Zivile Drohnen. Kritische Infrastrukturen besser schützen
- ShortId
-
16.3837
- Id
-
20163837
- Updated
-
28.07.2023 04:41
- Language
-
de
- Title
-
Zivile Drohnen. Kritische Infrastrukturen besser schützen
- AdditionalIndexing
-
48;52;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweizer Vorschriften zu Drohnen richten sich nach dem Gefahrenpotenzial, das vom jeweiligen Betrieb ausgeht. Dabei steht der Schutz von Dritten am Boden und in der Luft sowie von kritischen Infrastrukturen im Vordergrund:</p><p>- Der Betrieb von Modellflugzeugen und Drohnen in der Nähe von Flughäfen und Flugplätzen ist in der Schweiz, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK; SR 748.941), nur mit Bewilligung gestattet.</p><p>- Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b VLK gilt innerhalb der weiter gefassten Kontrollzone von Flughäfen eine Höhenlimitierung von 150 Metern.</p><p>- Die Gefährdung Dritter durch vorsätzliche Missachtung anerkannter Luftfahrtregeln kann nach Artikel 90 des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) mit Gefängnis bestraft werden.</p><p>Zusätzlich verbietet das Kernenergiegesetz (SR 732.1) in Artikel 91 das Auskundschaften von geheimen Sicherheitsvorkehren bei Kernanlagen, und das Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) qualifiziert Störungen oder Gefährdungen von Infrastrukturanlagen, die der Allgemeinheit dienen, als Vergehen oder Verbrechen, namentlich, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Personen in Gefahr geraten (vgl. Art. 237-239 StGB).</p><p>Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern verschiedener Polizeikorps, des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl), des Grenzwachtkorps und des VBS hat unter der Leitung der Kantonspolizei Bern eine Vorstudie "Drohnenabwehr 2014" verfasst. Basierend auf dieser Vorstudie wird zurzeit ein Bericht "Drohnenabwehr durch Einsatzkräfte der Polizei" unter Leitung der Kantonspolizei Graubünden zuhanden der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten erarbeitet. Zusätzlich hat der Bereich Verteidigung des VBS die Gefährdung erkannt und 2014 zusammen mit Vertretern ziviler Behörden ebenfalls eine Studie zur Abwehr von zivilen Minidrohnen erarbeitet.</p><p>Neben diesen Arbeiten, die jeweils auch den Schutz kritischer Infrastrukturen beleuchten, haben das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, die Luftwaffe und das Bazl spezifische Abklärungen zum Schutz von Kernanlagen durchgeführt. Die bisherigen Resultate bringen den Bundesrat zum Schluss, dass Drohnen das Gefährdungspotenzial für kritische Infrastrukturen und insbesondere Kernanlagen nicht in einem Masse erhöhen, das ein generelles Überflugverbot rechtfertigen würde.</p><p>Der Bundesrat anerkennt jedoch den Handlungsbedarf für eine Fernerkennung von Drohnen: Aus Distanz sind illegal fliegende Drohnen heute schwer identifizierbar, was meist auch die Identifikation fehlbarer Personen verunmöglicht. Das Bazl treibt daher auf internationaler Ebene den Erlass entsprechender Standards voran. Die Zusammenarbeit des Amtes mit der interessierten Schweizer Forschung und Industrie stellt dabei sicher, dass künftige Regulierungen auf den neuesten technologischen Entwicklungen basieren.</p><p>Zudem beobachtet das Bazl die gegenwärtigen Entwicklungen aufmerksam und könnte bei Bedarf jederzeit rasch die notwendigen Sofortmassnahmen ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In meinem Postulat 13.3977, "Zivile Drohnen. Gesetzgebung anpassen", habe ich den Bundesrat gebeten, einen vollständigen Bericht über die Problematik der zivilen Drohnen in der Schweiz mit folgenden Schwerpunkten vorzulegen: Kauf und Verwendung von zivilen Drohnen, Luftfahrtsicherheit, Gefahren für Vögel und Lärmbelästigung, Fragen in Bezug auf Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger. Der Bundesrat anerkennt offenbar, dass sich die Technologie schneller entwickelt als die Gesetze, die den Gebrauch der Drohnen regeln, und hat mein Postulat zur Annahme beantragt. