Gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung. Was macht der Bundesrat nach dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte?

ShortId
16.3850
Id
20163850
Updated
28.07.2023 05:02
Language
de
Title
Gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung. Was macht der Bundesrat nach dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte?
AdditionalIndexing
28;2836;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Jahren wird die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung wegen ihrer Auswirkung kritisiert. Der Bundesrat räumte in seinem Bericht zum Postulat Jans zu diesem Thema ein, dass die Effekte der gemischten Methode kritisch zu beurteilen sind. Er anerkannte, dass die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen zu tieferen IV-Graden führt: Der Bundesrat schlägt in seinem Bericht vor, dass die Ärzte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermehrt die Gesamtsituation (inklusive Doppelbelastung) berücksichtigen sollen.</p><p>Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 2. Februar 2016 entschieden, dass die gemischte Methode eine indirekte Diskriminierung der Frauen darstellt. Das Urteil ist seit dem 4. Juli 2016 definitiv. Damit stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen.</p>
  • <p>1. Das rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat zur Folge, dass das bisherige Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades im Rahmen der gemischten Methode nicht mehr in seiner heutigen Form angewendet werden kann.</p><p>Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist davon auszugehen, dass das heutige Berechnungsmodell in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio mit Blick auf die Achtung des Familienlebens nicht mehr angewendet werden kann. Wenn die versicherte Person aus familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kinder ihre Arbeitszeit reduziert, wird ihre Rente nicht mehr revidiert. In den übrigen Fällen wird das bisherige Recht weiterhin zur Anwendung gelangen. Diese Lösungen gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung.</p><p>2. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 in Beantwortung des Postulates Jans 12.3960, "Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung", verschiedene alternative Methoden zur gemischten Methode geprüft und diese teilweise aus inhaltlichen, aber vor allem aus finanziellen Gründen verworfen. Er beschloss daraufhin, die Schwachstellen der gemischten Methode innerhalb des bestehenden Systems zu beheben und auf Verordnungsstufe die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit im Arbeitsmarkt und im Aufgabenbereich besser zu berücksichtigen.</p><p>Nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) und wie in seinem Bericht erwähnt, prüft der Bundesrat gegenwärtig die baldmögliche Einführung eines neuen Berechnungsmodells, mit dem der Bedeutung der Teilerwerbstätigkeit und dem Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung getragen wird. Je nach gewähltem Modell könnten für die IV jährliche Mehrkosten in der Höhe von bis zu 40 Millionen Franken anfallen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte?</p><p>2. Wie gedenkt er vorzugehen, um die festgestellte Diskriminierung zu beseitigen?</p>
  • Gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung. Was macht der Bundesrat nach dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Jahren wird die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung wegen ihrer Auswirkung kritisiert. Der Bundesrat räumte in seinem Bericht zum Postulat Jans zu diesem Thema ein, dass die Effekte der gemischten Methode kritisch zu beurteilen sind. Er anerkannte, dass die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen zu tieferen IV-Graden führt: Der Bundesrat schlägt in seinem Bericht vor, dass die Ärzte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermehrt die Gesamtsituation (inklusive Doppelbelastung) berücksichtigen sollen.</p><p>Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 2. Februar 2016 entschieden, dass die gemischte Methode eine indirekte Diskriminierung der Frauen darstellt. Das Urteil ist seit dem 4. Juli 2016 definitiv. Damit stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen.</p>
    • <p>1. Das rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat zur Folge, dass das bisherige Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades im Rahmen der gemischten Methode nicht mehr in seiner heutigen Form angewendet werden kann.</p><p>Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist davon auszugehen, dass das heutige Berechnungsmodell in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio mit Blick auf die Achtung des Familienlebens nicht mehr angewendet werden kann. Wenn die versicherte Person aus familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kinder ihre Arbeitszeit reduziert, wird ihre Rente nicht mehr revidiert. In den übrigen Fällen wird das bisherige Recht weiterhin zur Anwendung gelangen. Diese Lösungen gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung.</p><p>2. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 in Beantwortung des Postulates Jans 12.3960, "Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung", verschiedene alternative Methoden zur gemischten Methode geprüft und diese teilweise aus inhaltlichen, aber vor allem aus finanziellen Gründen verworfen. Er beschloss daraufhin, die Schwachstellen der gemischten Methode innerhalb des bestehenden Systems zu beheben und auf Verordnungsstufe die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit im Arbeitsmarkt und im Aufgabenbereich besser zu berücksichtigen.</p><p>Nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) und wie in seinem Bericht erwähnt, prüft der Bundesrat gegenwärtig die baldmögliche Einführung eines neuen Berechnungsmodells, mit dem der Bedeutung der Teilerwerbstätigkeit und dem Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung getragen wird. Je nach gewähltem Modell könnten für die IV jährliche Mehrkosten in der Höhe von bis zu 40 Millionen Franken anfallen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte?</p><p>2. Wie gedenkt er vorzugehen, um die festgestellte Diskriminierung zu beseitigen?</p>
    • Gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung. Was macht der Bundesrat nach dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte?

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