Befreiung von der Vergütungspflicht für die Verbreitung von Musik auf den Abgabenanteilen für die Berg- und Randregionen-Radios
- ShortId
-
16.3849
- Id
-
20163849
- Updated
-
28.07.2023 14:49
- Language
-
de
- Title
-
Befreiung von der Vergütungspflicht für die Verbreitung von Musik auf den Abgabenanteilen für die Berg- und Randregionen-Radios
- AdditionalIndexing
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34;2831;2446;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Subvention gemäss Artikel 40 Absatz 1 RTVG handelt es sich um eine Finanzhilfe. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen. Bei der Finanzhilfe handelt es sich um eine Finanzhilfe zur Erfüllung des Leistungsauftrages. Private E-Medien erhalten Gelder, müssen aber im Gegenzug einen Leistungsauftrag erfüllen, der eine Pflicht zur Information über lokale und regionale Themen festschreibt und in der jeweiligen Konzession näher umschrieben ist. Das Bakom achtet in der Folge darauf, dass diese Medien ihrer Pflicht nachkommen. Das RTVG verpflichtet die Veranstalter mit Gebührenanteil zur Einhaltung eines Leistungsauftrages, das heisst zu Massnahmen, welche die redaktionelle Unabhängigkeit und die Vielfalt und damit die Qualität der unterstützten Programme fördern. Der Gebührenanteil setzt sich aus dem Sockelbeitrag, dem Strukturausgleich und den Verbreitungskosten zusammen. Weder der Strukturausgleich noch die Verbreitungskosten stehen dabei im Zusammenhang mit der Musik. Ein Radio bekommt auch Gebühren, wenn es keine Musik sendet. Es bekommt aber keine Gebühren, wenn es nur Musik sendet!</p><p>Der Tarif S der Suisa hält zudem fest, dass von den Einnahmen aus Aufträgen für Werbung, Sponsoring, Mitteilungen und Anzeigen die effektiven Kosten für das Einholen dieser Aufträge abgezogen werden können, höchstens jedoch 40 Prozent der von den Auftraggebern bezahlten Beträge. Damit untergräbt der Tarif S den Sinn und Zweck der Gebührenanteile. Die Gebührenanteile werden auch für wirtschaftlich-strukturelle Nachteile ausgerichtet, sodass die Radios in den urbanen Gebieten jenen in den Agglomerationen nahezu gleichgestellt sind. Doch gerade das untergräbt der Tarif S ausdrücklich, indem er für die Werbung, nicht aber für die Gebührenanteile einen Abzug von 40 Prozent zulässt. Somit bezahlt das Gebührenradio bei gleichen Einnahmen mehr für die Musik als das Nichtgebührenradio.</p>
- <p>Der vorliegende Vorstoss verlangt, die Höhe der im Urheberrechtsgesetz (URG) verankerten Vergütung für die Verbreitung von Musikwerken in den Programmen bestimmter Radios gesetzlich zu ändern. Den Programmveranstaltern zufliessende Subventionen sollen künftig für die Berechnung der urheberrechtlichen Vergütung nicht mehr berücksichtigt werden. Bezweckt wird mithin eine Abweichung vom geltenden Gemeinsamen Tarif S (Sender), den die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt hat. Dieser Tarif listet in Ziffer 8.1 die vergütungspflichtigen Einnahmen (geldwerten Leistungen) der Radioveranstalter auf. Dazu gehören:</p><p>- Einnahmen aus der Empfangsgebühr (Gebührensplitting, Art. 40 und 68a Abs. 1 Bst. b RTVG);</p><p>- sonstige Beiträge und Finanzhilfen gemäss RTVG, d. h. Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe d (Förderung der Errichtung von Sendernetzen), Buchstabe e (Aufbereitung für Hörbehinderte) und Buchstabe g (Programmerhaltung) sowie Artikel 109a RTVG (Verwendung der Überschüsse für Aus- und Weiterbildung sowie Förderung neuer Verbreitungstechnologien).