Verbot von Kinderehen
- ShortId
-
16.3916
- Id
-
20163916
- Updated
-
28.07.2023 04:59
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Kinderehen
- AdditionalIndexing
-
1211;2811;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zuge der Einwanderung aus fremden, vor allem aus islamischen Kulturkreisen gibt es leider auch bei uns zunehmend Fälle von sogenannten Kinderehen. Dabei handelt es sich um Eheschliessungen, bei welchen der eine Ehegatte - zumeist die Frau - minderjährig ist. Der Bundesrat hat auf meine Anfrage 16.1060 geantwortet, dass die Fachstelle Zwangsheirat alleine in den ersten zehn Monaten dieses Jahres Kenntnis von 42 Fällen erhalten hat, in denen Kinder von weniger als 16 Jahren Opfer von erzwungenen Ehen oder Verlobungen sind. Zudem verzeichnete sie 113 Meldungen zu Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren. Offizielle Statistiken gibt es nicht; die wirklichen Zahlen dürften deutlich höher sein.</p><p>Gemäss Unicef werden weltweit geschätzte 10 bis 15 Millionen Mädchen jedes Jahr früh verheiratet. Manche haben kaum den Kindergarten hinter sich. So werden sie ihrer Kindheit beraubt. Die Mädchen werden sexuell ausgebeutet und müssen früh die Rolle der Ehefrau übernehmen. Wir dürfen dies in der Schweiz nicht akzeptieren.</p><p>In der Schweiz müssen Brautleute gemäss Artikel 94 ZGB das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein, um die Ehe eingehen zu können. Ist einer der Ehegatten minderjährig, liegt gemäss Artikel 105 Ziffer 6 ZGB ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund vor. Jedoch lässt derselbe Artikel die Möglichkeit einer Ausnahme offen, wenn "die Weiterführung der Ehe ... den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten" entspricht. Solche Ausnahmen dürfen wir in der Schweiz nicht mehr zulassen - sie widersprechen dem Ordre public. Unsere Rechte und Pflichten gelten für alle. Wir wollen keine Parallelgesellschaften in der Schweiz, weshalb Kinderehen konsequent zu verbieten sind.</p>
- <p>Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung für ausländische Personen in der Schweiz ausschliesslich dem schweizerischen Recht (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht; SR 291). Folglich können in der Schweiz seither keine Minderjährigenehen mehr geschlossen werden.</p><p>Artikel 105 Ziffer 6 ZGB geht zurück auf die Revision vom 15. Juni 2012, die am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Danach sind Ehen, bei denen mindestens einer der Ehegatten minderjährig ist, auf Klage hin für ungültig zu erklären. Die vom kantonalen Recht hierfür bezeichnete zuständige Behörde ist zur Klageerhebung verpflichtet (Art. 106 Abs. 1 ZGB). Eine Minderjährigenehe wird von ihrer Ungültigkeit geheilt und kann nicht mehr annulliert werden, sobald die betreffende Person die Volljährigkeit erreicht. Das angerufene Gericht hat ausserdem von der Annullation der Ehe abzusehen, wenn deren Weiterführung den überwiegenden Interessen des betreffenden Ehegatten entspricht. Dies ermöglicht es dem Gericht, die im Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen und von einer Ungültigerklärung abzusehen, wenn im Einzelfall das Interesse der minderjährigen Person an einer Aufrechterhaltung der Ehe höher wiegt als das Artikel 105 Ziffer 6 ZGB zugrunde liegende Schutzinteresse. Neben dem öffentlichen Interesse (allgemeines Schutzinteresse der Minderjährigen sowie Bekämpfung von Zwangsheiraten) ist auch das individuelle Schutzinteresse zu berücksichtigen. Dieses hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Grad der Minderjährigkeit und der individuellen Reife der betroffenen Person sowie dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten. In die Abwägung mit einzubeziehen sind zudem besondere Umstände, die aus der Sicht der betroffenen Person für eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wie beispielsweise eine Schwangerschaft oder gemeinsame Kinder. Dabei ist allerdings vom Grundsatz auszugehen, dass im Regelfall eine Verheiratung nicht den Interessen einer minderjährigen Person entspricht. Im Zweifelsfall ist die Ehe deshalb für ungültig zu erklären. Im Übrigen ist von einer Interessenabwägung abzusehen, wenn die Ehe unter Zwang geschlossen wurde. In einem solchen Fall ist die Ehe vorbehaltlos zu annullieren (Art. 105 Ziff. 5 ZGB). Bei besonders geringem Alter ist in der Regel von einer Zwangsverheiratung auszugehen. Hier ist es an der Rechtsprechung, die nötigen Leitlinien zu entwickeln.</p><p>Der Bundesrat hat infolge verschiedener überzeugender Stellungnahmen in der Vernehmlassung die Interessenabwägung in den Gesetzestext aufgenommen. Im Nationalrat lag ein Antrag auf Streichung der Interessenabwägung vor, dieser wurde aber - jedenfalls bei Artikel 105 Ziffer 6 ZGB - nach einer intensiven Diskussion abgelehnt. Für den Bundesrat gibt es zurzeit keinen Anlass, auf diesen Beschluss zurückzukommen. Zudem hat der Nationalrat am 16. Dezember 2016 das Postulat Arslan 16.3897, "Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012", überwiesen und damit den Bundesrat beauftragt, eine Evaluation des neuen Rechts durchzuführen. In diesem Rahmen wird untersucht werden, ob mit den neuen Bestimmungen die gesteckten Ziele erreicht werden konnten und ob allenfalls weitere Gesetzesanpassungen erforderlich sind. Bevor die neuen Bestimmungen erneut revidiert werden, sollten unbedingt die Ergebnisse dieser Evaluation abgewartet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Revision von Artikel 105 Ziffer 6 ZGB (Minderjährigkeit als Grund für unbefristete Eheungültigkeit) vorzulegen:</p><p>6. einer der Ehegatten minderjährig ist. (Der zweite Teil des Satzes "es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten" ist zu streichen).</p>
- Verbot von Kinderehen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Zuge der Einwanderung aus fremden, vor allem aus islamischen Kulturkreisen gibt es leider auch bei uns zunehmend Fälle von sogenannten Kinderehen. Dabei handelt es sich um Eheschliessungen, bei welchen der eine Ehegatte - zumeist die Frau - minderjährig ist. Der Bundesrat hat auf meine Anfrage 16.1060 geantwortet, dass die Fachstelle Zwangsheirat alleine in den ersten zehn Monaten dieses Jahres Kenntnis von 42 Fällen erhalten hat, in denen Kinder von weniger als 16 Jahren Opfer von erzwungenen Ehen oder Verlobungen sind. Zudem verzeichnete sie 113 Meldungen zu Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren. Offizielle Statistiken gibt es nicht; die wirklichen Zahlen dürften deutlich höher sein.</p><p>Gemäss Unicef werden weltweit geschätzte 10 bis 15 Millionen Mädchen jedes Jahr früh verheiratet. Manche haben kaum den Kindergarten hinter sich. So werden sie ihrer Kindheit beraubt. Die Mädchen werden sexuell ausgebeutet und müssen früh die Rolle der Ehefrau übernehmen. Wir dürfen dies in der Schweiz nicht akzeptieren.</p><p>In der Schweiz müssen Brautleute gemäss Artikel 94 ZGB das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein, um die Ehe eingehen zu können. Ist einer der Ehegatten minderjährig, liegt gemäss Artikel 105 Ziffer 6 ZGB ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund vor. Jedoch lässt derselbe Artikel die Möglichkeit einer Ausnahme offen, wenn "die Weiterführung der Ehe ... den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten" entspricht. Solche Ausnahmen dürfen wir in der Schweiz nicht mehr zulassen - sie widersprechen dem Ordre public. Unsere Rechte und Pflichten gelten für alle. Wir wollen keine Parallelgesellschaften in der Schweiz, weshalb Kinderehen konsequent zu verbieten sind.</p>
