Mindesttarife bei der Auftragsvergabe in der Bundesverwaltung aufheben

ShortId
16.3870
Id
20163870
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Mindesttarife bei der Auftragsvergabe in der Bundesverwaltung aufheben
AdditionalIndexing
04;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Bundesverwaltung kommt es vor, dass bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen Mindesttarife festgelegt werden.</p><p>So zahlt die Bundesverwaltung jedes Jahr für Übersetzungen Millionen von Franken an private Firmen, wobei ein Mindesttarif von 40 Rappen pro Wort gilt. Damit wird der Wettbewerb ausgehebelt und die absurde Situation geschaffen, dass nicht der Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag erhält, sondern derjenige, der mindestens diesen Mindestpreis bietet.</p><p>Die vergebenden Bundesämter praktizieren dies nicht nur konsequent so, sie geben Bietern, welche den Mindesttarif bloss als Empfehlung auffassen, die Gelegenheit, ihre Offerte nach oben zu korrigieren.</p><p>Die hohe Qualität von Auftragsleistungen wird aber nicht durch sehr hohe Mindestpreise garantiert, sondern durch gesunden Wettbewerb unter den Anbietern.</p>
  • <p>Nach Auffassung des Bundesrates muss der Wettberwerb auch auf dem Dienstleistungsmarkt spielen. Die Praxis der Bundesverwaltung im Bereich der Übersetzungen und der Verfahren zur Vergabe von Übersetzungsdienstleistungen sowie die Massnahmen, die getroffen wurden, um in diesem Bereich die Kontrolle zu verbessern und die Effizienz zu erhöhen, sind in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Reimann Lukas 16.3844, "Tarifuntergrenze bei Übersetzungsarbeiten der Bundesverwaltung", beschrieben.</p><p>Gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) wird "das wirtschaftlich günstigste Angebot" nicht nur aufgrund des Preises, sondern auch aufgrund von Qualitätskriterien ermittelt. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Beschaffung von intellektuellen Dienstleistungen wie Übersetzungen mit besonderen Herausforderungen verbunden ist; dies hat er im Übrigen bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Français 16.3493, "Öffentliche Beschaffungen. Dienstleistungen zu welchem Preis?", betont. Gleichwohl ist der Bundesrat der Auffassung, dass hier Verbesserungen möglich sind.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, den Mindesttarif für die Beschaffung von Übersetzungsdienstleistungen - sowohl im offenen wie im selektiven Ausschreibungsverfahren - aufzuheben. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Auftraggeber weiterhin bestimmen kann, welches Angebot die Zuschlagskriterien am besten erfüllt; dabei soll er auf das Verhältnis zwischen Qualität und gegebenenfalls weiteren Kriterien einerseits und dem für die Dienstleistung verlangten Preis andererseits abstellen, wie dies Artikel 21 BöB festlegt. Macht ein Anbieter ein Angebot mit einem Preis, der aussergewöhnlich viel tiefer ist als bei den anderen Angeboten, so ist die Vergabestelle gehalten zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt und ob er in der Lage ist, die Vertragsbestimmungen einzuhalten.</p><p>Bevor die Mindesttarife in allen Bereichen (Gesundheit, Rechtsdienstleistungen usw.) und für alle Arten von Vergabeverfahren, wie es die Motion verlangt, aufgehoben werden, braucht es Abklärungen in den verschiedenen Bereichen, in denen es Tarifsysteme gibt, und eine Abwägung von Fall zu Fall, ob die bestehenden Regelungen allenfalls geändert werden müssen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen in der Bundesverwaltung keine Mindesttarife festzulegen.</p>
  • Mindesttarife bei der Auftragsvergabe in der Bundesverwaltung aufheben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Bundesverwaltung kommt es vor, dass bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen Mindesttarife festgelegt werden.</p><p>So zahlt die Bundesverwaltung jedes Jahr für Übersetzungen Millionen von Franken an private Firmen, wobei ein Mindesttarif von 40 Rappen pro Wort gilt. Damit wird der Wettbewerb ausgehebelt und die absurde Situation geschaffen, dass nicht der Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag erhält, sondern derjenige, der mindestens diesen Mindestpreis bietet.</p><p>Die vergebenden Bundesämter praktizieren dies nicht nur konsequent so, sie geben Bietern, welche den Mindesttarif bloss als Empfehlung auffassen, die Gelegenheit, ihre Offerte nach oben zu korrigieren.</p><p>Die hohe Qualität von Auftragsleistungen wird aber nicht durch sehr hohe Mindestpreise garantiert, sondern durch gesunden Wettbewerb unter den Anbietern.</p>
    • <p>Nach Auffassung des Bundesrates muss der Wettberwerb auch auf dem Dienstleistungsmarkt spielen. Die Praxis der Bundesverwaltung im Bereich der Übersetzungen und der Verfahren zur Vergabe von Übersetzungsdienstleistungen sowie die Massnahmen, die getroffen wurden, um in diesem Bereich die Kontrolle zu verbessern und die Effizienz zu erhöhen, sind in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Reimann Lukas 16.3844, "Tarifuntergrenze bei Übersetzungsarbeiten der Bundesverwaltung", beschrieben.</p><p>Gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) wird "das wirtschaftlich günstigste Angebot" nicht nur aufgrund des Preises, sondern auch aufgrund von Qualitätskriterien ermittelt. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Beschaffung von intellektuellen Dienstleistungen wie Übersetzungen mit besonderen Herausforderungen verbunden ist; dies hat er im Übrigen bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Français 16.3493, "Öffentliche Beschaffungen. Dienstleistungen zu welchem Preis?", betont. Gleichwohl ist der Bundesrat der Auffassung, dass hier Verbesserungen möglich sind.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, den Mindesttarif für die Beschaffung von Übersetzungsdienstleistungen - sowohl im offenen wie im selektiven Ausschreibungsverfahren - aufzuheben. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Auftraggeber weiterhin bestimmen kann, welches Angebot die Zuschlagskriterien am besten erfüllt; dabei soll er auf das Verhältnis zwischen Qualität und gegebenenfalls weiteren Kriterien einerseits und dem für die Dienstleistung verlangten Preis andererseits abstellen, wie dies Artikel 21 BöB festlegt. Macht ein Anbieter ein Angebot mit einem Preis, der aussergewöhnlich viel tiefer ist als bei den anderen Angeboten, so ist die Vergabestelle gehalten zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt und ob er in der Lage ist, die Vertragsbestimmungen einzuhalten.</p><p>Bevor die Mindesttarife in allen Bereichen (Gesundheit, Rechtsdienstleistungen usw.) und für alle Arten von Vergabeverfahren, wie es die Motion verlangt, aufgehoben werden, braucht es Abklärungen in den verschiedenen Bereichen, in denen es Tarifsysteme gibt, und eine Abwägung von Fall zu Fall, ob die bestehenden Regelungen allenfalls geändert werden müssen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen in der Bundesverwaltung keine Mindesttarife festzulegen.</p>
    • Mindesttarife bei der Auftragsvergabe in der Bundesverwaltung aufheben

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