Care-Arbeit und Arbeitsanforderungen vereinbaren
- ShortId
-
16.3867
- Id
-
20163867
- Updated
-
28.07.2023 04:56
- Language
-
de
- Title
-
Care-Arbeit und Arbeitsanforderungen vereinbaren
- AdditionalIndexing
-
2836;2841;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die für den Betreuungsbedürftigen angenehmste und für die Allgemeinheit kostengünstigste und effizienteste Variante der Unterstützung und Betreuung ist jene durch die Angehörigen. Diese Care-Arbeit erfordert aber Zeit und Kraft und schränkt deshalb die betreuenden Angehörigen auf dem Arbeitsmarkt erheblich ein.</p><p>So nimmt beispielsweise der mögliche tägliche Arbeitsweg und somit der Perimeter für die Vermittlung neuer Arbeitsstellen wegen des Zeitaufwands für die Care-Arbeit ab. Die aktuelle Umsetzung des Avig nimmt darauf aber keine Rücksicht. Unabhängig davon, ob Care-Arbeit geleistet wird oder nicht, wird ein täglicher Arbeitsweg von vier Stunden als zumutbar festgelegt. Diese Definition ist im Sinne der Care-Arbeit zu flexibilisieren.</p><p>Gleiches wie bei den geografischen Möglichkeiten zur Stellensuche gilt auch für die zeitlichen Möglichkeiten. Kann eine Person wegen der Care-Arbeit lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, findet sie viel schwerer eine Stelle. Gemäss geltender Avig-Praxis gilt sie aber noch nicht als vermittlungsunfähig. Auch hier ist eine Flexibilisierung zugunsten der Care-Arbeit angezeigt und in den öffentlichen Arbeitsvermittlungen zu vollziehen.</p>
- <p>Der geltende Artikel 16 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig; SR 837.0) sieht vor, dass versicherte Personen zur Schadenminderung jede zumutbare Arbeit annehmen müssen. Es handelt sich dabei um einen zentralen Pfeiler der Arbeitslosenversicherung, welcher eng mit der Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit einhergeht.</p><p>Was als unzumutbare Arbeit gilt, wird in Absatz 2 derselben Norm abschliessend aufgezählt. Eine Arbeit ist unzumutbar und muss daher nicht angenommen werden, wenn einer der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt.</p><p>Zu diesen gehört die Unzumutbarkeit, wenn eine Arbeit den persönlichen Verhältnissen des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. c Avig). Unter die sogenannten persönlichen Verhältnisse sind die Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten zu subsumieren. Care-Arbeit, definiert als fürsorgende Dienstleistung angehöriger Personen, kann so im Einzelfall die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle bedingen. Die von der Motion geforderte Kompatibilität der Care-Arbeit mit den gesetzlich festgelegten Kriterien unzumutbarer Arbeit ist demnach bereits erfüllt.</p><p>Weiter ist eine Arbeit unzumutbar, wenn ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je Hin- und Rückweg notwendig wird und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 Bst. f Avig). Ein Aufenthalt am Arbeitsort wird jedoch nicht verlangt, wenn der Versicherte deswegen seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Ebenso käme es einer Aushöhlung von Buchstabe c gleich, wenn aufgrund des verlangten Arbeitswegs von vier Stunden eine Betreuungspflicht verunmöglicht würde. Es wird der Care-Arbeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg hier bereits Rechnung getragen.</p><p>Wird eine unzumutbare Arbeit abgelehnt, so hat dies keine Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung und letztlich keine Absprache der Vermittlungsfähigkeit zur Folge.</p><p>Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung und misst sich unter anderem an der Bereitschaft, zumutbare Arbeit zu suchen und anzunehmen. Sie beurteilt sich immer in einer individuell-konkreten Betrachtungsweise und ist von der objektiven arbeitsmarktabhängigen Vermittelbarkeit zu unterscheiden. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört auch die Verfügbarkeit bezogen auf die Annahme zumutbarer Arbeit. Eine erwerbliche Betätigung während gewisser Tages- und Wochenstunden führt per se nicht zur Vermittlungsunfähigkeit, sofern die versicherte Person in einem Mindestumfang von 20 Prozent eines Normalarbeitspensums tätig sein kann. Die Vermittlungsunfähigkeit bei Personen mit familiären Betreuungsaufgaben kann erst angenommen werden, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist. So werden auch hier bereits bei geltender Gesetzeslage günstige Voraussetzungen zum Wahrnehmen von Care-Arbeit geschaffen.</p><p>Abschliessend wird festgestellt, dass die geltenden rechtlichen Bestimmungen dem Anliegen bereits ausreichend Rechnung tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Umsetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) so auszugestalten, dass sie kompatibel ist mit Care-Arbeit, welche zugunsten von Angehörigen geleistet wird. Dazu soll insbesondere die geleistete Care-Arbeit zugunsten von Angehörigen bei der Bestimmung der "zumutbaren Arbeit" berücksichtigt werden.</p>
