Administrative MWST-Hürden im Zugang zum europäischen Binnenmarkt abbauen
- ShortId
-
16.3939
- Id
-
20163939
- Updated
-
28.07.2023 05:01
- Language
-
de
- Title
-
Administrative MWST-Hürden im Zugang zum europäischen Binnenmarkt abbauen
- AdditionalIndexing
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2446;10;15;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Beim sogenannten Moss-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) handelt es sich um eine vereinfachte MWST-Abrechnungsmöglichkeit in der EU. Wer Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen (B2C) innerhalb der EU erbringt, muss bei seinen Kunden die im jeweiligen Mitgliedstaat geschuldete MWST einziehen (Besteuerung am Verbrauchsort). Das Unternehmen kann bei Anwendung des Moss-Verfahrens seinen Deklarationspflichten in demjenigen Mitgliedstaat nachkommen, in welchem es für die Sonderregelung registriert ist. Dieser Mitgliedstaat leitet die entsprechenden MWST-Einnahmen den anderen Mitgliedstaaten weiter (Finanzausgleich). Dieses System dient dem Abbau von mehrwertsteuerbedingten Hindernissen innerhalb des EU-Binnen-marktes. Die EU plant, diese Abrechnungsmethode bis im Jahr 2021 auf weitere Dienstleistungen sowie auf den Versandhandel innerhalb der EU auszuweiten. Ob und zu welchen Bedingungen Nichtmitgliedstaaten der EU wie der Schweiz die Teilnahme am Moss-Verfahren von der EU überhaupt ermöglicht würde, ist derzeit unbekannt. Hingegen steht Unternehmen aus Drittstaaten und somit auch aus der Schweiz bereits seit 2010 die Teilnahme am Moss für innerhalb der EU erbrachte Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen offen. In welchem EU-Staat sich ein solches Unternehmen (ohne EU-Betriebsstätte) für den Moss registriert und die EU-weit erhobene MWST abliefert, ist ihm freigestellt. Von einer Ausweitung des Moss werden dereinst ebenfalls schweizerische Unternehmen, die dafür in einem EU-Mitgliedstaat registriert sind, profitieren können.</p><p>2. Die folgenden Massnahmen sind bis heute umgesetzt worden:</p><p>- Ausländische Unternehmen können sich online für die schweizerische MWST registrieren und die MWST online abrechnen. Ausländische Unternehmen müssen allerdings eine Steuervertretung in der Schweiz benennen (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20) und eine Sicherheitszahlung leisten (Art. 94 Abs. 2 MWSTG).</p><p>- Die gesamte MWST-Praxis der Schweiz ist im Internet in drei Sprachen veröffentlicht.</p><p>Die folgenden Massnahmen sind geplant:</p><p>- Mit dem teilrevidierten MWSTG, das voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, werden neue Massnahmen zur besseren Steuererhebung umgesetzt. Einerseits werden künftig für die obligatorische MWST-Pflicht in der Schweiz nicht nur die Inlandumsätze der ausländischen Unternehmen berücksichtigt, sondern es wird auf den weltweiten Umsatz abgestellt. Liegt dieser über 100 000 Franken und erbringt das ausländische Unternehmen Leistungen in der Schweiz, wird es obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Andererseits werden ausländische Versandhändler, welche für mehr als 100 000 Franken von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen in die Schweiz schicken, obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig und müssen ab dem Zeitpunkt der Eintragung für sämtliche Lieferungen in die Schweiz die MWST im Inland entrichten. Wenn der ausländische Versandhändler steuerpflichtig ist, macht es für die Kunden in der Schweiz in Sachen MWST keinen Unterschied mehr, ob sie bei einem inländischen oder einem ausländischen Versandhändler einkaufen.</p><p>- Durch den von der OECD vorangetriebenen Ausbau der internationalen Amtshilfe sind Verbesserungen beim Vollzug absehbar. Weitere Massnahmen für eine Verbesserung der Steuererhebung (z. B. Datenanalyse und gezielte MWST-Kontrollen) werden fortlaufend geprüft und umgesetzt. Die Abrechnung ausländischer MWST gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit nachfolgendem Finanzausgleich gegenüber den EU-Mitgliedstaaten (Moss) ist derzeit für die Schweiz kein Thema. Eine Teilnahme dürfte eine staatsvertragliche Grundlage voraussetzen.</p><p>3. Über die Post und private Kurierdienstleister gelangen schätzungsweise 22 Millionen Sendungen pro Jahr wegen unbedeutendem Wert oder geringfügigem Steuerbetrag steuerfrei in die Schweiz. Um unnötige administrative Hürden zu vermeiden, wird auf die statistische Erfassung dieser Sendungen verzichtet. Daher lässt sich auch der Steuerausfall nicht genau beziffern. Gemäss den Angaben der Eidgenössischen Zollverwaltung dürfte jedoch obige Schätzung in etwa 50 Millionen Franken an Einfuhrsteuer entsprechen, wenn die vielen Rücksendungen berücksichtigt werden und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Abgabenfreigrenze von fünf Franken nicht bei jeder Einfuhr voll ausgereizt wird. Insbesondere Büchersendungen sind davon betroffen, bei denen die nichterhobene Einfuhrsteuer unter zwei Franken liegen dürfte. Wegen den unterschiedlichen Steuersätzen (8 Prozent resp. 2,5 Prozent) kann das Umsatzvolumen nur sehr grob auf zwischen 1 und 2 Milliarden Franken geschätzt werden.