</p><p>Der angemessene Schutz des geistigen Eigentums gehört zu den Grundpfeilern einer liberalen Rechtsordnung. Er stimuliert die Schaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Werke und trägt dadurch u. a. zur Förderung einer reichhaltigen Kulturszene bei. Gleichzeitig stellen Urheber- und Interpretenrechte gerade für viele kleinere Lokalradios einen erheblichen Ausgabenposten dar. Die Versorgung der Berggebiete und Randregionen mit qualitativ hochwertigen Radioangeboten ist ein wichtiges Anliegen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG), welches vor allem durch Anteile aus den Empfangsgebühren gesichert wird. Es gilt somit, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen zu finden. Vor diesem Hintergrund ist es problematisch, dass werbefinanzierte Radios in urbanen Gebieten, in denen höhere Werbeeinnahmen generiert werden, wegen des im Tarif S vorgesehenen Abzugs für die Werbung eine geringere urheberrechtliche Vergütung schulden als in ländlichen Regionen.</p><p>Eine tarifliche Begünstigung der konzessionierten Veranstalter in Berg- und Randregionen ist angezeigt, zumal ihnen der Staat die Gebührenanteile (Splittingbeiträge) nicht für das Abspielen von Musik ausrichtet, sondern wegen ihrer nach Leistungsauftrag zu erbringenden Wortbeiträge. Der Bundesrat ist entsprechend bereit, eine Anpassung des URG im Sinne einer Reduktion der urheberrechtlichen Vergütung auf den Anteilen aus dem Ertrag der Empfangsgebühr in die Wege zu leiten.</p><p>Angebracht ist die Befreiung der Subventionen, welche in Artikel 68a Absatz 1 Buchstaben d, e und g sowie in Artikel 109a RTVG aufgezählt sind. Bei diesen Finanzhilfen handelt es sich um Subventionen, die gesetzlich zweckgebunden sind. Sie dienen der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (digitale Migration, Art. 68a Abs. 1 Bst. d und Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG), der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 68a Abs. 1 Bst. e RTVG), der Erhaltung von Programmen (Archivierung; Art. 68a Abs. 1 Bst. g RTVG) und der Aus- und Weiterbildung der Angestellten dieser Veranstalter (Art. 109a Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Liste zeigt, dass die unterstützten Tätigkeiten keinerlei Zusammenhang mit der Verwertung musikalischer Werke aufweisen. Gewisse von der Motion erfasste Bestimmungen berühren nicht nur Radios in Berg- und Randregionen, sondern auch die 13 gebührenunterstützten konzessionierten regionalen Fernsehstationen (Art. 68a Abs. 1 Bst. b, e und g sowie Art. 109a Abs. 1 RTVG). Diese Veranstalter wären im Sinne der Motion ebenfalls von der urheberrechtlichen Vergütungspflicht zu befreien.</p><p>Zu weit geht jedoch die vom Motionär beabsichtigte vollständige Ausklammerung der Splittingbeiträge (Art. 40 und 68a Abs. 1 Bst. b RTVG) bei der Berechnung der urheberrechtlichen Vergütung. Diese einseitige Forderung sprengt den Rahmen eines fairen Interessenausgleichs, denn sie könnte die berechtigten Urheberinteressen in unzumutbarer Weise einschränken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion betreffend Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe d (Förderung der Errichtung von Sendernetzen), e (Aufbereitung für Hörbehinderte) und g (Programmerhaltung) sowie Artikel 109a RTVG (Verwendung der Überschüsse für Aus- und Weiterbildung sowie Förderung neuer Verbreitungstechnologien).Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion betreffend Subventionen gemäss Artikel 40 Absatz 1 und 68a Absatz 1 Buchstaben b (Gebührenanteile).
