Arbeits- und Ruhezeitverordnung für Pannen- und Unfallhelfer

ShortId
16.3921
Id
20163921
Updated
28.07.2023 04:50
Language
de
Title
Arbeits- und Ruhezeitverordnung für Pannen- und Unfallhelfer
AdditionalIndexing
44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei schwierigen Strassenverhältnissen werden die Abschlepp- und Bergungsunternehmen weit über die normalen Grenzen gefordert. Im Sinne der Sicherheit der Strassenbenützer kann deshalb nicht immer die Arbeits- und Ruhezeitverordnung auf die Minute eingehalten werden. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, die ArGV-2-Ausnahmeregelung (Nachtschicht von 12 Stunden mit 2 Stunden Ruhezeit einführen, welche nicht auf 3 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten begrenzt ist, wenn z. B. die effektive Arbeitszeit nur 8 Stunden beträgt) auf die Abschlepp- und Bergungsunternehmen zu erweitern.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) sind die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen, die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern um ihren Standort eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.</p><p>Somit kommt auch der Vorbehalt von Artikel 71 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes (ArG) gegenüber der Chauffeurverordnung nicht zur Anwendung, womit die als Arbeitnehmende beschäftigten Pannen- und Unfallhelfer vollumfänglich unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen fallen.</p><p>Pannen- und Unfallhelfer sind aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit darauf angewiesen, dass für sie Ausnahmen zu den ordentlichen Regeln gelten. Das ist unbestritten, und es gibt daher schon eine auf sie zugeschnittene Bestimmung: Für die Betriebe des Autogewerbes gelten Sonderbestimmungen gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2). Artikel 46 ArGV 2 sieht vor, dass diese Betriebe ihre Arbeitnehmenden bewilligungsbefreit am Sonntag und in der Nacht beschäftigen können, soweit sie mit der Aufrechterhaltung eines Pannen- und Abschleppdienstes beschäftigt sind.</p><p>Die darüber hinaus anwendbaren ordentlichen Regeln zur Nachtarbeit sehen vor, dass eine verlängerte Dauer der Nachtarbeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden nur an 3 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten möglich ist (Art. 29 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1, in Verbindung mit Art. 17a ArG). Die Anwendung der Sonderbestimmung in Artikel 10 Absatz ArGV 2 zur Dauer der Nachtarbeit ist bisher nicht vorgesehen für diese Betriebe.</p><p>Die Sonderbestimmungen in der ArGV 2 bilden jeweils die gemeinsamen Bedürfnisse einer ganzen Branche ab. Sie sind ein wichtiges Instrument einer funktionierenden Sozialpartnerschaft in der Schweiz und bedingen jeweils eine Diskussion und Einigung unter den betroffenen Sozialpartnern. Für eine allfällige Anpassung von Artikel 46 ArGV 2 betreffend die Länge und Anzahl der Nachtschichten bräuchte es daher einen Konsens unter den Beteiligten.</p><p>Um ein solches Anliegen zu regeln, sucht der zuständige Arbeitgeberverband gemäss bewährter Praxis in einem ersten Schritt das Gespräch mit den betroffenen Gewerkschaften. Anschliessend wendet er sich an das Seco, welches die Sozialpartner darin unterstützt, eine passende Lösung zu erarbeiten. Der Entwurf wird dann der Eidgenössischen Arbeitskommission unterbreitet, und es wird ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Erst danach wird der formelle Verordnungsrevisionsprozess gestartet.</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen. Er erachtet jedoch den Weg zuerst über die Sozialpartner im Sinne des subsidiären Einsatzes des Gesetzgebers als zielführender und systemkonformer.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Arbeits- und Ruhezeitverordnung für Pannen- und Unfallhelfer (Chauffeure von Abschlepp- und Entpannungsfahrzeugen) im Bedarfsfall zu erweitern (siehe Art. 10 Abs. 2 ArGV 2).</p>
  • Arbeits- und Ruhezeitverordnung für Pannen- und Unfallhelfer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei schwierigen Strassenverhältnissen werden die Abschlepp- und Bergungsunternehmen weit über die normalen Grenzen gefordert. Im Sinne der Sicherheit der Strassenbenützer kann deshalb nicht immer die Arbeits- und Ruhezeitverordnung auf die Minute eingehalten werden. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, die ArGV-2-Ausnahmeregelung (Nachtschicht von 12 Stunden mit 2 Stunden Ruhezeit einführen, welche nicht auf 3 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten begrenzt ist, wenn z. B. die effektive Arbeitszeit nur 8 Stunden beträgt) auf die Abschlepp- und Bergungsunternehmen zu erweitern.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) sind die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen, die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern um ihren Standort eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.</p><p>Somit kommt auch der Vorbehalt von Artikel 71 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes (ArG) gegenüber der Chauffeurverordnung nicht zur Anwendung, womit die als Arbeitnehmende beschäftigten Pannen- und Unfallhelfer vollumfänglich unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen fallen.</p><p>Pannen- und Unfallhelfer sind aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit darauf angewiesen, dass für sie Ausnahmen zu den ordentlichen Regeln gelten. Das ist unbestritten, und es gibt daher schon eine auf sie zugeschnittene Bestimmung: Für die Betriebe des Autogewerbes gelten Sonderbestimmungen gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2). Artikel 46 ArGV 2 sieht vor, dass diese Betriebe ihre Arbeitnehmenden bewilligungsbefreit am Sonntag und in der Nacht beschäftigen können, soweit sie mit der Aufrechterhaltung eines Pannen- und Abschleppdienstes beschäftigt sind.</p><p>Die darüber hinaus anwendbaren ordentlichen Regeln zur Nachtarbeit sehen vor, dass eine verlängerte Dauer der Nachtarbeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden nur an 3 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten möglich ist (Art. 29 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1, in Verbindung mit Art. 17a ArG). Die Anwendung der Sonderbestimmung in Artikel 10 Absatz ArGV 2 zur Dauer der Nachtarbeit ist bisher nicht vorgesehen für diese Betriebe.</p><p>Die Sonderbestimmungen in der ArGV 2 bilden jeweils die gemeinsamen Bedürfnisse einer ganzen Branche ab. Sie sind ein wichtiges Instrument einer funktionierenden Sozialpartnerschaft in der Schweiz und bedingen jeweils eine Diskussion und Einigung unter den betroffenen Sozialpartnern. Für eine allfällige Anpassung von Artikel 46 ArGV 2 betreffend die Länge und Anzahl der Nachtschichten bräuchte es daher einen Konsens unter den Beteiligten.</p><p>Um ein solches Anliegen zu regeln, sucht der zuständige Arbeitgeberverband gemäss bewährter Praxis in einem ersten Schritt das Gespräch mit den betroffenen Gewerkschaften. Anschliessend wendet er sich an das Seco, welches die Sozialpartner darin unterstützt, eine passende Lösung zu erarbeiten. Der Entwurf wird dann der Eidgenössischen Arbeitskommission unterbreitet, und es wird ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Erst danach wird der formelle Verordnungsrevisionsprozess gestartet.</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen. Er erachtet jedoch den Weg zuerst über die Sozialpartner im Sinne des subsidiären Einsatzes des Gesetzgebers als zielführender und systemkonformer.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Arbeits- und Ruhezeitverordnung für Pannen- und Unfallhelfer (Chauffeure von Abschlepp- und Entpannungsfahrzeugen) im Bedarfsfall zu erweitern (siehe Art. 10 Abs. 2 ArGV 2).</p>
    • Arbeits- und Ruhezeitverordnung für Pannen- und Unfallhelfer

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