Sicherheit geht vor. Die Risiken durch Schusswaffen reduzieren
- ShortId
-
16.3851
- Id
-
20163851
- Updated
-
28.07.2023 05:02
- Language
-
de
- Title
-
Sicherheit geht vor. Die Risiken durch Schusswaffen reduzieren
- AdditionalIndexing
-
09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Bericht zur Suizidprävention, der diesen Frühling in Konsultation geschickt wurde, verzeichnet die Schweiz eine der höchsten Quoten von Schusswaffensuiziden weltweit. Ausserdem ist jede zweite Tötung oder jeder zweite Tötungsversuch eine Folge von häuslicher Gewalt; dabei werden oft Schusswaffen benutzt (in 30 Prozent der Fälle). Schusswaffen kommen bei fast allen Mehrfachtötungen zum Zug, die von Schweizern verübt werden und von einem Selbstmord gefolgt sind. </p><p>Der Aktionsplan Suizidprävention sieht nicht vor, dass die Mitglieder eines Haushalts über die Existenz einer Schusswaffe informiert werden, obschon sich diese Massnahme als entscheidend herausstellen kann. Ist ein suizidales oder gewalttätiges Verhalten bei einer Person zu beobachten, dann könnte ausserdem Zeit gewonnen, die Person begleitet und so das Schlimmste verhindert werden, indem sowohl die Person im Besitz einer Schusswaffe als auch Drittpersonen sowie Fachleute dazu ermutigt werden, die Waffe ausser Reichweite zu bringen. Studien haben denn auch bewiesen, dass durch die Lagerung von Schusswaffen an gesicherten Orten die Selbstmord- und die Tötungsrate sinken.</p>
- <p>Das Bundesamt für Gesundheit wurde in der Motion Ingold 11.3973, "Suizidprävention. Handlungsspielraum wirkungsvoller nutzen", beauftragt, einen Aktionsplan zur Suizidprävention vorzulegen und umzusetzen. In die Erarbeitung des Aktionsplans wurden alle wichtigen Akteure mit einbezogen. Zum Themenbereich Feuerwaffen waren dies vonseiten Bund das EJPD (Fedpol) und das VBS (Generalsekretariat).</p><p>Der Bundesrat anerkennt die Absicht der Postulantin, Risiken durch Feuerwaffen zu reduzieren. Er verfolgte im Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (BBl 2014 303) eine ähnliche Zielsetzung. Dieses Gesetz ist die Grundlage für Massnahmen, damit Personen nicht in den Besitz von Waffen gelangen bzw. Waffen in deren Besitz verbleiben, wenn diese Personen eine Gefährdung für sich selber oder für Dritte darstellen.</p><p>1. Die Postulantin schlägt vor, eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber den Mitbewohnern über Feuerwaffen vorzusehen, die sich in einem Haushalt befinden. Dies erscheint kaum umsetzbar und behördlich kontrollierbar. </p><p>2./3. Die Polizeikorps sind sensibilisiert darauf, in Fällen häuslicher Gewalt aus Gründen der Sicherheit alle Waffen vorläufig zu beschlagnahmen. Auch Hinweisen von Drittpersonen auf Suizidgefahr bei einer Person wird nachgegangen. Die Polizei nimmt auch in Fällen, in denen eine Person eine Gefährdung ihres eigenen Lebens oder das einer Drittperson durch Feuerwaffen darlegt, diese zur Aufbewahrung entgegen.</p><p>Ferner ist es möglich, überzählige Waffen gebührenfrei bei der Polizei zur Zerstörung abzugeben. Angehörige der Armee können ihre persönliche Waffe ausserhalb der Dienstzeit ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einem Logistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee hinterlegen (Art. 6a der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen).</p><p>Die Schaffung zusätzlicher Aufbewahrungsmöglichkeiten wäre mit Zusatzkosten verbunden, müssten diese doch sicher ausgestaltet werden, damit die Feuerwaffen vor dem Zugriff Dritter geschützt wären.</p><p>4. Sowohl das zivile wie auch das militärische Recht sehen vor, dass Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, berechtigt sind, den Polizei- oder Justizbehörden Personen zu melden, die mit der Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden oder mit einer solchen Gefährdung drohen (vgl. Art. 30b des Waffengesetzes bzw. Art. 113 Abs. 7 und 8 des Militärgesetzes; SR 510.10).</p><p>Es gilt nun, die Wirkung dieser Massnahmen, die das Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen vorsah, abzuwarten, bevor neue zu ergreifen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung von Massnahmen zu prüfen, um die Risiken durch Schusswaffen zu reduzieren, sowie namentlich Folgendes zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten:</p><p>1. die Informierung aller Mitglieder eines Haushalts über die Existenz einer Schusswaffe im Haushalt;</p><p>2. die Einführung und Förderung der Möglichkeit für Personen im Besitz einer privaten Schusswaffe, diese vorübergehend und kostenlos an einem sicheren Ort zu deponieren, ohne ihre Entscheidung begründen zu müssen;</p><p>3. die Einführung und Förderung der Möglichkeit für Drittpersonen, die private Schusswaffe einer Person vorübergehend und kostenlos an einem sicheren Ort zu deponieren, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Person sich selbst oder andere gefährden könnte;</p><p>4. eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt, den Suizidpräventionsstellen und den Waffenregistern, um besser auf Risiken aufmerksam zu machen und Schusswaffen wenn nötig zu konfiszieren.</p>
