Selbstschutz. Verfahren zur Hinterlegung einer Marke klären
- ShortId
-
16.3852
- Id
-
20163852
- Updated
-
28.07.2023 05:01
- Language
-
de
- Title
-
Selbstschutz. Verfahren zur Hinterlegung einer Marke klären
- AdditionalIndexing
-
12;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wer sein Urheberrecht geltend machen, also zum Beispiel eine Marke hinterlegen will, muss sich gemäss geltender nationaler und internationaler Gesetzgebung selbst um den Schutz geistigen Eigentums kümmern. Dieses Verfahren ist teuer und umständlich in der Anwendung. Auf der anderen Seite ist es oft so, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller nach der Begleichung der Anmeldegebühr über eine Bewilligung verfügt, aber gezwungen ist, die Marke zurückzuziehen, ohne dass durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum eine vorgängige Prüfung erfolgt wäre. Die dadurch entstandenen Kosten sind erheblich. Für eine Einzelperson oder ein KMU ist es zudem kompliziert, alle Abklärungen im Vornhinein durchzuführen, um ein effektives Konfliktrisiko mit anderen Marken zu vermeiden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) von Amtes wegen durchgeführte Recherche ("Untersuchung") die Situation für die Hinterleger nicht verbessert.</p><p>Markenrecherchen von Amtes wegen führen zu einer Verlängerung des Markeneintragungsverfahrens und zu einer Erhöhung der Gebühren. Dies widerspricht dem heute verfolgten Ziel, das Eintragungsverfahren möglichst einfach, schnell und kostengünstig auszugestalten. Die Schweizer KMU wären die Ersten, die unter einem solchen System zu leiden hätten.</p><p>Das Risiko eines Konflikts bliebe auch bei Durchführung einer Markenrecherche bestehen. Denn das Markenrecht gehört zum Privatrecht. Es ist Sache der Rechteinhaber zu beurteilen, ob ein Dritter ihre Rechte verletzt, und zu entscheiden, ob sie ihre Rechte bei den Behörden durchsetzen wollen. Deshalb ist es möglich, dass der Inhaber einer identischen Marke darauf verzichtet, seine Rechte auszuüben, und umgekehrt, dass sich der Inhaber einer Marke, die an sich nicht verletzt ist, einer Eintragung widersetzt. Eine Marke kann zudem auch mit Namen (Vereinsnamen, Namen von Stiftungen oder Gemeinwesen), Handelsnamen, Firmen oder mit Geschäftsbezeichnungen kollidieren. Weil das IGE aufgrund fehlender Zuständigkeit in jenen Bereichen nicht überprüfen kann, ob identische oder ähnliche Eintragungen vorliegen, bleibt dort die Frage trotz durchgeführter Markenrecherche offen.</p><p>Die Hinterleger verfügen bereits über zahlreiche kostenlose Möglichkeiten, um zu prüfen, ob eine Marke bereits als solche, als Firma oder Domainname gebraucht wird oder eingetragen wurde. Insbesondere können sie Websites wie z. B. Swissreg und Romarin (Marken), Zefix (den zentralen Firmenindex) oder Switch (Register der Domainnamen) konsultieren. Daneben besteht die Möglichkeit, professionelle Recherchen nach älteren Marken in Auftrag zu geben, so z. B. bei freiberuflichen Markenberatern, Anwälten oder bei den Spezialisten der vom IGE auf privatrechtlicher Basis angebotenen Dienstleistung IP-Search.</p><p>Der Wechsel zu Markenrecherchen von Amtes wegen hätte auch Auswirkungen auf die Wettbewerbsordnung. Die Angebote privater Anbieter, wie z. B. von Markenberatern oder Anwälten, würden verdrängt. Eine derartige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bedürfte eines genügenden öffentlichen Interesses und einer gesetzlichen Grundlage. Namentlich müssten die Voraussetzungen von den Artikeln 27 und 94 der Bundesverfassung erfüllt werden.</p><p>Aus all diesen Gründen erachtet es der Bundesrat nicht für angezeigt, die Möglichkeit einer vom IGE von Amtes wegen durchzuführenden Recherche zu prüfen, um Hinterleger auf allfällige Konflikte aufmerksam zu machen. Die heutige Regelung ist angemessen und steht in Einklang mit der internationalen Praxis.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit eines zweiteiligen Verfahrens bei Eintragungsgesuchen für geistiges Eigentum wie beispielsweise Marken zu prüfen.</p><p>In einem ersten Schritt würde eine Untersuchung durchgeführt, um den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf eventuelle Konflikte aufmerksam zu machen. Anschliessend würde das geistige Eigentum formell eingetragen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin würde so in Kenntnis der Sachlage seine oder ihre Verantwortung übernehmen.</p>
