheinander von Begrifflichkeiten, ist dort doch gleichzeitig vom "Eidgenössischen Militärdepartement" (EMD) und vom "VBS" die Rede und werden die Namen von längst untergegangenen Bundesbehörden aufgelistet. Die "Liste über ziviles Material für Verteidigung", dessen Beschaffung dem WTO-Recht untersteht, ist veraltet und atmet allzu stark den antiliberalen Geist des Kalten Krieges. Hier braucht es eine Klärung, die darauf abzielt, allein wirklich militärisch sensible Hightech-Rüstungsgüter den WTO-Beschaffungsregeln zu entziehen.</p>
- <p>Der Bundesrat erachtet die Fortführung der bisherigen Praxis als zweckmässig. Eine Erhöhung des Rechtsschutzes bei Kriegsmaterialbeschaffungen wäre abträglich. Wie bereits in der Antwort auf die vom Motionär erwähnte Interpellation 16.3564 festgehalten, stellt die Möglichkeit einer missbräuchlichen Beschwerde eines nichtberücksichtigten (ausländischen) Anbieters ein Risiko dar. Die Vergabe könnte dadurch beliebig gerichtlich überprüft und damit verzögert oder gar vereitelt werden. Die mit dem Rechtsschutz einhergehende Akteneinsicht durch Beschwerdeführende und Gerichte würde zudem dem Geheimhaltungsbedürfnis bei militärischen Beschaffungen zuwiderlaufen - sowohl dem schweizerischen als auch allenfalls demjenigen ausländischer Staaten, die das betreffende Rüstungsgut liefern.</p><p>Der Umstand, dass kein Rechtsschutz besteht, bedeutet im Übrigen nicht, dass kein faires Beschaffungsverfahren zur Anwendung kommt. Kriegsmaterialbeschaffungen erfolgen nach geltendem wie auch revidiertem Recht schwellenwertunabhängig im Einladungsverfahren. Dieses ist auch für die Beschaffungen unter dem WTO-Schwellenwert massgebend. Bei diesem Verfahren bestimmt die Beschaffungsstelle, welche Anbieter ein Angebot einreichen dürfen. Die eingeladenen Anbieter stehen in Konkurrenz zueinander, und ein gewisser Wettbewerb ist demzufolge auch hier gewährleistet.</p><p>Diese Praxis entspricht auch den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO). Im Agreement on Government Procurement (GPA) der WTO sind "die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen" ausgenommen. Der Begriff des Kriegsmaterials im beschaffungsrechtlichen Sinne definiert sich gemäss der Wassenaar Munitions List. Dies ist eine Beilage des Wassenaar-Abkommens, des Exportkontrollregimes für konventionelle Rüstungsgüter. Die Munitions List bildet zudem auch die Grundlage des Anhangs 1 (Liste des Kriegsmaterials) zur Kriegsmaterialverordnung (SR 514.511) und erfasst damit sämtliches bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial.</p><p>Das GPA von 1994 wurde 2012 revidiert und wird 2017 in den eidgenössischen Räten behandelt werden. Umgesetzt wird das GPA in der Schweiz mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1). Dieses wird zurzeit totalrevidiert und ebenfalls 2017 in den eidgenössischen Räten behandelt werden. Wer und was dem BöB unterstellt ist, findet sich in dessen Artikeln 2, 3 und 4. Die dort erwähnten Ausnahmen entsprechen dem GPA.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Anteil von Beschaffungen durch das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), die den WTO-Regeln nicht unterstellt sind, auf das sicherheitspolitisch unverzichtbare Minimum zu begrenzen und so weit als möglich auch VBS-Beschaffungen den üblichen WTO-Regeln und dem öffentlichen Beschaffungsrecht zu unterstellen und so den Rechtsschutz und die Transparenz deutlich auszuweiten.</p>
- Mehr Rechtsschutz bei Beschaffungen des VBS
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3564 fest, dass bei der "Beschaffung von Kriegsmaterial" weder das WTO-Recht noch das Bundesbeschaffungsrecht anwendbar sei und damit bei der Zuschlagserteilung für die nichtberücksichtigten Anbieter kein Rechtsschutz bestehe. Grund dafür sei, "dass bei missbräuchlicher Anwendung des Rechtsschutzes wichtige und dringliche Kriegsmaterialbeschaffungen stark verzögert werden könnten".</p><p>Es stellt sich freilich die Frage, welche "Kriegsmaterialbeschaffungen" als derart "wichtig und dringlich" zu betrachten sind, dass sie "im Interesse der Landesverteidigung" einem fairen Beschaffungsverfahren entzogen werden müssen.