</p><p>4. Zum Steuerausfall siehe Ziffer 3. Im Weiteren sei festgehalten, dass mit der voraussichtlich im Jahr 2018 in Kraft tretenden Versandhandelsregelung sowie der obligatorischen Steuerpflicht ab einem weltweiten Gesamtumsatz von 100 000 Franken gezielt Lücken geschlossen werden. Der Bundesrat schätzt, dass die Versandhandelsregelung zu jährlichen Mehreinnahmen von mindestens 20 Millionen Franken und die Neuregelung der Steuerpflicht zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 40 Millionen Franken führen wird (Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes; BBl 2015 2673).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die EU hat im Zuge ihres "Aktionsplans MWST" diverse Massnahmen für den grenzüberschreitenden Online-Handel (cross border) geplant und will MWST-Umgehung konsequent eliminieren </p><p>(vgl. <a href="http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de">http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de</a>).</p><p>Unter anderem soll in der EU spätestens ab 2021 ein sogenannter Mini-One-Stop-Shop zur Deklaration der MWST für innereuropäische Transaktionen im Online-Handel in Kraft treten. Bereits ab 2018 sind tiefere MWST-Freigrenzen für Importe aus Drittstaaten vorgesehen.</p><p>Nachdem Schweizer Online-Händler immer stärker mit administrativen Hürden im Zugang zum europäischen Binnenmarkt kämpfen, gleichzeitig aber von verschiedenen politischen Seiten umgekehrt eine Aufhebung des "Geoblockings" gefordert wird, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Sieht er eine Möglichkeit, dass sich die Schweiz dem Moss (Mini-One-Stop-Shop) der EU anschliesst und von der Lösung im Gegenzug ebenso profitieren kann (Exporte ins Ausland und auch umgekehrt)?</p><p>2. Falls nein, welche konkreten Massnahmen plant der Bundesrat um die MWST-Umgehung von in Drittländern ansässigen Unternehmen zu unterbinden (Lieferungen aus Online-Bestellungen in die Schweiz hinein - digital und physisch)?</p><p>a. Ist ein eigener Mini-One-Stop-Shop geplant?</p><p>b. Ist ein eigener Mini-One-Stop-Shop schon diskutiert worden?</p><p>3. Welche Umsatz- und Paketvolumen gelangen heute via Postkanal ohne MWST-Abgabe in die Schweiz?</p><p>4. Wie hoch schätzt er den MWST-Betrag, welcher aufgrund nichtvorhandener einfacher Abrechnungsmodalitäten der Schweiz jährlich entgeht?</p>
- Administrative MWST-Hürden im Zugang zum europäischen Binnenmarkt abbauen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Beim sogenannten Moss-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) handelt es sich um eine vereinfachte MWST-Abrechnungsmöglichkeit in der EU. Wer Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen (B2C) innerhalb der EU erbringt, muss bei seinen Kunden die im jeweiligen Mitgliedstaat geschuldete MWST einziehen (Besteuerung am Verbrauchsort). Das Unternehmen kann bei Anwendung des Moss-Verfahrens seinen Deklarationspflichten in demjenigen Mitgliedstaat nachkommen, in welchem es für die Sonderregelung registriert ist. Dieser Mitgliedstaat leitet die entsprechenden MWST-Einnahmen den anderen Mitgliedstaaten weiter (Finanzausgleich). Dieses System dient dem Abbau von mehrwertsteuerbedingten Hindernissen innerhalb des EU-Binnen-marktes. Die EU plant, diese Abrechnungsmethode bis im Jahr 2021 auf weitere Dienstleistungen sowie auf den Versandhandel innerhalb der EU auszuweiten. Ob und zu welchen Bedingungen Nichtmitgliedstaaten der EU wie der Schweiz die Teilnahme am Moss-Verfahren von der EU überhaupt ermöglicht würde, ist derzeit unbekannt. Hingegen steht Unternehmen aus Drittstaaten und somit auch aus der Schweiz bereits seit 2010 die Teilnahme am Moss für innerhalb der EU erbrachte Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen offen. In welchem EU-Staat sich ein solches Unternehmen (ohne EU-Betriebsstätte) für den Moss registriert und die EU-weit erhobene MWST abliefert, ist ihm freigestellt. Von einer Ausweitung des Moss werden dereinst ebenfalls schweizerische Unternehmen, die dafür in einem EU-Mitgliedstaat registriert sind, profitieren können.