- Selbstschutz. Verfahren zur Hinterlegung einer Marke klären
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wer sein Urheberrecht geltend machen, also zum Beispiel eine Marke hinterlegen will, muss sich gemäss geltender nationaler und internationaler Gesetzgebung selbst um den Schutz geistigen Eigentums kümmern. Dieses Verfahren ist teuer und umständlich in der Anwendung. Auf der anderen Seite ist es oft so, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller nach der Begleichung der Anmeldegebühr über eine Bewilligung verfügt, aber gezwungen ist, die Marke zurückzuziehen, ohne dass durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum eine vorgängige Prüfung erfolgt wäre. Die dadurch entstandenen Kosten sind erheblich. Für eine Einzelperson oder ein KMU ist es zudem kompliziert, alle Abklärungen im Vornhinein durchzuführen, um ein effektives Konfliktrisiko mit anderen Marken zu vermeiden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) von Amtes wegen durchgeführte Recherche ("Untersuchung") die Situation für die Hinterleger nicht verbessert.</p><p>Markenrecherchen von Amtes wegen führen zu einer Verlängerung des Markeneintragungsverfahrens und zu einer Erhöhung der Gebühren. Dies widerspricht dem heute verfolgten Ziel, das Eintragungsverfahren möglichst einfach, schnell und kostengünstig auszugestalten. Die Schweizer KMU wären die Ersten, die unter einem solchen System zu leiden hätten.</p><p>Das Risiko eines Konflikts bliebe auch bei Durchführung einer Markenrecherche bestehen. Denn das Markenrecht gehört zum Privatrecht. Es ist Sache der Rechteinhaber zu beurteilen, ob ein Dritter ihre Rechte verletzt, und zu entscheiden, ob sie ihre Rechte bei den Behörden durchsetzen wollen. Deshalb ist es möglich, dass der Inhaber einer identischen Marke darauf verzichtet, seine Rechte auszuüben, und umgekehrt, dass sich der Inhaber einer Marke, die an sich nicht verletzt ist, einer Eintragung widersetzt. Eine Marke kann zudem auch mit Namen (Vereinsnamen, Namen von Stiftungen oder Gemeinwesen), Handelsnamen, Firmen oder mit Geschäftsbezeichnungen kollidieren. Weil das IGE aufgrund fehlender Zuständigkeit in jenen Bereichen nicht überprüfen kann, ob identische oder ähnliche Eintragungen vorliegen, bleibt dort die Frage trotz durchgeführter Markenrecherche offen.</p><p>Die Hinterleger verfügen bereits über zahlreiche kostenlose Möglichkeiten, um zu prüfen, ob eine Marke bereits als solche, als Firma oder Domainname gebraucht wird oder eingetragen wurde. Insbesondere können sie Websites wie z. B. Swissreg und Romarin (Marken), Zefix (den zentralen Firmenindex) oder Switch (Register der Domainnamen) konsultieren. Daneben besteht die Möglichkeit, professionelle Recherchen nach älteren Marken in Auftrag zu geben, so z. B. bei freiberuflichen Markenberatern, Anwälten oder bei den Spezialisten der vom IGE auf privatrechtlicher Basis angebotenen Dienstleistung IP-Search.</p><p>Der Wechsel zu Markenrecherchen von Amtes wegen hätte auch Auswirkungen auf die Wettbewerbsordnung. Die Angebote privater Anbieter, wie z. B. von Markenberatern oder Anwälten, würden verdrängt. Eine derartige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bedürfte eines genügenden öffentlichen Interesses und einer gesetzlichen Grundlage. Namentlich müssten die Voraussetzungen von den Artikeln 27 und 94 der Bundesverfassung erfüllt werden.</p><p>Aus all diesen Gründen erachtet es der Bundesrat nicht für angezeigt, die Möglichkeit einer vom IGE von Amtes wegen durchzuführenden Recherche zu prüfen, um Hinterleger auf allfällige Konflikte aufmerksam zu machen. Die heutige Regelung ist angemessen und steht in Einklang mit der internationalen Praxis.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit eines zweiteiligen Verfahrens bei Eintragungsgesuchen für geistiges Eigentum wie beispielsweise Marken zu prüfen.</p><p>In einem ersten Schritt würde eine Untersuchung durchgeführt, um den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf eventuelle Konflikte aufmerksam zu machen. Anschliessend würde das geistige Eigentum formell eingetragen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin würde so in Kenntnis der Sachlage seine oder ihre Verantwortung übernehmen.</p>
- Selbstschutz. Verfahren zur Hinterlegung einer Marke klären
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