Krankenversicherung nach KVG. Keine übermässig harten Vertragsbedingungen bei alternativen Versicherungsmodellen
- ShortId
-
16.3822
- Id
-
20163822
- Updated
-
28.07.2023 05:08
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung nach KVG. Keine übermässig harten Vertragsbedingungen bei alternativen Versicherungsmodellen
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Um dem Prämienanstieg zu begegnen, wählt eine steigende Zahl von Versicherten alternative Versicherungsmodelle. Als Folge davon sehen sie sich mit Vertragsbedingungen konfrontiert, die schwierig zu verstehen sind und unverhältnismässige Sanktionen vorsehen. Das Krankenversicherungssystem muss transparent und verständlich sein. Viele Versicherte finden sich aber durch Verträge gebunden, deren Klauseln und Bedingungen sie nicht verstanden haben. Angesichts der Vielzahl von Versicherungsmodellen und der enormen Unterschiede zwischen den Versicherungsbedingungen ist es praktisch unmöglich, die Angebote zu vergleichen. Da bestimmte Vertragsklauseln so schwierig zu verstehen sind, kann es passieren, dass sich die versicherte Person nicht zuerst an die telefonische Beratungsstelle wendet, bevor sie einen Arzt aufsucht, dass die Versicherung Medikamente nicht vergütet, weil sie bei einer nichtvertragskonformen Apotheke bezogen wurden, oder dass bei Versicherten im Hausarztmodell eine gynäkologische Untersuchung auf Mykosen nicht anerkannt wird, wenn sie von der Gynäkologin durchgeführt wird. Werden solche Vertragsklauseln nicht eingehalten, kommt es teilweise zu unverhältnismässigen Sanktionen: Bei den meisten Verträgen werden in einem solchen Fall einfach die Leistungen nicht mehr vergütet. Dies ist eine unverhältnismässige Massnahme, die die Versicherten in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann, nicht zuletzt deshalb, weil in vielen Versicherungsbedingungen nicht einmal eine Mahnung vorgesehen ist, bevor die Sanktion angewendet wird.</p>
- <p>Die Versicherer können besondere Versicherungsformen anbieten, bei denen die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstige Versorgung auswählt. Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden (Art. 41 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10).</p><p>Als Gegenleistung für diese Einschränkung kann der Versicherer einen Prämienrabatt gewähren. Das KVG ermächtigt den Bundesrat, die besonderen Versicherungsformen näher zu regeln. Insbesondere kann er aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienrabatte festlegen (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG).</p><p>Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat zu dieser Versicherungsform namentlich den Bei- und Austritt und die Prämienrabatte geregelt (Art. 99-101a der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Hingegen überlässt er es den Versicherern, die Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer und die Sanktion, wenn die versicherte Person sich durch andere Leistungserbringer behandeln lässt, näher zu regeln.</p><p>Die Versicherer, die diese Versicherungsform anbieten, haben deshalb in der Regel Versicherungsbedingungen erlassen, in denen sie die Rechte und Pflichten der Versicherten und die Sanktionen festhalten. Meistens veröffentlichen sie diese auf dem Internet. Aufgrund des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) werden die Versicherer ihre Versicherungsbedingungen ab 2018 dem Bundesamt für Gesundheit zur Genehmigung unterbreiten müssen.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass es grundsätzlich den Versicherten, die eine besondere Versicherungsform wählen, obliegt sicherzustellen, dass sie ihre Rechte und Pflichten aufgrund der Angaben der Versicherer und ihrer Versicherungsbedingungen kennen und verstehen. Er anerkennt jedoch, dass gewisse Sanktionen finanziell weitgehende Folgen haben können, und ist daher offen, für die besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers weitere Regelungen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit bei den alternativen Versicherungsmodellen in der Krankenversicherung die gemäss Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sanktionen verhältnismässig sind und die versicherten Personen nicht in Schwierigkeiten, auch nicht finanzieller Art, bringen. Das heisst insbesondere: </p><p>1. Es ist ein Recht auf Irrtum vorzusehen, und zwar mittels einer schriftlichen Mahnung der versicherten Person, falls diese die vom Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen nicht einhält. Die Mahnung muss die genaue Art des Irrtums nennen und erklären, welches das korrekte Verhalten gewesen wäre, sie muss über die Kontaktmöglichkeiten im Fall von Fragen informieren sowie die Sanktionen nennen, die bei einer erneuten Verletzung der Versicherungsbedingungen zur Anwendung kommen.</p><p>2. Die einzige mögliche Sanktion ist die Rückkehr zu einer höheren Prämie, wie sie im Standardmodell vorgesehen ist, dies nach der Mahnung und ab dem Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person die Versicherungsbedingungen verletzt hat.</p><p>3. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertragsbedingungen kann nicht auf Zusatzversicherungen ausgedehnt werden, die nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterstehen.</p>
