Mindestbetrag für Rechnungen im Rahmen der Kostenbeteiligung der Krankenkassen

ShortId
16.3824
Id
20163824
Updated
28.07.2023 05:08
Language
de
Title
Mindestbetrag für Rechnungen im Rahmen der Kostenbeteiligung der Krankenkassen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Im System des Tiers payant schuldet der Versicherer dem Leistungserbringer die Vergütung (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Er stellt der versicherten Person dann die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) in Rechnung. Vorbehaltlich des Rechtsmissbrauchverbots verfügt der Versicherer über grosse Autonomie in diesem Bereich. So steht es ihm frei, für jede von der versicherten Person bezogene Leistung eine einzelne Rechnung zu stellen, abzuwarten, bis die Kostenbeteiligung für eine ganze Behandlung in Rechnung gestellt werden kann, oder der versicherten Person eine einzige Rechnung für mehrere Leistungen, die nichts miteinander zu tun haben, zuzustellen. Die Vorgehensweise des Versicherers muss zwei Grundsätze beachten: Einerseits muss die versicherte Person beim Lesen der ihr zugeschickten Rechnung verstehen können, welche Leistungen betroffen sind. Andererseits muss der Versicherer seine Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken (Art. 19 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG; SR 832.12). Rechnungen über kleinere Beträge betreffen in der Regel eine einzige Leistung. Sie bieten den Vorteil, dass sie für die Versicherten leicht verständlich sind, bedeuten aber auch einen höheren administrativen Aufwand für die Versicherer. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, es den Versicherern zu überlassen, selbst ein effizientes Vorgehen in diesem Bereich festzulegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie jeden Herbst wird mit dem Jahreszeitenwechsel auch die Erhöhung der Krankenkassenprämien angekündigt. Seit Jahren kommen Vorschläge zur Reduktion der Gesundheitskosten von allen Seiten. Während eine öffentliche Krankenkasse die Lösung sein könnte, hat sich der Ständerat für einen Mechanismus entschieden, der die Erhöhung der Mindestfranchise je nach Kostenwachstum ermöglicht. </p><p>Um gewisse Kosten vor allem administrativer Art zu reduzieren, können einfache Massnahmen in die Tat umgesetzt werden: Beispielsweise schicken zahlreiche Versicherer ihren Kundinnen und Kunden Rechnungen für den Selbstbehalt im Rahmen der Kostenbeteiligung, die Beträge unter fünf Franken betreffen. Diese Praxis ist nicht nur ineffizient, sie kommt auch allen teuer zu stehen, wenn man die Kosten für Papier, Druck, Porto und Banküberweisung einberechnet.</p><p>Ich stelle mir dazu folgende Fragen und möchte die Haltung der Regierung zu genau diesen Punkten wissen:</p><p>1. Was hält der Bundesrat von dieser Praxis?</p><p>2. Wäre es denkbar, ein System der Rechnungsstellung mit einem Mindestbetrag einzuführen (z. B. 10 oder 20 Franken)? Dabei würden kleinere Beträge auf die nächste Rechnung übertragen.</p>
  • Mindestbetrag für Rechnungen im Rahmen der Kostenbeteiligung der Krankenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Im System des Tiers payant schuldet der Versicherer dem Leistungserbringer die Vergütung (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Er stellt der versicherten Person dann die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) in Rechnung. Vorbehaltlich des Rechtsmissbrauchverbots verfügt der Versicherer über grosse Autonomie in diesem Bereich. So steht es ihm frei, für jede von der versicherten Person bezogene Leistung eine einzelne Rechnung zu stellen, abzuwarten, bis die Kostenbeteiligung für eine ganze Behandlung in Rechnung gestellt werden kann, oder der versicherten Person eine einzige Rechnung für mehrere Leistungen, die nichts miteinander zu tun haben, zuzustellen. Die Vorgehensweise des Versicherers muss zwei Grundsätze beachten: Einerseits muss die versicherte Person beim Lesen der ihr zugeschickten Rechnung verstehen können, welche Leistungen betroffen sind. Andererseits muss der Versicherer seine Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken (Art. 19 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG; SR 832.12). Rechnungen über kleinere Beträge betreffen in der Regel eine einzige Leistung. Sie bieten den Vorteil, dass sie für die Versicherten leicht verständlich sind, bedeuten aber auch einen höheren administrativen Aufwand für die Versicherer. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, es den Versicherern zu überlassen, selbst ein effizientes Vorgehen in diesem Bereich festzulegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie jeden Herbst wird mit dem Jahreszeitenwechsel auch die Erhöhung der Krankenkassenprämien angekündigt. Seit Jahren kommen Vorschläge zur Reduktion der Gesundheitskosten von allen Seiten. Während eine öffentliche Krankenkasse die Lösung sein könnte, hat sich der Ständerat für einen Mechanismus entschieden, der die Erhöhung der Mindestfranchise je nach Kostenwachstum ermöglicht. </p><p>Um gewisse Kosten vor allem administrativer Art zu reduzieren, können einfache Massnahmen in die Tat umgesetzt werden: Beispielsweise schicken zahlreiche Versicherer ihren Kundinnen und Kunden Rechnungen für den Selbstbehalt im Rahmen der Kostenbeteiligung, die Beträge unter fünf Franken betreffen. Diese Praxis ist nicht nur ineffizient, sie kommt auch allen teuer zu stehen, wenn man die Kosten für Papier, Druck, Porto und Banküberweisung einberechnet.</p><p>Ich stelle mir dazu folgende Fragen und möchte die Haltung der Regierung zu genau diesen Punkten wissen:</p><p>1. Was hält der Bundesrat von dieser Praxis?</p><p>2. Wäre es denkbar, ein System der Rechnungsstellung mit einem Mindestbetrag einzuführen (z. B. 10 oder 20 Franken)? Dabei würden kleinere Beträge auf die nächste Rechnung übertragen.</p>
    • Mindestbetrag für Rechnungen im Rahmen der Kostenbeteiligung der Krankenkassen

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