Transparenz in der Spitalfinanzierung. Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen

ShortId
16.3842
Id
20163842
Updated
28.07.2023 14:47
Language
de
Title
Transparenz in der Spitalfinanzierung. Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen
AdditionalIndexing
2841;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erstellte Machbarkeitsstudie "Finanzierung der Investitionen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Spitälern" (Infras, Juni 2016) weist aus, dass unter dem Titel der gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die Kantone jährlich Hunderte von Millionen Franken an Spitäler ausgerichtet werden. Diese Millionenzahlungen geschehen heute in grösster Intransparenz und freihändig, umso mehr als sie teilweise im Widerspruch zu Artikel 49 Absatz 3 KVG stehen. Es ist davon auszugehen, dass bei Ausschreibungen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhebliche Preisvorteile und Effizienzgewinne zugunsten der kantonalen Finanzen erzielt werden könnten. Dies ist sehr wünschenswert angesichts des Umstandes, dass praktisch alle Kantone mit Finanzproblemen und Entlastungsprogrammen kämpfen. </p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen, die Transparenz der Spitalfinanzierung und die Effizienz der Erbringung stationärer Leistungen zu erhöhen. Er hatte bereits Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. Motion SGK-S 16.3623, "Transparenz bei der Spitalfinanzierung durch die Kantone").</p><p>Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat, sind hierfür wesentliche Voraussetzungen geschaffen worden. Die Bestimmungen des KVG zum transparenten Kostenausweis sowie zur Wirtschaftlichkeit und Effizienz stationärer Leistungen und zu deren Tarifierung beziehen sich jedoch ausschliesslich auf die Erbringung von Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). In Bezug auf die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Spitäler wird in Artikel 49 Absatz 3 KVG lediglich festgehalten, dass die Vergütungen für die stationären Behandlungen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten dürfen. Das KVG enthält keine abschliessende Definition der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sondern nennt in Artikel 49 Absatz 3 KVG die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen und die Forschung und universitäre Lehre als Beispiele für solche Leistungen. Die Kantone und die privaten Trägerschaften sind frei, ihren Spitälern weitere Aufgaben zu übertragen. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind entsprechend nicht abschliessend definierbar. Daher müssen die Spitäler in ihren Kostenrechnungen die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen klar von den Kosten für OKP-Leistungen unterscheiden. In der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) hat der Bundesrat die entsprechenden Anforderungen vorgegeben.</p><p>Gemäss der föderalen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen ist die Gesundheitsversorgung eine öffentliche Aufgabe der Kantone. Die Kompetenz für die Regelung der Rahmenbedingungen für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Spitalbereich liegt folglich bei den Kantonen. Dementsprechend vielfältig ist das Spektrum an Leistungen im interkantonalen Vergleich (vgl. hierzu Studie Infras "Finanzierung der Investitionen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Spitälern" vom 16. Juni 2016, unter <a href="http://www.bag.admin.ch">http://www.bag.admin.ch</a> &gt; Themen &gt; Gesundheitspolitik &gt; Evaluation im BAG &gt; Berichte, Studien &gt; Krankenversicherung &gt; Evaluation KVG-Revision Spitalfinanzierung &gt; 2. Einfluss der KVG-Revision auf die Kosten und die Finanzierung des stationären Versorgungssystems). Der Bund besitzt keine rechtliche Grundlage für einen Eingriff. Der Bundesrat hält einen solchen auch in der Sache nicht für gerechtfertigt, da weder der Bund noch die OKP für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen aufkommen. Hingegen erachtet er die Ziele der Transparenz und Effizienz im Spitalbereich als wichtig. Hierfür erscheint es ihm zweckmässig, gemeinsam mit den Kantonen anderweitige Lösungen zu entwickeln. Einen entsprechenden Auftrag hat er dem Bundesamt für Gesundheit bereits erteilt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen, dass gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt sind.</p>
  • Transparenz in der Spitalfinanzierung. Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erstellte Machbarkeitsstudie "Finanzierung der Investitionen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Spitälern" (Infras, Juni 2016) weist aus, dass unter dem Titel der gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die Kantone jährlich Hunderte von Millionen Franken an Spitäler ausgerichtet werden. Diese Millionenzahlungen geschehen heute in grösster Intransparenz und freihändig, umso mehr als sie teilweise im Widerspruch zu Artikel 49 Absatz 3 KVG stehen. Es ist davon auszugehen, dass bei Ausschreibungen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhebliche Preisvorteile und Effizienzgewinne zugunsten der kantonalen Finanzen erzielt werden könnten. Dies ist sehr wünschenswert angesichts des Umstandes, dass praktisch alle Kantone mit Finanzproblemen und Entlastungsprogrammen kämpfen. </p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen, die Transparenz der Spitalfinanzierung und die Effizienz der Erbringung stationärer Leistungen zu erhöhen. Er hatte bereits Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. Motion SGK-S 16.3623, "Transparenz bei der Spitalfinanzierung durch die Kantone").</p><p>Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat, sind hierfür wesentliche Voraussetzungen geschaffen worden. Die Bestimmungen des KVG zum transparenten Kostenausweis sowie zur Wirtschaftlichkeit und Effizienz stationärer Leistungen und zu deren Tarifierung beziehen sich jedoch ausschliesslich auf die Erbringung von Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). In Bezug auf die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Spitäler wird in Artikel 49 Absatz 3 KVG lediglich festgehalten, dass die Vergütungen für die stationären Behandlungen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten dürfen. Das KVG enthält keine abschliessende Definition der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sondern nennt in Artikel 49 Absatz 3 KVG die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen und die Forschung und universitäre Lehre als Beispiele für solche Leistungen. Die Kantone und die privaten Trägerschaften sind frei, ihren Spitälern weitere Aufgaben zu übertragen. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind entsprechend nicht abschliessend definierbar. Daher müssen die Spitäler in ihren Kostenrechnungen die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen klar von den Kosten für OKP-Leistungen unterscheiden. In der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) hat der Bundesrat die entsprechenden Anforderungen vorgegeben.</p><p>Gemäss der föderalen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen ist die Gesundheitsversorgung eine öffentliche Aufgabe der Kantone. Die Kompetenz für die Regelung der Rahmenbedingungen für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Spitalbereich liegt folglich bei den Kantonen. Dementsprechend vielfältig ist das Spektrum an Leistungen im interkantonalen Vergleich (vgl. hierzu Studie Infras "Finanzierung der Investitionen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Spitälern" vom 16. Juni 2016, unter <a href="http://www.bag.admin.ch">http://www.bag.admin.ch</a> &gt; Themen &gt; Gesundheitspolitik &gt; Evaluation im BAG &gt; Berichte, Studien &gt; Krankenversicherung &gt; Evaluation KVG-Revision Spitalfinanzierung &gt; 2. Einfluss der KVG-Revision auf die Kosten und die Finanzierung des stationären Versorgungssystems). Der Bund besitzt keine rechtliche Grundlage für einen Eingriff. Der Bundesrat hält einen solchen auch in der Sache nicht für gerechtfertigt, da weder der Bund noch die OKP für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen aufkommen. Hingegen erachtet er die Ziele der Transparenz und Effizienz im Spitalbereich als wichtig. Hierfür erscheint es ihm zweckmässig, gemeinsam mit den Kantonen anderweitige Lösungen zu entwickeln. Einen entsprechenden Auftrag hat er dem Bundesamt für Gesundheit bereits erteilt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen, dass gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt sind.</p>
    • Transparenz in der Spitalfinanzierung. Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen

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