Bewilligungspflicht für ausländische Redner an politischen Veranstaltungen
- ShortId
-
16.3864
- Id
-
20163864
- Updated
-
28.07.2023 14:48
- Language
-
de
- Title
-
Bewilligungspflicht für ausländische Redner an politischen Veranstaltungen
- AdditionalIndexing
-
04;2811;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Bundesratsbeschluss betreffend politische Reden von Ausländern vom 24. Februar 1948 (SR 126) hatte die Schweizerische Eidgenossenschaft die Teilnahme von ausländischen Rednern an politischen Versammlungen der Bewilligungspflicht unterstellt. Die Bewilligung war durch die Kantone zu verweigern, wenn eine Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit des Landes oder Störungen von Ruhe und Ordnung zu befürchten waren. Bei bewilligten Reden hatten sich die ausländischen Redner jeder Einmischung in innerschweizerische politische Angelegenheiten zu enthalten. Dieser Bundesratsbeschluss von 1948 ersetzte einen Bundesratsbeschluss vom 3. November 1936 zum gleichen Thema. Auf Empfehlung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 5. September 1996 hob der Bundesrat am 9. März 1998 den Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1948 mit Wirkung per 30. April 1998 auf (AS 1948 119).</p><p>Die 1998 aufgehobenen Regeln hatten sich jahrzehntelang bewährt und garantierten in diesem Bereich die Ruhe in unserem Land. Die Demonstration von Zehntausenden von Anhängern des türkischen Staatspräsidenten, Recep Tayyip Erdogan, vom 30. Juli 2016 in Köln und die Absicht der Veranstalter, Politiker aus der Türkei über eine Grossleinwand reden zu lassen, haben in Deutschland für viel Aufregung gesorgt. Diese Auftritte wurden letztlich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verboten.</p><p>Die Schweiz tut gut daran, für ähnliche Situationen vorzusorgen und den Auftritt von ausländischen Rednern an politischen Veranstaltungen in der Schweiz wieder zu verbieten.</p>
- <p>Mit dem vom Motionär erwähnten Beschluss vom 24. Februar 1948 schuf der Bundesrat ein Instrument zur Abwehr eines allfälligen politischen Umsturzes. Anlass bot der Beginn des Kalten Krieges. Der sogenannte Rednerbeschluss legte fest, dass vor der Rede eines Ausländers ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz eine Bewilligung einzuholen sei. Wenn eine Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit des Landes oder Störungen von Ruhe und Ordnung zu befürchten waren, sollte diese verweigert werden.</p><p>Auf Empfehlung des Ständerates hob der Bundesrat den Beschluss, der mitunter als überholt und verfassungswidrig bezeichnet worden war, per 30. April 1998 auf. Diese Einschätzung bleibt auch heute gültig. Eine generelle Bewilligungspflicht für ausländische Redner an politischen Veranstaltungen würde eine unverhältnismässige Beschränkung der Meinungsfreiheit darstellen.</p><p>Auch ohne eine wie vom Motionär geforderte Bewilligungspflicht verfügt der Bund heute über Möglichkeiten, einzelfallweise einen Auftritt eines ausländischen Redners an einer politischen Veranstaltung zu unterbinden. So kann das Bundesamt für Polizei (Fedpol) gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gegenüber Personen ein Einreiseverbot erlassen, wenn durch deren Teilnahme an einer Veranstaltung die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz unmittelbar gefährdet ist. Dabei hört es den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Solche Massnahmen sind in der Vergangenheit wiederholt ergriffen worden. So hat Fedpol im letzten Jahr zehn Einreiseverbote gegen sogenannte Hassprediger verfügt.</p><p>Mit dem sogenannten Tätigkeitsverbot kann der Bundesrat nach Anhörung des NDB gegenüber einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet und unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern (Art. 9 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BWIS; SR 120; neu und unverändert in Art. 73 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes, NDG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann folglich auch einer ausländischen Person, die sich bereits in der Schweiz aufhält, ein Auftritt an einer politischen Veranstaltung untersagt werden.</p><p>Den Sicherheitsbehörden des Bundes stehen heute ausreichende Instrumente zur Verfügung, um bei Bedarf einem ausländischen Redner, der sich entweder noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befindet, einen Auftritt an einer politischen Veranstaltung zu verbieten.</p><p>Im Übrigen verfügen die zuständigen Behörden auf lokaler Ebene ihrerseits über rechtliche Grundlagen, um ein Gesuch für eine politische Veranstaltung entweder nur unter bestimmten Auflagen oder unter anderem auch aus Überlegungen der öffentlichen Sicherheit gar nicht zu bewilligen. Sie können zudem rasch auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren und so auch kurzfristig eine zuvor bewilligte Veranstaltung verbieten, sollte eine der Auflagen nicht mehr eingehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses vorzulegen, der die Teilnahme ausländischer Redner an politischen Versammlungen im Sinne des 1998 aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1948 wieder der Bewilligungspflicht unterstellt.</p>