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat am 6. Februar 2016 einen Bericht über zivile Drohnen in der Schweiz vorgelegt.</p><p>In diesem wird eine Reihe von Empfehlungen und Handlungsansätzen im Bereich der zivilen Drohnen aufgezeigt: u. a. besserer Persönlichkeits- und Datenschutz, Schutz von Wildtieren und Vögeln oder die Erarbeitung von neuen Sicherheitsvorschriften und Zulassungsverfahren.</p><p>Im Bericht wird eine ernsthafte Gefahr aber unterschätzt, nämlich der Schutz von kritischen Infrastrukturen wie Schienen-, Strassen- und Stromnetze, Flughäfen, Staumauern, Kern- und andere Kraftwerke, Trafoanlagen usw. Laut dem Bericht des Bazl stellen unbemannte Luftfahrzeuge keine direkte Gefahr für Schweizer Kernkraftwerke dar. Sicher können Drohnen, selbst wenn sie Sprengstoff transportieren, aufgrund ihrer Grösse, ihres geringen Gewichts und weil sie keine grossen Lasten tragen können, keinen erheblichen Schaden an einem Kernkraftwerk anrichten. Eine indirekte Bedrohung geht jedoch von ihnen aus, da sie zur Vorbereitung eines Terrorangriffs verwendet werden können, indem sie die Einrichtung eines Kernkraftwerks ausfindig machen. Im Sommer 2014 wurden mehrere französische Kernkraftwerke mit unbemannten Luftfahrzeugen überflogen. Die Identität der für diese Flüge Verantwortlichen und ihre Beweggründe sind bis heute unbekannt.</p><p>Immer mehr Sorgen bereiten raffiniertere Geräte, die von Amateurinnen und Amateuren oder Spezialistinnen und Spezialisten mit im Internet oder im Fachhandel gekauften Bauteilen zusammengesetzt werden.</p><p>Angesichts dieser Neuerungen und der schnellen Entwicklung in diesem Bereich bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um die besonders kritischen Infrastrukturen besser zu schützen?</p>
- Zivile Drohnen. Kritische Infrastrukturen besser schützen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweizer Vorschriften zu Drohnen richten sich nach dem Gefahrenpotenzial, das vom jeweiligen Betrieb ausgeht. Dabei steht der Schutz von Dritten am Boden und in der Luft sowie von kritischen Infrastrukturen im Vordergrund:</p><p>- Der Betrieb von Modellflugzeugen und Drohnen in der Nähe von Flughäfen und Flugplätzen ist in der Schweiz, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK; SR 748.941), nur mit Bewilligung gestattet.</p><p>- Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b VLK gilt innerhalb der weiter gefassten Kontrollzone von Flughäfen eine Höhenlimitierung von 150 Metern.</p><p>- Die Gefährdung Dritter durch vorsätzliche Missachtung anerkannter Luftfahrtregeln kann nach Artikel 90 des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) mit Gefängnis bestraft werden.</p><p>Zusätzlich verbietet das Kernenergiegesetz (SR 732.1) in Artikel 91 das Auskundschaften von geheimen Sicherheitsvorkehren bei Kernanlagen, und das Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) qualifiziert Störungen oder Gefährdungen von Infrastrukturanlagen, die der Allgemeinheit dienen, als Vergehen oder Verbrechen, namentlich, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Personen in Gefahr geraten (vgl. Art. 237-239 StGB).</p><p>Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern verschiedener Polizeikorps, des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl), des Grenzwachtkorps und des VBS hat unter der Leitung der Kantonspolizei Bern eine Vorstudie "Drohnenabwehr 2014" verfasst. Basierend auf dieser Vorstudie wird zurzeit ein Bericht "Drohnenabwehr durch Einsatzkräfte der Polizei" unter Leitung der Kantonspolizei Graubünden zuhanden der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten erarbeitet. Zusätzlich hat der Bereich Verteidigung des VBS die Gefährdung erkannt und 2014 zusammen mit Vertretern ziviler Behörden ebenfalls eine Studie zur Abwehr von zivilen Minidrohnen erarbeitet.