Schwangerschaftsabbruch. Sind die Mitglieder von Pro Life richtig informiert?
- ShortId
-
16.3834
- Id
-
20163834
- Updated
-
28.07.2023 05:07
- Language
-
de
- Title
-
Schwangerschaftsabbruch. Sind die Mitglieder von Pro Life richtig informiert?
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Beim Verein Pro Life sind zwei Verhältnisse zu unterscheiden: einerseits das Verhältnis zwischen ihm und einzelnen Versicherern und andererseits das Verhältnis zwischen ihm und seinen Mitgliedern.</p><p>Versicherern, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, ist es nicht verboten, Private zu beauftragen, ihnen Versicherte zu vermitteln. Ebenso ist es Versicherten nicht verboten, sich gegenüber Dritten, wie dem Verein Pro Life, dazu zu verpflichten, auf Sozialversicherungsleistungen zu verzichten. Dieser Verzicht gilt aber nur gegenüber diesem Dritten, das heisst vorliegend gegenüber dem Verein Pro Life. Der Bundesrat hat Verständnis, dass solche Angebote als problematisch empfunden werden können. Wichtig ist aber zu unterstreichen, dass der Anspruch der Versicherten gegenüber dem Versicherer auf die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) vorgesehenen Leistungen durch diesen Verzicht nicht eingeschränkt wird. Der Bundesrat hat dies bereits in seiner von der Interpellantin erwähnten Antwort auf die Interpellation Stump 98.3619 betont. Somit werden auch bei einer Versicherten, die eine Verzichtserklärung unterschrieben hat, die Kosten eines straflosen Abbruchs der Schwangerschaft nach Artikel 30 KVG vom Versicherer bezahlt. Die Leistungen nach KVG sind im Gesetz einheitlich geregelt.</p><p>2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, beaufsichtigt, prüft regelmässig, ob sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Wenn es feststellen würde, dass ein Versicherer sich rechtswidrig weigert, die Kosten von Leistungen nach KVG zu übernehmen, würde es eingreifen. Es hat jedoch keine Hinweise, dass die Versicherer, die mit dem Verein Pro Life einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, Leistungen nach KVG rechtswidrig nicht übernehmen.</p><p>3. In der Beitrittserklärung zum Verein Pro Life wird festgehalten, dass nach Artikel 30 KVG ein Anspruch auf Finanzierung der Abtreibung durch den Krankenversicherer besteht. Die Versicherer sind zudem verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1). Sie können dieser Pflicht nachkommen, indem sie ihre Versicherten allgemein informieren (zum Beispiel in ihrer Versichertenzeitschrift oder auf ihren Internetseiten) oder indem sie Anfragen von Versicherten beantworten.</p><p>4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Personen, die dem Verein Pro Life beitreten, dies freiwillig tun. Er hat keine Kenntnis von Sachverhalten, bei denen gesetzliche Vorgaben verletzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Verein Pro Life, der sich gegen Abtreibung engagiert, und die Krankenversicherer CSS und Helsana haben einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Er sieht vor, dass die von Pro Life angeworbenen Kundinnen und Kunden Rabatte auf die Prämien von Zusatzversicherungen erhalten. Pro Life gewährt seinerseits den Zugang zu diesen vergünstigten Prämien sowie zu weiteren Vorteilen nur, wenn eine Erklärung zum Verzicht auf Abtreibung unterschrieben wird. Diese Erklärung ist rechtlich nicht verbindlich, doch das Vorgehen wird dadurch nicht weniger problematisch. </p><p>Es ist tatsächlich nicht sicher, ob die Mitglieder von Pro Life wissen, dass sie das Recht darauf haben, dass die Leistungen der obligatorischen Krankenkasse - wozu auch die Abtreibung gehört - vergütet werden, und dies, obwohl sie die Erklärung von Pro Life unterschrieben und Zugang zu den verbilligten Zusatzversicherungen erhalten haben. Es ist auch nicht sicher, ob die Mitglieder den Unterschied zwischen Grund- und Zusatzversicherung kennen und über die jeweiligen Leistungskataloge Bescheid wissen. </p><p>Der Zugang zum Schwangerschaftsabbruch ist eine Frage der öffentlichen Gesundheit und ein Recht, das vom Stimmvolk angenommen wurde und das durch keine Abmachung infrage gestellt werden darf. Das Volk hat im Übrigen erst kürzlich in einer Abstimmung bestätigt, dass die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs von der Grundversicherung übernommen werden. In Anbetracht dieser Situation bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Bestätigt der Bundesrat die Rechtmässigkeit solcher Rahmenverträge zwischen Anti-Abtreibungs-Vereinen und Krankenversicherern, wenn diese Verträge aus moralischen Gründen den Verzicht auf Abtreibung voraussetzen? </p><p>2. Der Bundesrat hat im zweiten Punkt seiner Antwort auf die Interpellation Stump 98.3619 festgehalten, er habe strenge Auflagen für die Zusammenarbeit gewisser Krankenkassen mit Pro Life gemacht. Auf welche Weise und wie häufig prüft der Bundesrat die Einhaltung dieser Auflagen?</p><p>3. Versichert sich der Bundesrat regelmässig, dass die vom Verein Pro Life angeworbenen Personen ihr Recht auf Übernahme der Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs, obwohl sie die Erklärung von Pro Life unterschrieben haben, kennen?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der moralische Druck, der ausgeübt wird, die Wahlfreiheit der Mitglieder einschränkt und ihre Gesundheit gefährdet? </p>
