Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung. Klare Zuständigkeiten in Kinderbelangen
- ShortId
-
16.3854
- Id
-
20163854
- Updated
-
28.07.2023 04:58
- Language
-
de
- Title
-
Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung. Klare Zuständigkeiten in Kinderbelangen
- AdditionalIndexing
-
1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei unverheirateten getrenntlebenden Eltern sind kindsrechtlich zwingend zu regeln: elterliche Sorge, Obhut oder Betreuung (inklusive persönlicher Verkehr) und Kindesunterhalt. Die Zuständigkeiten wurden im Rahmen der Sorgerechtsneuregelung (in Kraft seit 1. Juli 2014) angepasst. Bei Einigkeit in allen Punkten ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zur Genehmigung der Vereinbarung zuständig. Im Konfliktfall ist bei Uneinigkeit betreffend elterliche Sorge, Obhut oder Betreuung die Kesb zuständig, betreffend Kindesunterhalt das Gericht (Art. 298a Abs. 4, Art. 298b, Art. 287, Art. 279 ZGB). Bei Vaterschaftsklagen sieht Artikel 298c ZGB eine Kompetenzattraktion zugunsten der Gerichte vor, womit diese neben der Vaterschaft auch sämtliche übrigen Punkte (elterliche Sorge, Obhut/Betreuung und Kindesunterhalt) regeln. Dies sollte sinnvollerweise auch für Minderjährigenunterhaltsverfahren mit Vaterschaftsanerkennung gelten. Da auch hier die Regelung der finanziellen Belange oft als dringlichstes Anliegen erachtet wird, erfolgt die Unterhaltsklage meist ohne vorherige Regelung der Obhut/Betreuung, was jedoch zwingend nötig wäre. Die gerichtliche Schlichtungsverhandlung ist innert zwei Monaten durchzuführen (Art. 203 Abs. 1 ZPO). Sofern der Richter keine gerichtliche Einigung über die Obhut oder Betreuung erzielen kann, muss erst ein Kesb-Verfahren eingeleitet und das Unterhaltsverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sistiert werden. Dies führt zu monatelangen Verzögerungen. Für den unterhaltsberechtigten alleinerziehenden, meist einkommenslosen Elternteil kann diese lange Wartezeit zu gravierenden finanziellen Problemen führen.</p>
- <p>Nach geltendem Recht ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern primär die Kindesschutzbehörde (Kesb) für die Regelung der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und Betreuung, inklusive persönlicher Verkehr) zuständig. Ist jedoch der Unterhaltsbeitrag strittig, so ist dafür die Unterhaltsklage an das Gericht vorgesehen. Dies führt zu einer geteilten Zuständigkeit zwischen Kesb und Gericht, was allgemein als unbefriedigend wahrgenommen wird. Aus diesem Grund hat das Parlament anlässlich der letzten Revision des Kindesunterhaltsrechts entschieden, hier Abhilfe zu schaffen.</p><p>Durch eine Ergänzung von Artikel 298b Absatz 3 und Artikel 298d Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie von Artikel 304 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hat das Parlament eine Kompetenzattraktion zugunsten des Gerichtes eingeführt (AB 2014 N 1219 und AB 2014 S 1126). Die Kesb bleibt weiterhin die erste und primäre Instanz, an die sich nicht miteinander verheiratete Eltern wenden müssen, wenn sie sich über die gemeinsame elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange nicht einig sind. Die Kesb wird sie auch weiterhin beim Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung begleiten können, da sie für die Genehmigung unstrittiger Unterhaltsverträge nach Artikel 287 ZGB zuständig bleibt. Wenn die Kesb jedoch feststellt, dass die Eltern sich über den Unterhalt nicht einigen können, ist eine Unterhaltsklage einzureichen (Art. 279 ZGB und 303 ZPO). Das Verfahren vor der Kesb wird beendet, und die Zuständigkeit geht auf das für den Unterhalt zuständige Gericht über. Dieses entscheidet über den Unterhalt sowie über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange. Aus zivilprozessualer Sicht ist anzumerken, dass in solchen Fällen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss; Artikel 198 ZPO wurde entsprechend ergänzt. Im Übrigen muss das Verfahren nicht von Grund auf neu beginnen: Die bereits durchgeführten Abklärungen können berücksichtigt werden (z. B. bezüglich der Einkommen der Eltern, Betreuungsmodalitäten usw.).</p><p>Die neuen Bestimmungen wurden vom Parlament am 20. März 2015 verabschiedet und werden am 1. Januar 2017 in Kraft treten (AS 2015 4299 und 5017). Das Anliegen der Motion ist somit bereits vollständig umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zuständigkeitskompetenzen im Zivilgesetzbuch (ZGB) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) so zu ändern, dass das Gericht im Konfliktfall nicht nur über die Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind, sondern gleichzeitig auch über die elterliche Sorge, über die Obhut, über den persönlichen Verkehr bzw. über die Betreuungsanteile verbindlich entscheiden kann.</p>
- Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung. Klare Zuständigkeiten in Kinderbelangen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei unverheirateten getrenntlebenden Eltern sind kindsrechtlich zwingend zu regeln: elterliche Sorge, Obhut oder Betreuung (inklusive persönlicher Verkehr) und Kindesunterhalt. Die Zuständigkeiten wurden im Rahmen der Sorgerechtsneuregelung (in Kraft seit 1. Juli 2014) angepasst. Bei Einigkeit in allen Punkten ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zur Genehmigung der Vereinbarung zuständig. Im Konfliktfall ist bei Uneinigkeit betreffend elterliche Sorge, Obhut oder Betreuung die Kesb zuständig, betreffend Kindesunterhalt das Gericht (Art. 298a Abs. 4, Art. 298b, Art. 287, Art. 279 ZGB). Bei Vaterschaftsklagen sieht Artikel 298c ZGB eine Kompetenzattraktion zugunsten der Gerichte vor, womit diese neben der Vaterschaft auch sämtliche übrigen Punkte (elterliche Sorge, Obhut/Betreuung und Kindesunterhalt) regeln. Dies sollte sinnvollerweise auch für Minderjährigenunterhaltsverfahren mit Vaterschaftsanerkennung gelten. Da auch hier die Regelung der finanziellen Belange oft als dringlichstes Anliegen erachtet wird, erfolgt die Unterhaltsklage meist ohne vorherige Regelung der Obhut/Betreuung, was jedoch zwingend nötig wäre. Die gerichtliche Schlichtungsverhandlung ist innert zwei Monaten durchzuführen (Art. 203 Abs. 1 ZPO). Sofern der Richter keine gerichtliche Einigung über die Obhut oder Betreuung erzielen kann, muss erst ein Kesb-Verfahren eingeleitet und das Unterhaltsverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sistiert werden. Dies führt zu monatelangen Verzögerungen. Für den unterhaltsberechtigten alleinerziehenden, meist einkommenslosen Elternteil kann diese lange Wartezeit zu gravierenden finanziellen Problemen führen.</p>
- <p>Nach geltendem Recht ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern primär die Kindesschutzbehörde (Kesb) für die Regelung der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und Betreuung, inklusive persönlicher Verkehr) zuständig. Ist jedoch der Unterhaltsbeitrag strittig, so ist dafür die Unterhaltsklage an das Gericht vorgesehen. Dies führt zu einer geteilten Zuständigkeit zwischen Kesb und Gericht, was allgemein als unbefriedigend wahrgenommen wird. Aus diesem Grund hat das Parlament anlässlich der letzten Revision des Kindesunterhaltsrechts entschieden, hier Abhilfe zu schaffen.</p><p>Durch eine Ergänzung von Artikel 298b Absatz 3 und Artikel 298d Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie von Artikel 304 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hat das Parlament eine Kompetenzattraktion zugunsten des Gerichtes eingeführt (AB 2014 N 1219 und AB 2014 S 1126). Die Kesb bleibt weiterhin die erste und primäre Instanz, an die sich nicht miteinander verheiratete Eltern wenden müssen, wenn sie sich über die gemeinsame elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange nicht einig sind. Die Kesb wird sie auch weiterhin beim Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung begleiten können, da sie für die Genehmigung unstrittiger Unterhaltsverträge nach Artikel 287 ZGB zuständig bleibt. Wenn die Kesb jedoch feststellt, dass die Eltern sich über den Unterhalt nicht einigen können, ist eine Unterhaltsklage einzureichen (Art. 279 ZGB und 303 ZPO). Das Verfahren vor der Kesb wird beendet, und die Zuständigkeit geht auf das für den Unterhalt zuständige Gericht über. Dieses entscheidet über den Unterhalt sowie über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange. Aus zivilprozessualer Sicht ist anzumerken, dass in solchen Fällen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss; Artikel 198 ZPO wurde entsprechend ergänzt. Im Übrigen muss das Verfahren nicht von Grund auf neu beginnen: Die bereits durchgeführten Abklärungen können berücksichtigt werden (z. B. bezüglich der Einkommen der Eltern, Betreuungsmodalitäten usw.).</p><p>Die neuen Bestimmungen wurden vom Parlament am 20. März 2015 verabschiedet und werden am 1. Januar 2017 in Kraft treten (AS 2015 4299 und 5017). Das Anliegen der Motion ist somit bereits vollständig umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zuständigkeitskompetenzen im Zivilgesetzbuch (ZGB) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) so zu ändern, dass das Gericht im Konfliktfall nicht nur über die Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind, sondern gleichzeitig auch über die elterliche Sorge, über die Obhut, über den persönlichen Verkehr bzw. über die Betreuungsanteile verbindlich entscheiden kann.</p>
- Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung. Klare Zuständigkeiten in Kinderbelangen
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