- <p>Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung für ausländische Personen in der Schweiz ausschliesslich dem schweizerischen Recht (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht; SR 291). Folglich können in der Schweiz seither keine Minderjährigenehen mehr geschlossen werden.</p><p>Artikel 105 Ziffer 6 ZGB geht zurück auf die Revision vom 15. Juni 2012, die am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Danach sind Ehen, bei denen mindestens einer der Ehegatten minderjährig ist, auf Klage hin für ungültig zu erklären. Die vom kantonalen Recht hierfür bezeichnete zuständige Behörde ist zur Klageerhebung verpflichtet (Art. 106 Abs. 1 ZGB). Eine Minderjährigenehe wird von ihrer Ungültigkeit geheilt und kann nicht mehr annulliert werden, sobald die betreffende Person die Volljährigkeit erreicht. Das angerufene Gericht hat ausserdem von der Annullation der Ehe abzusehen, wenn deren Weiterführung den überwiegenden Interessen des betreffenden Ehegatten entspricht. Dies ermöglicht es dem Gericht, die im Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen und von einer Ungültigerklärung abzusehen, wenn im Einzelfall das Interesse der minderjährigen Person an einer Aufrechterhaltung der Ehe höher wiegt als das Artikel 105 Ziffer 6 ZGB zugrunde liegende Schutzinteresse. Neben dem öffentlichen Interesse (allgemeines Schutzinteresse der Minderjährigen sowie Bekämpfung von Zwangsheiraten) ist auch das individuelle Schutzinteresse zu berücksichtigen. Dieses hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Grad der Minderjährigkeit und der individuellen Reife der betroffenen Person sowie dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten. In die Abwägung mit einzubeziehen sind zudem besondere Umstände, die aus der Sicht der betroffenen Person für eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wie beispielsweise eine Schwangerschaft oder gemeinsame Kinder. Dabei ist allerdings vom Grundsatz auszugehen, dass im Regelfall eine Verheiratung nicht den Interessen einer minderjährigen Person entspricht. Im Zweifelsfall ist die Ehe deshalb für ungültig zu erklären. Im Übrigen ist von einer Interessenabwägung abzusehen, wenn die Ehe unter Zwang geschlossen wurde. In einem solchen Fall ist die Ehe vorbehaltlos zu annullieren (Art. 105 Ziff. 5 ZGB). Bei besonders geringem Alter ist in der Regel von einer Zwangsverheiratung auszugehen. Hier ist es an der Rechtsprechung, die nötigen Leitlinien zu entwickeln.</p><p>Der Bundesrat hat infolge verschiedener überzeugender Stellungnahmen in der Vernehmlassung die Interessenabwägung in den Gesetzestext aufgenommen. Im Nationalrat lag ein Antrag auf Streichung der Interessenabwägung vor, dieser wurde aber - jedenfalls bei Artikel 105 Ziffer 6 ZGB - nach einer intensiven Diskussion abgelehnt. Für den Bundesrat gibt es zurzeit keinen Anlass, auf diesen Beschluss zurückzukommen. Zudem hat der Nationalrat am 16. Dezember 2016 das Postulat Arslan 16.3897, "Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012", überwiesen und damit den Bundesrat beauftragt, eine Evaluation des neuen Rechts durchzuführen. In diesem Rahmen wird untersucht werden, ob mit den neuen Bestimmungen die gesteckten Ziele erreicht werden konnten und ob allenfalls weitere Gesetzesanpassungen erforderlich sind. Bevor die neuen Bestimmungen erneut revidiert werden, sollten unbedingt die Ergebnisse dieser Evaluation abgewartet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Revision von Artikel 105 Ziffer 6 ZGB (Minderjährigkeit als Grund für unbefristete Eheungültigkeit) vorzulegen:</p><p>6. einer der Ehegatten minderjährig ist. (Der zweite Teil des Satzes "es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten" ist zu streichen).</p>
- Verbot von Kinderehen
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