Einreiseverbot für einen Ausländer, der zum Verstoss gegen das Tessiner Verhüllungsverbot anstiftet?
- ShortId
-
16.3871
- Id
-
20163871
- Updated
-
28.07.2023 04:52
- Language
-
de
- Title
-
Einreiseverbot für einen Ausländer, der zum Verstoss gegen das Tessiner Verhüllungsverbot anstiftet?
- AdditionalIndexing
-
2811;09;2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der algerische Unternehmer (?) Rachid Nekkaz hat in Locarno für eine öffentliche Provokation gesorgt, als er verkündete, "so oft wie möglich" ins Tessin kommen zu wollen, "um der Schweiz Demokratielektionen zu erteilen", indem er die Bussen für Frauen bezahlt, die gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit verstossen (Art. 2 Bst. i des Tessiner Gesetzes über die öffentliche Ordnung).</p><p>In seiner Antwort auf meine Frage 16.5410, ob der Betroffene nicht ein Einreiseverbot in Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a des Ausländergesetzes wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung verdient hätte, argumentierte der Bundesrat, die Begleichung von Bussen für Frauen, die gegen das obengenannte Verbot verstossen, stelle keine solche Verletzung dar.</p><p>Er hat in dieser Frage jedoch folgenden Punkt ausser Acht gelassen, obschon er sich beim genannten ausländischen Staatsangehörigen aufdrängt: die Anstiftung zum Verstoss gegen dieses Verbot.</p>
- <p>Gemäss Artikel 2 des Gesetzes des Kantons Tessin über die Verhüllung des Gesichts in öffentlichen Räumen (legge sulla dissimulazione del volto negli spazi pubblici), das am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, wird mit Busse von 100 bis 10 000 Franken bestraft, wer sein Gesicht im öffentlichen Raum verschleiert. In Artikel 5 Absatz 3 dieses Gesetzes werden der Versuch, die Gehilfenschaft und die Anstiftung zu dieser Übertretung ausdrücklich als strafbar erklärt.</p><p>Ob eine Handlung als Verletzung einer kantonalen Strafbestimmung zu beurteilen ist, ist Sache der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Bezüglich des Tatbestandes des Verhüllungsverbots sind in erster Instanz die Gemeindebehörden zuständig. Gestützt auf einen Entscheid, in dem Rachid Nekkaz wegen Verstosses gegen das Verschleierungsverbot für schuldig befunden wird, könnte das Staatssekretariat für Migration den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer prüfen. In der Praxis würde indessen ein einmaliger Verstoss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit in der Regel den Erlass eines Einreiseverbots noch nicht rechtfertigen.</p><p>Wiederholte Übertretungen, die eine offensichtliche Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen belegen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit), könnten - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - zum Erlass eines Einreiseverbots führen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sollte die Agitation des algerischen Staatsangehörigen Rachid Nekkaz nicht als Anstiftung zum Verstoss gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit (Art. 2 Bst. i des Tessiner Gesetzes über die öffentliche Ordnung) qualifiziert werden? Und wenn ja, hätte der Betroffene nicht ein Einreiseverbot im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a des Ausländergesetzes verdient?</p>
- Einreiseverbot für einen Ausländer, der zum Verstoss gegen das Tessiner Verhüllungsverbot anstiftet?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der algerische Unternehmer (?) Rachid Nekkaz hat in Locarno für eine öffentliche Provokation gesorgt, als er verkündete, "so oft wie möglich" ins Tessin kommen zu wollen, "um der Schweiz Demokratielektionen zu erteilen", indem er die Bussen für Frauen bezahlt, die gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit verstossen (Art. 2 Bst. i des Tessiner Gesetzes über die öffentliche Ordnung).</p><p>In seiner Antwort auf meine Frage 16.5410, ob der Betroffene nicht ein Einreiseverbot in Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a des Ausländergesetzes wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung verdient hätte, argumentierte der Bundesrat, die Begleichung von Bussen für Frauen, die gegen das obengenannte Verbot verstossen, stelle keine solche Verletzung dar.</p><p>Er hat in dieser Frage jedoch folgenden Punkt ausser Acht gelassen, obschon er sich beim genannten ausländischen Staatsangehörigen aufdrängt: die Anstiftung zum Verstoss gegen dieses Verbot.</p>
- <p>Gemäss Artikel 2 des Gesetzes des Kantons Tessin über die Verhüllung des Gesichts in öffentlichen Räumen (legge sulla dissimulazione del volto negli spazi pubblici), das am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, wird mit Busse von 100 bis 10 000 Franken bestraft, wer sein Gesicht im öffentlichen Raum verschleiert. In Artikel 5 Absatz 3 dieses Gesetzes werden der Versuch, die Gehilfenschaft und die Anstiftung zu dieser Übertretung ausdrücklich als strafbar erklärt.</p><p>Ob eine Handlung als Verletzung einer kantonalen Strafbestimmung zu beurteilen ist, ist Sache der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Bezüglich des Tatbestandes des Verhüllungsverbots sind in erster Instanz die Gemeindebehörden zuständig. Gestützt auf einen Entscheid, in dem Rachid Nekkaz wegen Verstosses gegen das Verschleierungsverbot für schuldig befunden wird, könnte das Staatssekretariat für Migration den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer prüfen. In der Praxis würde indessen ein einmaliger Verstoss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit in der Regel den Erlass eines Einreiseverbots noch nicht rechtfertigen.</p><p>Wiederholte Übertretungen, die eine offensichtliche Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen belegen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit), könnten - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - zum Erlass eines Einreiseverbots führen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sollte die Agitation des algerischen Staatsangehörigen Rachid Nekkaz nicht als Anstiftung zum Verstoss gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit (Art. 2 Bst. i des Tessiner Gesetzes über die öffentliche Ordnung) qualifiziert werden? Und wenn ja, hätte der Betroffene nicht ein Einreiseverbot im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a des Ausländergesetzes verdient?</p>
- Einreiseverbot für einen Ausländer, der zum Verstoss gegen das Tessiner Verhüllungsverbot anstiftet?
Back to List