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Urheberrechtsgesetz wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 20bis</p><p>Befreiung von der Vergütungspflicht</p><p>Die Subventionen gemäss Artikel 40 Absatz 1, Artikel 68a Absatz 1 Buchstaben b, d, e und g sowie Artikel 109a RTVG sind von der Vergütungspflicht für die Musik zu befreien.</p>
- Befreiung von der Vergütungspflicht für die Verbreitung von Musik auf den Abgabenanteilen für die Berg- und Randregionen-Radios
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei der Subvention gemäss Artikel 40 Absatz 1 RTVG handelt es sich um eine Finanzhilfe. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen. Bei der Finanzhilfe handelt es sich um eine Finanzhilfe zur Erfüllung des Leistungsauftrages. Private E-Medien erhalten Gelder, müssen aber im Gegenzug einen Leistungsauftrag erfüllen, der eine Pflicht zur Information über lokale und regionale Themen festschreibt und in der jeweiligen Konzession näher umschrieben ist. Das Bakom achtet in der Folge darauf, dass diese Medien ihrer Pflicht nachkommen. Das RTVG verpflichtet die Veranstalter mit Gebührenanteil zur Einhaltung eines Leistungsauftrages, das heisst zu Massnahmen, welche die redaktionelle Unabhängigkeit und die Vielfalt und damit die Qualität der unterstützten Programme fördern. Der Gebührenanteil setzt sich aus dem Sockelbeitrag, dem Strukturausgleich und den Verbreitungskosten zusammen. Weder der Strukturausgleich noch die Verbreitungskosten stehen dabei im Zusammenhang mit der Musik. Ein Radio bekommt auch Gebühren, wenn es keine Musik sendet. Es bekommt aber keine Gebühren, wenn es nur Musik sendet!</p><p>Der Tarif S der Suisa hält zudem fest, dass von den Einnahmen aus Aufträgen für Werbung, Sponsoring, Mitteilungen und Anzeigen die effektiven Kosten für das Einholen dieser Aufträge abgezogen werden können, höchstens jedoch 40 Prozent der von den Auftraggebern bezahlten Beträge. Damit untergräbt der Tarif S den Sinn und Zweck der Gebührenanteile. Die Gebührenanteile werden auch für wirtschaftlich-strukturelle Nachteile ausgerichtet, sodass die Radios in den urbanen Gebieten jenen in den Agglomerationen nahezu gleichgestellt sind. Doch gerade das untergräbt der Tarif S ausdrücklich, indem er für die Werbung, nicht aber für die Gebührenanteile einen Abzug von 40 Prozent zulässt. Somit bezahlt das Gebührenradio bei gleichen Einnahmen mehr für die Musik als das Nichtgebührenradio.</p>
- <p>Der vorliegende Vorstoss verlangt, die Höhe der im Urheberrechtsgesetz (URG) verankerten Vergütung für die Verbreitung von Musikwerken in den Programmen bestimmter Radios gesetzlich zu ändern. Den Programmveranstaltern zufliessende Subventionen sollen künftig für die Berechnung der urheberrechtlichen Vergütung nicht mehr berücksichtigt werden. Bezweckt wird mithin eine Abweichung vom geltenden Gemeinsamen Tarif S (Sender), den die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt hat. Dieser Tarif listet in Ziffer 8.1 die vergütungspflichtigen Einnahmen (geldwerten Leistungen) der Radioveranstalter auf. Dazu gehören:</p><p>- Einnahmen aus der Empfangsgebühr (Gebührensplitting, Art. 40 und 68a Abs. 1 Bst. b RTVG);</p><p>- sonstige Beiträge und Finanzhilfen gemäss RTVG, d. h. Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe d (Förderung der Errichtung von Sendernetzen), Buchstabe e (Aufbereitung für Hörbehinderte) und Buchstabe g (Programmerhaltung) sowie Artikel 109a RTVG (Verwendung der Überschüsse für Aus- und Weiterbildung sowie Förderung neuer Verbreitungstechnologien).