- Schwangerschaftsabbruch. Sind die Mitglieder von Pro Life richtig informiert?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Beim Verein Pro Life sind zwei Verhältnisse zu unterscheiden: einerseits das Verhältnis zwischen ihm und einzelnen Versicherern und andererseits das Verhältnis zwischen ihm und seinen Mitgliedern.</p><p>Versicherern, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, ist es nicht verboten, Private zu beauftragen, ihnen Versicherte zu vermitteln. Ebenso ist es Versicherten nicht verboten, sich gegenüber Dritten, wie dem Verein Pro Life, dazu zu verpflichten, auf Sozialversicherungsleistungen zu verzichten. Dieser Verzicht gilt aber nur gegenüber diesem Dritten, das heisst vorliegend gegenüber dem Verein Pro Life. Der Bundesrat hat Verständnis, dass solche Angebote als problematisch empfunden werden können. Wichtig ist aber zu unterstreichen, dass der Anspruch der Versicherten gegenüber dem Versicherer auf die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) vorgesehenen Leistungen durch diesen Verzicht nicht eingeschränkt wird. Der Bundesrat hat dies bereits in seiner von der Interpellantin erwähnten Antwort auf die Interpellation Stump 98.3619 betont. Somit werden auch bei einer Versicherten, die eine Verzichtserklärung unterschrieben hat, die Kosten eines straflosen Abbruchs der Schwangerschaft nach Artikel 30 KVG vom Versicherer bezahlt. Die Leistungen nach KVG sind im Gesetz einheitlich geregelt.</p><p>2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, beaufsichtigt, prüft regelmässig, ob sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Wenn es feststellen würde, dass ein Versicherer sich rechtswidrig weigert, die Kosten von Leistungen nach KVG zu übernehmen, würde es eingreifen. Es hat jedoch keine Hinweise, dass die Versicherer, die mit dem Verein Pro Life einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, Leistungen nach KVG rechtswidrig nicht übernehmen.</p><p>3. In der Beitrittserklärung zum Verein Pro Life wird festgehalten, dass nach Artikel 30 KVG ein Anspruch auf Finanzierung der Abtreibung durch den Krankenversicherer besteht. Die Versicherer sind zudem verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1). Sie können dieser Pflicht nachkommen, indem sie ihre Versicherten allgemein informieren (zum Beispiel in ihrer Versichertenzeitschrift oder auf ihren Internetseiten) oder indem sie Anfragen von Versicherten beantworten.</p><p>4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Personen, die dem Verein Pro Life beitreten, dies freiwillig tun. Er hat keine Kenntnis von Sachverhalten, bei denen gesetzliche Vorgaben verletzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Verein Pro Life, der sich gegen Abtreibung engagiert, und die Krankenversicherer CSS und Helsana haben einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Er sieht vor, dass die von Pro Life angeworbenen Kundinnen und Kunden Rabatte auf die Prämien von Zusatzversicherungen erhalten. Pro Life gewährt seinerseits den Zugang zu diesen vergünstigten Prämien sowie zu weiteren Vorteilen nur, wenn eine Erklärung zum Verzicht auf Abtreibung unterschrieben wird. Diese Erklärung ist rechtlich nicht verbindlich, doch das Vorgehen wird dadurch nicht weniger problematisch. </p><p>Es ist tatsächlich nicht sicher, ob die Mitglieder von Pro Life wissen, dass sie das Recht darauf haben, dass die Leistungen der obligatorischen Krankenkasse - wozu auch die Abtreibung gehört - vergütet werden, und dies, obwohl sie die Erklärung von Pro Life unterschrieben und Zugang zu den verbilligten Zusatzversicherungen erhalten haben. Es ist auch nicht sicher, ob die Mitglieder den Unterschied zwischen Grund- und Zusatzversicherung kennen und über die jeweiligen Leistungskataloge Bescheid wissen. </p><p>Der Zugang zum Schwangerschaftsabbruch ist eine Frage der öffentlichen Gesundheit und ein Recht, das vom Stimmvolk angenommen wurde und das durch keine Abmachung infrage gestellt werden darf. Das Volk hat im Übrigen erst kürzlich in einer Abstimmung bestätigt, dass die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs von der Grundversicherung übernommen werden. In Anbetracht dieser Situation bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Bestätigt der Bundesrat die Rechtmässigkeit solcher Rahmenverträge zwischen Anti-Abtreibungs-Vereinen und Krankenversicherern, wenn diese Verträge aus moralischen Gründen den Verzicht auf Abtreibung voraussetzen? </p><p>2. Der Bundesrat hat im zweiten Punkt seiner Antwort auf die Interpellation Stump 98.3619 festgehalten, er habe strenge Auflagen für die Zusammenarbeit gewisser Krankenkassen mit Pro Life gemacht. Auf welche Weise und wie häufig prüft der Bundesrat die Einhaltung dieser Auflagen?</p><p>3. Versichert sich der Bundesrat regelmässig, dass die vom Verein Pro Life angeworbenen Personen ihr Recht auf Übernahme der Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs, obwohl sie die Erklärung von Pro Life unterschrieben haben, kennen?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der moralische Druck, der ausgeübt wird, die Wahlfreiheit der Mitglieder einschränkt und ihre Gesundheit gefährdet? </p>
- Schwangerschaftsabbruch. Sind die Mitglieder von Pro Life richtig informiert?
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