</p><p>Neben diesen Arbeiten, die jeweils auch den Schutz kritischer Infrastrukturen beleuchten, haben das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, die Luftwaffe und das Bazl spezifische Abklärungen zum Schutz von Kernanlagen durchgeführt. Die bisherigen Resultate bringen den Bundesrat zum Schluss, dass Drohnen das Gefährdungspotenzial für kritische Infrastrukturen und insbesondere Kernanlagen nicht in einem Masse erhöhen, das ein generelles Überflugverbot rechtfertigen würde.</p><p>Der Bundesrat anerkennt jedoch den Handlungsbedarf für eine Fernerkennung von Drohnen: Aus Distanz sind illegal fliegende Drohnen heute schwer identifizierbar, was meist auch die Identifikation fehlbarer Personen verunmöglicht. Das Bazl treibt daher auf internationaler Ebene den Erlass entsprechender Standards voran. Die Zusammenarbeit des Amtes mit der interessierten Schweizer Forschung und Industrie stellt dabei sicher, dass künftige Regulierungen auf den neuesten technologischen Entwicklungen basieren.</p><p>Zudem beobachtet das Bazl die gegenwärtigen Entwicklungen aufmerksam und könnte bei Bedarf jederzeit rasch die notwendigen Sofortmassnahmen ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In meinem Postulat 13.3977, "Zivile Drohnen. Gesetzgebung anpassen", habe ich den Bundesrat gebeten, einen vollständigen Bericht über die Problematik der zivilen Drohnen in der Schweiz mit folgenden Schwerpunkten vorzulegen: Kauf und Verwendung von zivilen Drohnen, Luftfahrtsicherheit, Gefahren für Vögel und Lärmbelästigung, Fragen in Bezug auf Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger. Der Bundesrat anerkennt offenbar, dass sich die Technologie schneller entwickelt als die Gesetze, die den Gebrauch der Drohnen regeln, und hat mein Postulat zur Annahme beantragt. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat am 6. Februar 2016 einen Bericht über zivile Drohnen in der Schweiz vorgelegt.</p><p>In diesem wird eine Reihe von Empfehlungen und Handlungsansätzen im Bereich der zivilen Drohnen aufgezeigt: u. a. besserer Persönlichkeits- und Datenschutz, Schutz von Wildtieren und Vögeln oder die Erarbeitung von neuen Sicherheitsvorschriften und Zulassungsverfahren.</p><p>Im Bericht wird eine ernsthafte Gefahr aber unterschätzt, nämlich der Schutz von kritischen Infrastrukturen wie Schienen-, Strassen- und Stromnetze, Flughäfen, Staumauern, Kern- und andere Kraftwerke, Trafoanlagen usw. Laut dem Bericht des Bazl stellen unbemannte Luftfahrzeuge keine direkte Gefahr für Schweizer Kernkraftwerke dar. Sicher können Drohnen, selbst wenn sie Sprengstoff transportieren, aufgrund ihrer Grösse, ihres geringen Gewichts und weil sie keine grossen Lasten tragen können, keinen erheblichen Schaden an einem Kernkraftwerk anrichten. Eine indirekte Bedrohung geht jedoch von ihnen aus, da sie zur Vorbereitung eines Terrorangriffs verwendet werden können, indem sie die Einrichtung eines Kernkraftwerks ausfindig machen. Im Sommer 2014 wurden mehrere französische Kernkraftwerke mit unbemannten Luftfahrzeugen überflogen. Die Identität der für diese Flüge Verantwortlichen und ihre Beweggründe sind bis heute unbekannt.</p><p>Immer mehr Sorgen bereiten raffiniertere Geräte, die von Amateurinnen und Amateuren oder Spezialistinnen und Spezialisten mit im Internet oder im Fachhandel gekauften Bauteilen zusammengesetzt werden.</p><p>Angesichts dieser Neuerungen und der schnellen Entwicklung in diesem Bereich bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um die besonders kritischen Infrastrukturen besser zu schützen?</p>
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