Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Einführung eines Beschwerderechts gegen die Entscheide der zuständigen Behörden
- ShortId
-
16.3875
- Id
-
20163875
- Updated
-
28.07.2023 04:53
- Language
-
de
- Title
-
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Einführung eines Beschwerderechts gegen die Entscheide der zuständigen Behörden
- AdditionalIndexing
-
1211;44;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auf Antrag der Vertragsparteien können Gesamtarbeitsverträge (GAV) als allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit von GAV ist seit dem Abschluss der bilateralen Verträge und dem Zugang ausländischer Unternehmen zum Schweizer Arbeitsmarkt (teilweise mit Dumpinglöhnen) noch wichtiger geworden. Sie ist ein zentrales Instrument, um dem durch den freien Personenverkehr verursachten Druck auf die Löhne und Arbeitsbedingungen entgegenzuwirken.</p><p>Die Bundesbehörde setzt bei einer Allgemeinverbindlicherklärung den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich einseitig fest. Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann bei nachträglichen Zweifeln über den Geltungsbereich diesen jederzeit und ohne Beschwerderecht der Betroffenen wieder ändern. Faktisch gibt dabei das Seco eine verbindliche Vormeinung ab.</p><p>Stossend ist, dass die Entscheide der Bundesbehörde weder von den Vertragsparteien bzw. Sozialpartnern noch von den betroffenen Kantonen angefochten werden können. Ein solches Verfahren entspricht nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist undemokratisch. Das heutige Verfahren beschränkt durch die einseitige und diskriminierende Vormachtstellung der Bundesbehörde die sonst allgemein üblichen Verfahrensrechte der Vertragsparteien und ist ein Angriff auf den Föderalismus. Auch wird die Verbandsfreiheit ausgehöhlt. Es sollte heute eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Gesuchsteller, die Vertragsparteien und die Kantone Entscheide der Bundesbehörden anfechten können. </p><p>Die Vertragsparteien, die Sozialpartner und die Kantone, welche die GAV aushandeln und abschliessen, kennen die wirtschaftlichen, arbeitsmarktlichen und sozialen Verhältnisse in ihrer Region, aber auch die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Branche am besten.</p><p>Darum sollen mit einer Änderung des Aveg den Kantonen und den betroffenen Vertragspartnern bei Entscheiden zur Allgemeinverbindlicherklärung mehr Mitspracherecht und insbesondere ein Beschwerderecht eingeräumt werden.</p>
- <p>Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) gelten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV), die von den Sozialpartnern ausgehandelt wurden, für die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beim Verfahren um AVE eines GAV handelt es sich um eine besondere Art von Rechtsetzungsverfahren, das die von den Sozialpartnern ausgehandelten GAV-Bestimmungen übernimmt. Interessierte Personen und die Kantone können im Rahmen des AVE-Verfahrens Stellung nehmen. Beim AVE-Beschluss handelt es sich nicht um eine Verfügung, die anfechtbar ist, weil der Beschluss nicht individuell-konkret ist.</p><p>Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg, SR 221.215.311) regelt in abschliessender Weise die Rechte mitinteressierter Personen im Verfahren auf AVE eines GAV. Mit Veröffentlichung der AVE-Gesuche der Vertragsparteien wird interessierten Personen und den Kantonen die Möglichkeit gegeben, schriftlich und begründet Einsprache zu erheben und ihren Standpunkt darzulegen, ähnlich wie im üblichen Gesetzgebungsverfahren. Der Entscheid über ein AVE-Gesuch wird den Vertragsparteien und den Einsprechern schriftlich eröffnet mit einer entsprechenden Begründung. In dieser wird auf die von den Einsprechern vorgetragenen Argumente eingegangen. Die AVE wird schliesslich im Bundesblatt bzw. im kantonalen Amtsblatt publiziert und gilt für alle unter den Geltungsbereich der AVE fallenden Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.</p><p>Die zuständige Behörde (Bundesrat oder vom Kanton bezeichnete Behörde) hat in ihrem Entscheid den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich einer AVE eines GAV festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag der vertragschliessenden Verbände. Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die zuständige Behörde die Vorgaben des Aveg. Das Gesetz schliesst aus, dass ein GAV auf andere als von den GAV-Parteien vertretene Wirtschaftszweige ausgedehnt wird.</p><p>Seitens des Seco als für die Durchführung des Verfahrens zuständiger Behörde wird den Vertragsparteien nahegelegt, Abgrenzungsfragen in Bezug auf den betrieblichen Geltungsbereich vor Aussprechen der AVE mit anderen allfällig betroffenen Kreisen zu klären, um Eingriffe der Behörden in den Geltungsbereich zu vermeiden. Gelingt dies nicht und stellen sich grundsätzliche Fragen, welche die Rechtssicherheit beeinträchtigen, muss der Bundesrat aufgrund der generellen Wirkung der AVE den Geltungsbereich bestimmen. Der Bundesrat ist mit Eingriffen in den von den Vertragsparteien beantragten Geltungsbereich generell zurückhaltend. Die diesbezüglichen Eingaben der Sozialpartner werden in materieller Hinsicht fast immer übernommen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das jetzige Verfahren nach Aveg und die damit verbundenen Mitwirkungsmöglichkeiten interessierter Personen und der Kantone einem sozialpartnerschaftlichen Ansatz entsprechen. Die Einführung eines Beschwerderechts gegen Entscheide der zuständigen Behörden würde dem sozialpartnerschaftlichen Ansatz massiv schaden beziehungsweise ihn infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg) vom 28. September 1956 derart zu ändern, dass den Vertragsparteien und den Kantonen ein Mitsprache- und Beschwerderecht gegen die Entscheide der zuständigen Bundesbehörden gemäss Artikel 12 und Artikel 13 Aveg eingeräumt wird.</p>
- Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Einführung eines Beschwerderechts gegen die Entscheide der zuständigen Behörden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Auf Antrag der Vertragsparteien können Gesamtarbeitsverträge (GAV) als allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit von GAV ist seit dem Abschluss der bilateralen Verträge und dem Zugang ausländischer Unternehmen zum Schweizer Arbeitsmarkt (teilweise mit Dumpinglöhnen) noch wichtiger geworden. Sie ist ein zentrales Instrument, um dem durch den freien Personenverkehr verursachten Druck auf die Löhne und Arbeitsbedingungen entgegenzuwirken.</p><p>Die Bundesbehörde setzt bei einer Allgemeinverbindlicherklärung den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich einseitig fest. Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann bei nachträglichen Zweifeln über den Geltungsbereich diesen jederzeit und ohne Beschwerderecht der Betroffenen wieder ändern. Faktisch gibt dabei das Seco eine verbindliche Vormeinung ab.</p><p>Stossend ist, dass die Entscheide der Bundesbehörde weder von den Vertragsparteien bzw. Sozialpartnern noch von den betroffenen Kantonen angefochten werden können. Ein solches Verfahren entspricht nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist undemokratisch. Das heutige Verfahren beschränkt durch die einseitige und diskriminierende Vormachtstellung der Bundesbehörde die sonst allgemein üblichen Verfahrensrechte der Vertragsparteien und ist ein Angriff auf den Föderalismus. Auch wird die Verbandsfreiheit ausgehöhlt. Es sollte heute eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Gesuchsteller, die Vertragsparteien und die Kantone Entscheide der Bundesbehörden anfechten können. </p><p>Die Vertragsparteien, die Sozialpartner und die Kantone, welche die GAV aushandeln und abschliessen, kennen die wirtschaftlichen, arbeitsmarktlichen und sozialen Verhältnisse in ihrer Region, aber auch die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Branche am besten.</p><p>Darum sollen mit einer Änderung des Aveg den Kantonen und den betroffenen Vertragspartnern bei Entscheiden zur Allgemeinverbindlicherklärung mehr Mitspracherecht und insbesondere ein Beschwerderecht eingeräumt werden.</p>
- <p>Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) gelten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV), die von den Sozialpartnern ausgehandelt wurden, für die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beim Verfahren um AVE eines GAV handelt es sich um eine besondere Art von Rechtsetzungsverfahren, das die von den Sozialpartnern ausgehandelten GAV-Bestimmungen übernimmt. Interessierte Personen und die Kantone können im Rahmen des AVE-Verfahrens Stellung nehmen. Beim AVE-Beschluss handelt es sich nicht um eine Verfügung, die anfechtbar ist, weil der Beschluss nicht individuell-konkret ist.</p><p>Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg, SR 221.215.311) regelt in abschliessender Weise die Rechte mitinteressierter Personen im Verfahren auf AVE eines GAV. Mit Veröffentlichung der AVE-Gesuche der Vertragsparteien wird interessierten Personen und den Kantonen die Möglichkeit gegeben, schriftlich und begründet Einsprache zu erheben und ihren Standpunkt darzulegen, ähnlich wie im üblichen Gesetzgebungsverfahren. Der Entscheid über ein AVE-Gesuch wird den Vertragsparteien und den Einsprechern schriftlich eröffnet mit einer entsprechenden Begründung. In dieser wird auf die von den Einsprechern vorgetragenen Argumente eingegangen. Die AVE wird schliesslich im Bundesblatt bzw. im kantonalen Amtsblatt publiziert und gilt für alle unter den Geltungsbereich der AVE fallenden Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.</p><p>Die zuständige Behörde (Bundesrat oder vom Kanton bezeichnete Behörde) hat in ihrem Entscheid den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich einer AVE eines GAV festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag der vertragschliessenden Verbände. Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die zuständige Behörde die Vorgaben des Aveg. Das Gesetz schliesst aus, dass ein GAV auf andere als von den GAV-Parteien vertretene Wirtschaftszweige ausgedehnt wird.</p><p>Seitens des Seco als für die Durchführung des Verfahrens zuständiger Behörde wird den Vertragsparteien nahegelegt, Abgrenzungsfragen in Bezug auf den betrieblichen Geltungsbereich vor Aussprechen der AVE mit anderen allfällig betroffenen Kreisen zu klären, um Eingriffe der Behörden in den Geltungsbereich zu vermeiden. Gelingt dies nicht und stellen sich grundsätzliche Fragen, welche die Rechtssicherheit beeinträchtigen, muss der Bundesrat aufgrund der generellen Wirkung der AVE den Geltungsbereich bestimmen. Der Bundesrat ist mit Eingriffen in den von den Vertragsparteien beantragten Geltungsbereich generell zurückhaltend. Die diesbezüglichen Eingaben der Sozialpartner werden in materieller Hinsicht fast immer übernommen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das jetzige Verfahren nach Aveg und die damit verbundenen Mitwirkungsmöglichkeiten interessierter Personen und der Kantone einem sozialpartnerschaftlichen Ansatz entsprechen. Die Einführung eines Beschwerderechts gegen Entscheide der zuständigen Behörden würde dem sozialpartnerschaftlichen Ansatz massiv schaden beziehungsweise ihn infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg) vom 28. September 1956 derart zu ändern, dass den Vertragsparteien und den Kantonen ein Mitsprache- und Beschwerderecht gegen die Entscheide der zuständigen Bundesbehörden gemäss Artikel 12 und Artikel 13 Aveg eingeräumt wird.</p>
- Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Einführung eines Beschwerderechts gegen die Entscheide der zuständigen Behörden
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