Auswirkungen der neuen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuerschlupflöchern für Unternehmen
- ShortId
-
16.3883
- Id
-
20163883
- Updated
-
28.07.2023 04:50
- Language
-
de
- Title
-
Auswirkungen der neuen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuerschlupflöchern für Unternehmen
- AdditionalIndexing
-
2446;10;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2./4. Mit der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts sollen Empfehlungen aus dem Projekt zu Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting, kurz Beps) von OECD und G-20 und weitere Massnahmen in der EU umgesetzt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um (i) Regeln zur Vermeidung hybrider Konstrukte, (ii) eine Hinzurechnungsbesteuerung, (iii) eine Zinsschranke, (iv) eine Wegzugsbesteuerung sowie (v) eine allgemeine Missbrauchsbestimmung. Die Massnahmen (i) bis (iii) sind in den Beps-Ergebnissen enthalten. Sie sind dort allerdings nicht als Mindeststandards ausgestaltet, von denen eine Umsetzung durch die beteiligten Staaten erwartet wird. Das Schweizer Steuersystem enthält teilweise vergleichbare Regeln oder beinhaltet Massnahmen, die ähnliche Zwecke verfolgen wie die Richtlinie der EU. Auch hat der Bundesrat die Umsetzung der aus dem Beps-Projekt hervorgehenden Mindeststandards eingeleitet, und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ist daran, im Rahmen eines Prüfauftrags zur Weiterentwicklung des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts unter anderem diese Empfehlungen bzw. gemeinsamen Ansätze zu evaluieren. Dabei sind auch die Entwicklungen in der EU zu berücksichtigen. Als Nichtmitglied der EU ist die Schweiz allerdings nicht zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet.</p><p>3. Nach dem Wortlaut der Richtlinie soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten beschränkt werden. Zur Abzugsfähigkeit von kalkulatorischen Zinsen auf (überdurchschnittlichem) Eigenkapital äussert sich die Richtlinie nicht.</p><p>5. Die Entwicklung in Konkurrenzstandorten ist relevant für die Position der Schweiz im internationalen Standortwettbewerb und damit auch für die Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Richtlinie wurde vom Rat der EU im Juli 2016 angenommen und muss nun von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wobei den Mitgliedstaaten ein erheblicher Spielraum - beispielsweise bei der Ausgestaltung der Zinsschranke oder der Hinzurechnungsbesteuerung - zusteht. Das EFD wird diese Entwicklungen auch im Rahmen des genannten Prüfauftrags berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am selben Tag, als das Parlament die Unternehmenssteuerreform III verabschiedete, haben sich die EU-Finanzminister im Grundsatz auf eine neue Richtlinie (Gesetz) verständigt. Sie wollen der Erosion des Unternehmenssteuersubstrates weitere Riegel schieben. Diese Richtlinie lehnt sich an die von der OECD entwickelten Standards (Beps-Empfehlungen) an und präzisiert und verschärft diese. Sie besteht aus verschiedenen Massnahmen. Unter anderem führt sie eine Zinsschranke ein. Diese setzt Obergrenzen für den Nettozinsbeitrag, den ein Konzern von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann. Dies soll Konzerne von künstlichen Kredit-Konstruktionen abhalten, die nur der Verringerung der Steuerbelastung dienen.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist die schweizerische Gesetzgebung mit dieser Richtlinie vereinbar?</p><p>2. Sind die mit der Unternehmenssteuerreform III beschlossenen Steuerabzüge mit diesen Richtlinien konform?</p><p>3. Ist insbesondere die zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) mit der Zinsschranke der neuen EU-Richtlinie vereinbar?</p><p>4. Muss die schweizerische Gesetzgebung angepasst werden?</p><p>5. Was sind die Auswirkungen dieser Neuerung auf aktuelle und künftige Einnahmen von Bund und Kantonen?</p>
- Auswirkungen der neuen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuerschlupflöchern für Unternehmen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2./4. Mit der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts sollen Empfehlungen aus dem Projekt zu Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting, kurz Beps) von OECD und G-20 und weitere Massnahmen in der EU umgesetzt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um (i) Regeln zur Vermeidung hybrider Konstrukte, (ii) eine Hinzurechnungsbesteuerung, (iii) eine Zinsschranke, (iv) eine Wegzugsbesteuerung sowie (v) eine allgemeine Missbrauchsbestimmung. Die Massnahmen (i) bis (iii) sind in den Beps-Ergebnissen enthalten. Sie sind dort allerdings nicht als Mindeststandards ausgestaltet, von denen eine Umsetzung durch die beteiligten Staaten erwartet wird. Das Schweizer Steuersystem enthält teilweise vergleichbare Regeln oder beinhaltet Massnahmen, die ähnliche Zwecke verfolgen wie die Richtlinie der EU. Auch hat der Bundesrat die Umsetzung der aus dem Beps-Projekt hervorgehenden Mindeststandards eingeleitet, und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ist daran, im Rahmen eines Prüfauftrags zur Weiterentwicklung des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts unter anderem diese Empfehlungen bzw. gemeinsamen Ansätze zu evaluieren. Dabei sind auch die Entwicklungen in der EU zu berücksichtigen. Als Nichtmitglied der EU ist die Schweiz allerdings nicht zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet.</p><p>3. Nach dem Wortlaut der Richtlinie soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten beschränkt werden. Zur Abzugsfähigkeit von kalkulatorischen Zinsen auf (überdurchschnittlichem) Eigenkapital äussert sich die Richtlinie nicht.</p><p>5. Die Entwicklung in Konkurrenzstandorten ist relevant für die Position der Schweiz im internationalen Standortwettbewerb und damit auch für die Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Richtlinie wurde vom Rat der EU im Juli 2016 angenommen und muss nun von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wobei den Mitgliedstaaten ein erheblicher Spielraum - beispielsweise bei der Ausgestaltung der Zinsschranke oder der Hinzurechnungsbesteuerung - zusteht. Das EFD wird diese Entwicklungen auch im Rahmen des genannten Prüfauftrags berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am selben Tag, als das Parlament die Unternehmenssteuerreform III verabschiedete, haben sich die EU-Finanzminister im Grundsatz auf eine neue Richtlinie (Gesetz) verständigt. Sie wollen der Erosion des Unternehmenssteuersubstrates weitere Riegel schieben. Diese Richtlinie lehnt sich an die von der OECD entwickelten Standards (Beps-Empfehlungen) an und präzisiert und verschärft diese. Sie besteht aus verschiedenen Massnahmen. Unter anderem führt sie eine Zinsschranke ein. Diese setzt Obergrenzen für den Nettozinsbeitrag, den ein Konzern von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann. Dies soll Konzerne von künstlichen Kredit-Konstruktionen abhalten, die nur der Verringerung der Steuerbelastung dienen.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist die schweizerische Gesetzgebung mit dieser Richtlinie vereinbar?</p><p>2. Sind die mit der Unternehmenssteuerreform III beschlossenen Steuerabzüge mit diesen Richtlinien konform?</p><p>3. Ist insbesondere die zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) mit der Zinsschranke der neuen EU-Richtlinie vereinbar?</p><p>4. Muss die schweizerische Gesetzgebung angepasst werden?</p><p>5. Was sind die Auswirkungen dieser Neuerung auf aktuelle und künftige Einnahmen von Bund und Kantonen?</p>
- Auswirkungen der neuen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuerschlupflöchern für Unternehmen
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