</p><p>Der angemessene Schutz des geistigen Eigentums gehört zu den Grundpfeilern einer liberalen Rechtsordnung. Er stimuliert die Schaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Werke und trägt dadurch u. a. zur Förderung einer reichhaltigen Kulturszene bei. Gleichzeitig stellen Urheber- und Interpretenrechte gerade für viele kleinere Lokalradios einen erheblichen Ausgabenposten dar. Die Versorgung der Berggebiete und Randregionen mit qualitativ hochwertigen Radioangeboten ist ein wichtiges Anliegen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG), welches vor allem durch Anteile aus den Empfangsgebühren gesichert wird. Es gilt somit, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen zu finden. Vor diesem Hintergrund ist es problematisch, dass werbefinanzierte Radios in urbanen Gebieten, in denen höhere Werbeeinnahmen generiert werden, wegen des im Tarif S vorgesehenen Abzugs für die Werbung eine geringere urheberrechtliche Vergütung schulden als in ländlichen Regionen.</p><p>Eine tarifliche Begünstigung der konzessionierten Veranstalter in Berg- und Randregionen ist angezeigt, zumal ihnen der Staat die Gebührenanteile (Splittingbeiträge) nicht für das Abspielen von Musik ausrichtet, sondern wegen ihrer nach Leistungsauftrag zu erbringenden Wortbeiträge. Der Bundesrat ist entsprechend bereit, eine Anpassung des URG im Sinne einer Reduktion der urheberrechtlichen Vergütung auf den Anteilen aus dem Ertrag der Empfangsgebühr in die Wege zu leiten.</p><p>Angebracht ist die Befreiung der Subventionen, welche in Artikel 68a Absatz 1 Buchstaben d, e und g sowie in Artikel 109a RTVG aufgezählt sind. Bei diesen Finanzhilfen handelt es sich um Subventionen, die gesetzlich zweckgebunden sind. Sie dienen der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (digitale Migration, Art. 68a Abs. 1 Bst. d und Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG), der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 68a Abs. 1 Bst. e RTVG), der Erhaltung von Programmen (Archivierung; Art. 68a Abs. 1 Bst. g RTVG) und der Aus- und Weiterbildung der Angestellten dieser Veranstalter (Art. 109a Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Liste zeigt, dass die unterstützten Tätigkeiten keinerlei Zusammenhang mit der Verwertung musikalischer Werke aufweisen. Gewisse von der Motion erfasste Bestimmungen berühren nicht nur Radios in Berg- und Randregionen, sondern auch die 13 gebührenunterstützten konzessionierten regionalen Fernsehstationen (Art. 68a Abs. 1 Bst. b, e und g sowie Art. 109a Abs. 1 RTVG). Diese Veranstalter wären im Sinne der Motion ebenfalls von der urheberrechtlichen Vergütungspflicht zu befreien.</p><p>Zu weit geht jedoch die vom Motionär beabsichtigte vollständige Ausklammerung der Splittingbeiträge (Art. 40 und 68a Abs. 1 Bst. b RTVG) bei der Berechnung der urheberrechtlichen Vergütung. Diese einseitige Forderung sprengt den Rahmen eines fairen Interessenausgleichs, denn sie könnte die berechtigten Urheberinteressen in unzumutbarer Weise einschränken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion betreffend Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe d (Förderung der Errichtung von Sendernetzen), e (Aufbereitung für Hörbehinderte) und g (Programmerhaltung) sowie Artikel 109a RTVG (Verwendung der Überschüsse für Aus- und Weiterbildung sowie Förderung neuer Verbreitungstechnologien).Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion betreffend Subventionen gemäss Artikel 40 Absatz 1 und 68a Absatz 1 Buchstaben b (Gebührenanteile).
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Urheberrechtsgesetz wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 20bis</p><p>Befreiung von der Vergütungspflicht</p><p>Die Subventionen gemäss Artikel 40 Absatz 1, Artikel 68a Absatz 1 Buchstaben b, d, e und g sowie Artikel 109a RTVG sind von der Vergütungspflicht für die Musik zu befreien.</p>
- Befreiung von der Vergütungspflicht für die Verbreitung von Musik auf den Abgabenanteilen für die Berg- und Randregionen-Radios
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