- Bewilligungspflicht für ausländische Redner an politischen Veranstaltungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit Bundesratsbeschluss betreffend politische Reden von Ausländern vom 24. Februar 1948 (SR 126) hatte die Schweizerische Eidgenossenschaft die Teilnahme von ausländischen Rednern an politischen Versammlungen der Bewilligungspflicht unterstellt. Die Bewilligung war durch die Kantone zu verweigern, wenn eine Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit des Landes oder Störungen von Ruhe und Ordnung zu befürchten waren. Bei bewilligten Reden hatten sich die ausländischen Redner jeder Einmischung in innerschweizerische politische Angelegenheiten zu enthalten. Dieser Bundesratsbeschluss von 1948 ersetzte einen Bundesratsbeschluss vom 3. November 1936 zum gleichen Thema. Auf Empfehlung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 5. September 1996 hob der Bundesrat am 9. März 1998 den Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1948 mit Wirkung per 30. April 1998 auf (AS 1948 119).</p><p>Die 1998 aufgehobenen Regeln hatten sich jahrzehntelang bewährt und garantierten in diesem Bereich die Ruhe in unserem Land. Die Demonstration von Zehntausenden von Anhängern des türkischen Staatspräsidenten, Recep Tayyip Erdogan, vom 30. Juli 2016 in Köln und die Absicht der Veranstalter, Politiker aus der Türkei über eine Grossleinwand reden zu lassen, haben in Deutschland für viel Aufregung gesorgt. Diese Auftritte wurden letztlich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verboten.</p><p>Die Schweiz tut gut daran, für ähnliche Situationen vorzusorgen und den Auftritt von ausländischen Rednern an politischen Veranstaltungen in der Schweiz wieder zu verbieten.</p>
- <p>Mit dem vom Motionär erwähnten Beschluss vom 24. Februar 1948 schuf der Bundesrat ein Instrument zur Abwehr eines allfälligen politischen Umsturzes. Anlass bot der Beginn des Kalten Krieges. Der sogenannte Rednerbeschluss legte fest, dass vor der Rede eines Ausländers ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz eine Bewilligung einzuholen sei. Wenn eine Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit des Landes oder Störungen von Ruhe und Ordnung zu befürchten waren, sollte diese verweigert werden.</p><p>Auf Empfehlung des Ständerates hob der Bundesrat den Beschluss, der mitunter als überholt und verfassungswidrig bezeichnet worden war, per 30. April 1998 auf. Diese Einschätzung bleibt auch heute gültig. Eine generelle Bewilligungspflicht für ausländische Redner an politischen Veranstaltungen würde eine unverhältnismässige Beschränkung der Meinungsfreiheit darstellen.</p><p>Auch ohne eine wie vom Motionär geforderte Bewilligungspflicht verfügt der Bund heute über Möglichkeiten, einzelfallweise einen Auftritt eines ausländischen Redners an einer politischen Veranstaltung zu unterbinden. So kann das Bundesamt für Polizei (Fedpol) gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gegenüber Personen ein Einreiseverbot erlassen, wenn durch deren Teilnahme an einer Veranstaltung die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz unmittelbar gefährdet ist. Dabei hört es den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Solche Massnahmen sind in der Vergangenheit wiederholt ergriffen worden. So hat Fedpol im letzten Jahr zehn Einreiseverbote gegen sogenannte Hassprediger verfügt.</p><p>Mit dem sogenannten Tätigkeitsverbot kann der Bundesrat nach Anhörung des NDB gegenüber einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet und unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern (Art. 9 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BWIS; SR 120; neu und unverändert in Art. 73 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes, NDG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann folglich auch einer ausländischen Person, die sich bereits in der Schweiz aufhält, ein Auftritt an einer politischen Veranstaltung untersagt werden.</p><p>Den Sicherheitsbehörden des Bundes stehen heute ausreichende Instrumente zur Verfügung, um bei Bedarf einem ausländischen Redner, der sich entweder noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befindet, einen Auftritt an einer politischen Veranstaltung zu verbieten.</p><p>Im Übrigen verfügen die zuständigen Behörden auf lokaler Ebene ihrerseits über rechtliche Grundlagen, um ein Gesuch für eine politische Veranstaltung entweder nur unter bestimmten Auflagen oder unter anderem auch aus Überlegungen der öffentlichen Sicherheit gar nicht zu bewilligen. Sie können zudem rasch auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren und so auch kurzfristig eine zuvor bewilligte Veranstaltung verbieten, sollte eine der Auflagen nicht mehr eingehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses vorzulegen, der die Teilnahme ausländischer Redner an politischen Versammlungen im Sinne des 1998 aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1948 wieder der Bewilligungspflicht unterstellt.</p>
- Bewilligungspflicht für ausländische Redner an politischen Veranstaltungen
Back to List