- Care-Arbeit und Arbeitsanforderungen vereinbaren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die für den Betreuungsbedürftigen angenehmste und für die Allgemeinheit kostengünstigste und effizienteste Variante der Unterstützung und Betreuung ist jene durch die Angehörigen. Diese Care-Arbeit erfordert aber Zeit und Kraft und schränkt deshalb die betreuenden Angehörigen auf dem Arbeitsmarkt erheblich ein.</p><p>So nimmt beispielsweise der mögliche tägliche Arbeitsweg und somit der Perimeter für die Vermittlung neuer Arbeitsstellen wegen des Zeitaufwands für die Care-Arbeit ab. Die aktuelle Umsetzung des Avig nimmt darauf aber keine Rücksicht. Unabhängig davon, ob Care-Arbeit geleistet wird oder nicht, wird ein täglicher Arbeitsweg von vier Stunden als zumutbar festgelegt. Diese Definition ist im Sinne der Care-Arbeit zu flexibilisieren.</p><p>Gleiches wie bei den geografischen Möglichkeiten zur Stellensuche gilt auch für die zeitlichen Möglichkeiten. Kann eine Person wegen der Care-Arbeit lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, findet sie viel schwerer eine Stelle. Gemäss geltender Avig-Praxis gilt sie aber noch nicht als vermittlungsunfähig. Auch hier ist eine Flexibilisierung zugunsten der Care-Arbeit angezeigt und in den öffentlichen Arbeitsvermittlungen zu vollziehen.</p>
- <p>Der geltende Artikel 16 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig; SR 837.0) sieht vor, dass versicherte Personen zur Schadenminderung jede zumutbare Arbeit annehmen müssen. Es handelt sich dabei um einen zentralen Pfeiler der Arbeitslosenversicherung, welcher eng mit der Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit einhergeht.</p><p>Was als unzumutbare Arbeit gilt, wird in Absatz 2 derselben Norm abschliessend aufgezählt. Eine Arbeit ist unzumutbar und muss daher nicht angenommen werden, wenn einer der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt.</p><p>Zu diesen gehört die Unzumutbarkeit, wenn eine Arbeit den persönlichen Verhältnissen des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. c Avig). Unter die sogenannten persönlichen Verhältnisse sind die Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten zu subsumieren. Care-Arbeit, definiert als fürsorgende Dienstleistung angehöriger Personen, kann so im Einzelfall die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle bedingen. Die von der Motion geforderte Kompatibilität der Care-Arbeit mit den gesetzlich festgelegten Kriterien unzumutbarer Arbeit ist demnach bereits erfüllt.</p><p>Weiter ist eine Arbeit unzumutbar, wenn ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je Hin- und Rückweg notwendig wird und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 Bst. f Avig). Ein Aufenthalt am Arbeitsort wird jedoch nicht verlangt, wenn der Versicherte deswegen seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Ebenso käme es einer Aushöhlung von Buchstabe c gleich, wenn aufgrund des verlangten Arbeitswegs von vier Stunden eine Betreuungspflicht verunmöglicht würde. Es wird der Care-Arbeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg hier bereits Rechnung getragen.</p><p>Wird eine unzumutbare Arbeit abgelehnt, so hat dies keine Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung und letztlich keine Absprache der Vermittlungsfähigkeit zur Folge.</p><p>Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung und misst sich unter anderem an der Bereitschaft, zumutbare Arbeit zu suchen und anzunehmen. Sie beurteilt sich immer in einer individuell-konkreten Betrachtungsweise und ist von der objektiven arbeitsmarktabhängigen Vermittelbarkeit zu unterscheiden. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört auch die Verfügbarkeit bezogen auf die Annahme zumutbarer Arbeit. Eine erwerbliche Betätigung während gewisser Tages- und Wochenstunden führt per se nicht zur Vermittlungsunfähigkeit, sofern die versicherte Person in einem Mindestumfang von 20 Prozent eines Normalarbeitspensums tätig sein kann. Die Vermittlungsunfähigkeit bei Personen mit familiären Betreuungsaufgaben kann erst angenommen werden, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist. So werden auch hier bereits bei geltender Gesetzeslage günstige Voraussetzungen zum Wahrnehmen von Care-Arbeit geschaffen.</p><p>Abschliessend wird festgestellt, dass die geltenden rechtlichen Bestimmungen dem Anliegen bereits ausreichend Rechnung tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Umsetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) so auszugestalten, dass sie kompatibel ist mit Care-Arbeit, welche zugunsten von Angehörigen geleistet wird. Dazu soll insbesondere die geleistete Care-Arbeit zugunsten von Angehörigen bei der Bestimmung der "zumutbaren Arbeit" berücksichtigt werden.</p>
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