Überprüfung der Entlassung von Tätern aus dem Straf- und Massnahmenvollzug bei Gefährlichkeit und Rückfallgefahr
- ShortId
-
16.3915
- Id
-
20163915
- Updated
-
28.07.2023 04:59
- Language
-
de
- Title
-
Überprüfung der Entlassung von Tätern aus dem Straf- und Massnahmenvollzug bei Gefährlichkeit und Rückfallgefahr
- AdditionalIndexing
-
1216;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder werden Fälle publik, bei denen Straftäter aus einer Massnahme oder dem Strafvollzug entlassen werden müssen oder mangels Bestehen einer schweren psychischen Störung gar keine Massnahme angeordnet werden kann, obwohl sie gemäss Gutachten gefährlich sind und Rückfallgefahr besteht.</p><p>Die Hürden für eine Verwahrung nach Artikel 64 sind sehr hoch. Das bedeutet, dass heute viele Täter zu einer Massnahme nach Artikel 59 verurteilt werden. Ein kürzlich erfolgtes Urteil des Solothurner Obergerichtes besagte, dass ein verurteilter Vergewaltiger eines achtjährigen Mädchens, der früher bereits wegen Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wurde, aus der stationären Massnahme entlassen werden muss, da er - nach 239 Therapiesitzungen - nicht therapiert werden konnte. Dem Wiederholungstäter wird gemäss Gutachten eine mittelgradige bis hohe Rückfallgefahr attestiert.</p><p>Während es bei Massnahmen einen gewissen Spielraum gibt, Täter über eine längere Zeit im Vollzug zu behalten oder nachträglich eine Verwahrung anordnen zu können, gibt es bei endlichen Strafen praktisch keine solche Möglichkeit. Die nachträgliche Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die früher schon bestanden haben, von denen das Gericht aber keine Kenntnis hatte. Bei einem aktuellen Fall im Kanton Zürich wurde die Verwahrung eines Vergewaltigers, der früher schon wegen eines Tötungsdelikts verurteilt wurde, aufgehoben. Er muss bald entlassen werden, weil er zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüsst hat. Obwohl gemäss Gutachter schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind, kann keine StGB-Massnahme angeordnet werden, da er keine schwere psychische Störung aufweist. Ebenfalls mussten die Zürcher Behörden dem mutmasslichen "Seefeld-Mörder" Hafturlaub gewähren, da er eine endliche Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Auch bei ihm attestierte der Gutachter eine "moderate bis deutliche erhöhte Rückfallgefahr".</p>
- <p>Der Bundesrat hat mit den Berichten in Erfüllung des Postulates Amherd 11.4072, "Überprüfung des Straf- und Massnahmenvollzugs in der Schweiz" (nachstehend "Bericht Amherd"), bzw. des Postulates Rickli Natalie 13.3978, "Verwahrungspraxis in der Schweiz", die Thematik des Straf- und Massnahmenvollzugs von gefährlichen Straftätern vertieft behandelt. Seit der Veröffentlichung des Berichtes Amherd haben die Kantone, die drei Strafvollzugskonkordate sowie die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) an der Entwicklung einheitlicher kantonsübergreifender und nationaler Standards im Justizvollzug gearbeitet. Dies trifft insbesondere auf den Straf- und Massnahmenvollzug von gefährlichen Tätern zu. In diesem Rahmen hat die KKJPD im November 2014 gemeinsame Grundlagen für den schweizerischen Sanktionenvollzug verabschiedet. In den Kantonen wurden spezialisierte Abteilungen eingesetzt, die sich mit dem Management von gefährlichen Straftätern beschäftigen. Das Konzept "Risikoorientierter Strafvollzug", das die Abklärung von Rückfallrisiken bei gefährlichen Tätern zum Gegenstand hat, wird auch langfristig in den meisten Kantonen eingeführt. Zudem wird das neue Kompetenzzentrum für den Justizvollzug einen Schwerpunkt auf die Delikt- und Risikoorientierung legen.</p><p>Das Rückfallrisiko steht heute im Zentrum des Straf- und Massnahmenvollzugs. Vor der Bewilligung jeder Vollzugslockerung muss das Risiko weiterer Straftaten überprüft werden. Bei gefährlichen Tätern sind die gesetzlichen Voraussetzungen strenger und erfordern den Einbezug einer Fachkommission (Art. 75a Abs. 1 StGB). Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches ermöglichen der zuständigen kantonalen Behörde bei schlechtem Verlauf des Vollzugs zu reagieren. Die Anordnung einer nachträglichen Massnahme oder die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme liegen in der Kompetenz eines Gerichtes, welches über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der überwiesenen Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 16.3002, "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern", wird sich der Bundesrat mit der Frage des Straf- und Massnahmenvollzugs von gefährlichen Straftätern grundlegend befassen und auch die im vorliegenden Postulat aufgeworfenen Fragen beantworten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen sichergestellt werden kann, dass Täter bei Gefährlichkeit und Rückfallgefahr nicht aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen werden müssen.</p><p>Zum Schutz der Bevölkerung sollen u. a. Massnahmen im Bereich Erwachsenenschutzrecht, eine praxistauglichere "nachträgliche Verwahrung" oder eine andere Art einer "Sicherungsmassnahme" geprüft werden.</p>