- Krankenversicherung nach KVG. Keine übermässig harten Vertragsbedingungen bei alternativen Versicherungsmodellen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Um dem Prämienanstieg zu begegnen, wählt eine steigende Zahl von Versicherten alternative Versicherungsmodelle. Als Folge davon sehen sie sich mit Vertragsbedingungen konfrontiert, die schwierig zu verstehen sind und unverhältnismässige Sanktionen vorsehen. Das Krankenversicherungssystem muss transparent und verständlich sein. Viele Versicherte finden sich aber durch Verträge gebunden, deren Klauseln und Bedingungen sie nicht verstanden haben. Angesichts der Vielzahl von Versicherungsmodellen und der enormen Unterschiede zwischen den Versicherungsbedingungen ist es praktisch unmöglich, die Angebote zu vergleichen. Da bestimmte Vertragsklauseln so schwierig zu verstehen sind, kann es passieren, dass sich die versicherte Person nicht zuerst an die telefonische Beratungsstelle wendet, bevor sie einen Arzt aufsucht, dass die Versicherung Medikamente nicht vergütet, weil sie bei einer nichtvertragskonformen Apotheke bezogen wurden, oder dass bei Versicherten im Hausarztmodell eine gynäkologische Untersuchung auf Mykosen nicht anerkannt wird, wenn sie von der Gynäkologin durchgeführt wird. Werden solche Vertragsklauseln nicht eingehalten, kommt es teilweise zu unverhältnismässigen Sanktionen: Bei den meisten Verträgen werden in einem solchen Fall einfach die Leistungen nicht mehr vergütet. Dies ist eine unverhältnismässige Massnahme, die die Versicherten in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann, nicht zuletzt deshalb, weil in vielen Versicherungsbedingungen nicht einmal eine Mahnung vorgesehen ist, bevor die Sanktion angewendet wird.</p>
- <p>Die Versicherer können besondere Versicherungsformen anbieten, bei denen die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstige Versorgung auswählt. Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden (Art. 41 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10).</p><p>Als Gegenleistung für diese Einschränkung kann der Versicherer einen Prämienrabatt gewähren. Das KVG ermächtigt den Bundesrat, die besonderen Versicherungsformen näher zu regeln. Insbesondere kann er aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienrabatte festlegen (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG).</p><p>Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat zu dieser Versicherungsform namentlich den Bei- und Austritt und die Prämienrabatte geregelt (Art. 99-101a der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Hingegen überlässt er es den Versicherern, die Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer und die Sanktion, wenn die versicherte Person sich durch andere Leistungserbringer behandeln lässt, näher zu regeln.</p><p>Die Versicherer, die diese Versicherungsform anbieten, haben deshalb in der Regel Versicherungsbedingungen erlassen, in denen sie die Rechte und Pflichten der Versicherten und die Sanktionen festhalten. Meistens veröffentlichen sie diese auf dem Internet. Aufgrund des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) werden die Versicherer ihre Versicherungsbedingungen ab 2018 dem Bundesamt für Gesundheit zur Genehmigung unterbreiten müssen.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass es grundsätzlich den Versicherten, die eine besondere Versicherungsform wählen, obliegt sicherzustellen, dass sie ihre Rechte und Pflichten aufgrund der Angaben der Versicherer und ihrer Versicherungsbedingungen kennen und verstehen. Er anerkennt jedoch, dass gewisse Sanktionen finanziell weitgehende Folgen haben können, und ist daher offen, für die besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers weitere Regelungen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit bei den alternativen Versicherungsmodellen in der Krankenversicherung die gemäss Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sanktionen verhältnismässig sind und die versicherten Personen nicht in Schwierigkeiten, auch nicht finanzieller Art, bringen. Das heisst insbesondere: </p><p>1. Es ist ein Recht auf Irrtum vorzusehen, und zwar mittels einer schriftlichen Mahnung der versicherten Person, falls diese die vom Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen nicht einhält. Die Mahnung muss die genaue Art des Irrtums nennen und erklären, welches das korrekte Verhalten gewesen wäre, sie muss über die Kontaktmöglichkeiten im Fall von Fragen informieren sowie die Sanktionen nennen, die bei einer erneuten Verletzung der Versicherungsbedingungen zur Anwendung kommen.</p><p>2. Die einzige mögliche Sanktion ist die Rückkehr zu einer höheren Prämie, wie sie im Standardmodell vorgesehen ist, dies nach der Mahnung und ab dem Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person die Versicherungsbedingungen verletzt hat.</p><p>3. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertragsbedingungen kann nicht auf Zusatzversicherungen ausgedehnt werden, die nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterstehen.</p>
- Krankenversicherung nach KVG. Keine übermässig harten Vertragsbedingungen bei alternativen Versicherungsmodellen
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