- Sicherheit geht vor. Die Risiken durch Schusswaffen reduzieren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss dem Bericht zur Suizidprävention, der diesen Frühling in Konsultation geschickt wurde, verzeichnet die Schweiz eine der höchsten Quoten von Schusswaffensuiziden weltweit. Ausserdem ist jede zweite Tötung oder jeder zweite Tötungsversuch eine Folge von häuslicher Gewalt; dabei werden oft Schusswaffen benutzt (in 30 Prozent der Fälle). Schusswaffen kommen bei fast allen Mehrfachtötungen zum Zug, die von Schweizern verübt werden und von einem Selbstmord gefolgt sind. </p><p>Der Aktionsplan Suizidprävention sieht nicht vor, dass die Mitglieder eines Haushalts über die Existenz einer Schusswaffe informiert werden, obschon sich diese Massnahme als entscheidend herausstellen kann. Ist ein suizidales oder gewalttätiges Verhalten bei einer Person zu beobachten, dann könnte ausserdem Zeit gewonnen, die Person begleitet und so das Schlimmste verhindert werden, indem sowohl die Person im Besitz einer Schusswaffe als auch Drittpersonen sowie Fachleute dazu ermutigt werden, die Waffe ausser Reichweite zu bringen. Studien haben denn auch bewiesen, dass durch die Lagerung von Schusswaffen an gesicherten Orten die Selbstmord- und die Tötungsrate sinken.</p>
- <p>Das Bundesamt für Gesundheit wurde in der Motion Ingold 11.3973, "Suizidprävention. Handlungsspielraum wirkungsvoller nutzen", beauftragt, einen Aktionsplan zur Suizidprävention vorzulegen und umzusetzen. In die Erarbeitung des Aktionsplans wurden alle wichtigen Akteure mit einbezogen. Zum Themenbereich Feuerwaffen waren dies vonseiten Bund das EJPD (Fedpol) und das VBS (Generalsekretariat).</p><p>Der Bundesrat anerkennt die Absicht der Postulantin, Risiken durch Feuerwaffen zu reduzieren. Er verfolgte im Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (BBl 2014 303) eine ähnliche Zielsetzung. Dieses Gesetz ist die Grundlage für Massnahmen, damit Personen nicht in den Besitz von Waffen gelangen bzw. Waffen in deren Besitz verbleiben, wenn diese Personen eine Gefährdung für sich selber oder für Dritte darstellen.</p><p>1. Die Postulantin schlägt vor, eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber den Mitbewohnern über Feuerwaffen vorzusehen, die sich in einem Haushalt befinden. Dies erscheint kaum umsetzbar und behördlich kontrollierbar. </p><p>2./3. Die Polizeikorps sind sensibilisiert darauf, in Fällen häuslicher Gewalt aus Gründen der Sicherheit alle Waffen vorläufig zu beschlagnahmen. Auch Hinweisen von Drittpersonen auf Suizidgefahr bei einer Person wird nachgegangen. Die Polizei nimmt auch in Fällen, in denen eine Person eine Gefährdung ihres eigenen Lebens oder das einer Drittperson durch Feuerwaffen darlegt, diese zur Aufbewahrung entgegen.</p><p>Ferner ist es möglich, überzählige Waffen gebührenfrei bei der Polizei zur Zerstörung abzugeben. Angehörige der Armee können ihre persönliche Waffe ausserhalb der Dienstzeit ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einem Logistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee hinterlegen (Art. 6a der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen).</p><p>Die Schaffung zusätzlicher Aufbewahrungsmöglichkeiten wäre mit Zusatzkosten verbunden, müssten diese doch sicher ausgestaltet werden, damit die Feuerwaffen vor dem Zugriff Dritter geschützt wären.</p><p>4. Sowohl das zivile wie auch das militärische Recht sehen vor, dass Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, berechtigt sind, den Polizei- oder Justizbehörden Personen zu melden, die mit der Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden oder mit einer solchen Gefährdung drohen (vgl. Art. 30b des Waffengesetzes bzw. Art. 113 Abs. 7 und 8 des Militärgesetzes; SR 510.10).</p><p>Es gilt nun, die Wirkung dieser Massnahmen, die das Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen vorsah, abzuwarten, bevor neue zu ergreifen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung von Massnahmen zu prüfen, um die Risiken durch Schusswaffen zu reduzieren, sowie namentlich Folgendes zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten:</p><p>1. die Informierung aller Mitglieder eines Haushalts über die Existenz einer Schusswaffe im Haushalt;</p><p>2. die Einführung und Förderung der Möglichkeit für Personen im Besitz einer privaten Schusswaffe, diese vorübergehend und kostenlos an einem sicheren Ort zu deponieren, ohne ihre Entscheidung begründen zu müssen;</p><p>3. die Einführung und Förderung der Möglichkeit für Drittpersonen, die private Schusswaffe einer Person vorübergehend und kostenlos an einem sicheren Ort zu deponieren, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Person sich selbst oder andere gefährden könnte;</p><p>4. eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt, den Suizidpräventionsstellen und den Waffenregistern, um besser auf Risiken aufmerksam zu machen und Schusswaffen wenn nötig zu konfiszieren.</p>
- Sicherheit geht vor. Die Risiken durch Schusswaffen reduzieren
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