- Überprüfung der Entlassung von Tätern aus dem Straf- und Massnahmenvollzug bei Gefährlichkeit und Rückfallgefahr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Immer wieder werden Fälle publik, bei denen Straftäter aus einer Massnahme oder dem Strafvollzug entlassen werden müssen oder mangels Bestehen einer schweren psychischen Störung gar keine Massnahme angeordnet werden kann, obwohl sie gemäss Gutachten gefährlich sind und Rückfallgefahr besteht.</p><p>Die Hürden für eine Verwahrung nach Artikel 64 sind sehr hoch. Das bedeutet, dass heute viele Täter zu einer Massnahme nach Artikel 59 verurteilt werden. Ein kürzlich erfolgtes Urteil des Solothurner Obergerichtes besagte, dass ein verurteilter Vergewaltiger eines achtjährigen Mädchens, der früher bereits wegen Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wurde, aus der stationären Massnahme entlassen werden muss, da er - nach 239 Therapiesitzungen - nicht therapiert werden konnte. Dem Wiederholungstäter wird gemäss Gutachten eine mittelgradige bis hohe Rückfallgefahr attestiert.</p><p>Während es bei Massnahmen einen gewissen Spielraum gibt, Täter über eine längere Zeit im Vollzug zu behalten oder nachträglich eine Verwahrung anordnen zu können, gibt es bei endlichen Strafen praktisch keine solche Möglichkeit. Die nachträgliche Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die früher schon bestanden haben, von denen das Gericht aber keine Kenntnis hatte. Bei einem aktuellen Fall im Kanton Zürich wurde die Verwahrung eines Vergewaltigers, der früher schon wegen eines Tötungsdelikts verurteilt wurde, aufgehoben. Er muss bald entlassen werden, weil er zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüsst hat. Obwohl gemäss Gutachter schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind, kann keine StGB-Massnahme angeordnet werden, da er keine schwere psychische Störung aufweist. Ebenfalls mussten die Zürcher Behörden dem mutmasslichen "Seefeld-Mörder" Hafturlaub gewähren, da er eine endliche Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Auch bei ihm attestierte der Gutachter eine "moderate bis deutliche erhöhte Rückfallgefahr".</p>
- <p>Der Bundesrat hat mit den Berichten in Erfüllung des Postulates Amherd 11.4072, "Überprüfung des Straf- und Massnahmenvollzugs in der Schweiz" (nachstehend "Bericht Amherd"), bzw. des Postulates Rickli Natalie 13.3978, "Verwahrungspraxis in der Schweiz", die Thematik des Straf- und Massnahmenvollzugs von gefährlichen Straftätern vertieft behandelt. Seit der Veröffentlichung des Berichtes Amherd haben die Kantone, die drei Strafvollzugskonkordate sowie die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) an der Entwicklung einheitlicher kantonsübergreifender und nationaler Standards im Justizvollzug gearbeitet. Dies trifft insbesondere auf den Straf- und Massnahmenvollzug von gefährlichen Tätern zu. In diesem Rahmen hat die KKJPD im November 2014 gemeinsame Grundlagen für den schweizerischen Sanktionenvollzug verabschiedet. In den Kantonen wurden spezialisierte Abteilungen eingesetzt, die sich mit dem Management von gefährlichen Straftätern beschäftigen. Das Konzept "Risikoorientierter Strafvollzug", das die Abklärung von Rückfallrisiken bei gefährlichen Tätern zum Gegenstand hat, wird auch langfristig in den meisten Kantonen eingeführt. Zudem wird das neue Kompetenzzentrum für den Justizvollzug einen Schwerpunkt auf die Delikt- und Risikoorientierung legen.</p><p>Das Rückfallrisiko steht heute im Zentrum des Straf- und Massnahmenvollzugs. Vor der Bewilligung jeder Vollzugslockerung muss das Risiko weiterer Straftaten überprüft werden. Bei gefährlichen Tätern sind die gesetzlichen Voraussetzungen strenger und erfordern den Einbezug einer Fachkommission (Art. 75a Abs. 1 StGB). Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches ermöglichen der zuständigen kantonalen Behörde bei schlechtem Verlauf des Vollzugs zu reagieren. Die Anordnung einer nachträglichen Massnahme oder die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme liegen in der Kompetenz eines Gerichtes, welches über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der überwiesenen Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 16.3002, "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern", wird sich der Bundesrat mit der Frage des Straf- und Massnahmenvollzugs von gefährlichen Straftätern grundlegend befassen und auch die im vorliegenden Postulat aufgeworfenen Fragen beantworten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen sichergestellt werden kann, dass Täter bei Gefährlichkeit und Rückfallgefahr nicht aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen werden müssen.</p><p>Zum Schutz der Bevölkerung sollen u. a. Massnahmen im Bereich Erwachsenenschutzrecht, eine praxistauglichere "nachträgliche Verwahrung" oder eine andere Art einer "Sicherungsmassnahme" geprüft werden.</p>
- Überprüfung der Entlassung von Tätern aus dem Straf- und Massnahmenvollzug bei Gefährlichkeit und Rückfallgefahr
Back to List