</p><p>All diese Begriffe lassen einen viel zu grossen Ermessensspielraum offen. Die Rechtsunsicherheit ist gross. Diese wird nicht kleiner, indem der Bundesrat den Ball den Gerichten zuspielt und empfiehlt, "mittels Beschwerde" anzufechten, ob es sich beim fraglichen Beschaffungsgegenstand tatsächlich "um Kriegsmaterial" handelt oder dieser doch den WTO-Regeln unterstellt werden müsste.</p><p>Ein Blick in das in die Jahre gekommene WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) zeigt, dass eine Klärung der damals verwendeten Begriffe dringend erforderlich ist. Wer und was dem GPA unterstellt ist, wurde in der schweizerischen Rechtssammlung nie publiziert, sondern findet sich allein auf der WTO-Website im sogenannten "schweizerischen Annex 1". Dort herrscht ein wildes Durcheinander von Begrifflichkeiten, ist dort doch gleichzeitig vom "Eidgenössischen Militärdepartement" (EMD) und vom "VBS" die Rede und werden die Namen von längst untergegangenen Bundesbehörden aufgelistet. Die "Liste über ziviles Material für Verteidigung", dessen Beschaffung dem WTO-Recht untersteht, ist veraltet und atmet allzu stark den antiliberalen Geist des Kalten Krieges. Hier braucht es eine Klärung, die darauf abzielt, allein wirklich militärisch sensible Hightech-Rüstungsgüter den WTO-Beschaffungsregeln zu entziehen.</p>
- <p>Der Bundesrat erachtet die Fortführung der bisherigen Praxis als zweckmässig. Eine Erhöhung des Rechtsschutzes bei Kriegsmaterialbeschaffungen wäre abträglich. Wie bereits in der Antwort auf die vom Motionär erwähnte Interpellation 16.3564 festgehalten, stellt die Möglichkeit einer missbräuchlichen Beschwerde eines nichtberücksichtigten (ausländischen) Anbieters ein Risiko dar. Die Vergabe könnte dadurch beliebig gerichtlich überprüft und damit verzögert oder gar vereitelt werden. Die mit dem Rechtsschutz einhergehende Akteneinsicht durch Beschwerdeführende und Gerichte würde zudem dem Geheimhaltungsbedürfnis bei militärischen Beschaffungen zuwiderlaufen - sowohl dem schweizerischen als auch allenfalls demjenigen ausländischer Staaten, die das betreffende Rüstungsgut liefern.</p><p>Der Umstand, dass kein Rechtsschutz besteht, bedeutet im Übrigen nicht, dass kein faires Beschaffungsverfahren zur Anwendung kommt. Kriegsmaterialbeschaffungen erfolgen nach geltendem wie auch revidiertem Recht schwellenwertunabhängig im Einladungsverfahren. Dieses ist auch für die Beschaffungen unter dem WTO-Schwellenwert massgebend. Bei diesem Verfahren bestimmt die Beschaffungsstelle, welche Anbieter ein Angebot einreichen dürfen. Die eingeladenen Anbieter stehen in Konkurrenz zueinander, und ein gewisser Wettbewerb ist demzufolge auch hier gewährleistet.</p><p>Diese Praxis entspricht auch den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO). Im Agreement on Government Procurement (GPA) der WTO sind "die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen" ausgenommen. Der Begriff des Kriegsmaterials im beschaffungsrechtlichen Sinne definiert sich gemäss der Wassenaar Munitions List. Dies ist eine Beilage des Wassenaar-Abkommens, des Exportkontrollregimes für konventionelle Rüstungsgüter. Die Munitions List bildet zudem auch die Grundlage des Anhangs 1 (Liste des Kriegsmaterials) zur Kriegsmaterialverordnung (SR 514.511) und erfasst damit sämtliches bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial.</p><p>Das GPA von 1994 wurde 2012 revidiert und wird 2017 in den eidgenössischen Räten behandelt werden. Umgesetzt wird das GPA in der Schweiz mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1). Dieses wird zurzeit totalrevidiert und ebenfalls 2017 in den eidgenössischen Räten behandelt werden. Wer und was dem BöB unterstellt ist, findet sich in dessen Artikeln 2, 3 und 4. Die dort erwähnten Ausnahmen entsprechen dem GPA.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Anteil von Beschaffungen durch das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), die den WTO-Regeln nicht unterstellt sind, auf das sicherheitspolitisch unverzichtbare Minimum zu begrenzen und so weit als möglich auch VBS-Beschaffungen den üblichen WTO-Regeln und dem öffentlichen Beschaffungsrecht zu unterstellen und so den Rechtsschutz und die Transparenz deutlich auszuweiten.</p>
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