</p><p>2. Die folgenden Massnahmen sind bis heute umgesetzt worden:</p><p>- Ausländische Unternehmen können sich online für die schweizerische MWST registrieren und die MWST online abrechnen. Ausländische Unternehmen müssen allerdings eine Steuervertretung in der Schweiz benennen (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20) und eine Sicherheitszahlung leisten (Art. 94 Abs. 2 MWSTG).</p><p>- Die gesamte MWST-Praxis der Schweiz ist im Internet in drei Sprachen veröffentlicht.</p><p>Die folgenden Massnahmen sind geplant:</p><p>- Mit dem teilrevidierten MWSTG, das voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, werden neue Massnahmen zur besseren Steuererhebung umgesetzt. Einerseits werden künftig für die obligatorische MWST-Pflicht in der Schweiz nicht nur die Inlandumsätze der ausländischen Unternehmen berücksichtigt, sondern es wird auf den weltweiten Umsatz abgestellt. Liegt dieser über 100 000 Franken und erbringt das ausländische Unternehmen Leistungen in der Schweiz, wird es obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Andererseits werden ausländische Versandhändler, welche für mehr als 100 000 Franken von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen in die Schweiz schicken, obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig und müssen ab dem Zeitpunkt der Eintragung für sämtliche Lieferungen in die Schweiz die MWST im Inland entrichten. Wenn der ausländische Versandhändler steuerpflichtig ist, macht es für die Kunden in der Schweiz in Sachen MWST keinen Unterschied mehr, ob sie bei einem inländischen oder einem ausländischen Versandhändler einkaufen.</p><p>- Durch den von der OECD vorangetriebenen Ausbau der internationalen Amtshilfe sind Verbesserungen beim Vollzug absehbar. Weitere Massnahmen für eine Verbesserung der Steuererhebung (z. B. Datenanalyse und gezielte MWST-Kontrollen) werden fortlaufend geprüft und umgesetzt. Die Abrechnung ausländischer MWST gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit nachfolgendem Finanzausgleich gegenüber den EU-Mitgliedstaaten (Moss) ist derzeit für die Schweiz kein Thema. Eine Teilnahme dürfte eine staatsvertragliche Grundlage voraussetzen.</p><p>3. Über die Post und private Kurierdienstleister gelangen schätzungsweise 22 Millionen Sendungen pro Jahr wegen unbedeutendem Wert oder geringfügigem Steuerbetrag steuerfrei in die Schweiz. Um unnötige administrative Hürden zu vermeiden, wird auf die statistische Erfassung dieser Sendungen verzichtet. Daher lässt sich auch der Steuerausfall nicht genau beziffern. Gemäss den Angaben der Eidgenössischen Zollverwaltung dürfte jedoch obige Schätzung in etwa 50 Millionen Franken an Einfuhrsteuer entsprechen, wenn die vielen Rücksendungen berücksichtigt werden und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Abgabenfreigrenze von fünf Franken nicht bei jeder Einfuhr voll ausgereizt wird. Insbesondere Büchersendungen sind davon betroffen, bei denen die nichterhobene Einfuhrsteuer unter zwei Franken liegen dürfte. Wegen den unterschiedlichen Steuersätzen (8 Prozent resp. 2,5 Prozent) kann das Umsatzvolumen nur sehr grob auf zwischen 1 und 2 Milliarden Franken geschätzt werden.</p><p>4. Zum Steuerausfall siehe Ziffer 3. Im Weiteren sei festgehalten, dass mit der voraussichtlich im Jahr 2018 in Kraft tretenden Versandhandelsregelung sowie der obligatorischen Steuerpflicht ab einem weltweiten Gesamtumsatz von 100 000 Franken gezielt Lücken geschlossen werden. Der Bundesrat schätzt, dass die Versandhandelsregelung zu jährlichen Mehreinnahmen von mindestens 20 Millionen Franken und die Neuregelung der Steuerpflicht zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 40 Millionen Franken führen wird (Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes; BBl 2015 2673).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die EU hat im Zuge ihres "Aktionsplans MWST" diverse Massnahmen für den grenzüberschreitenden Online-Handel (cross border) geplant und will MWST-Umgehung konsequent eliminieren </p><p>(vgl. <a href="http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de">http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de</a>).</p><p>Unter anderem soll in der EU spätestens ab 2021 ein sogenannter Mini-One-Stop-Shop zur Deklaration der MWST für innereuropäische Transaktionen im Online-Handel in Kraft treten. Bereits ab 2018 sind tiefere MWST-Freigrenzen für Importe aus Drittstaaten vorgesehen.</p><p>Nachdem Schweizer Online-Händler immer stärker mit administrativen Hürden im Zugang zum europäischen Binnenmarkt kämpfen, gleichzeitig aber von verschiedenen politischen Seiten umgekehrt eine Aufhebung des "Geoblockings" gefordert wird, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Sieht er eine Möglichkeit, dass sich die Schweiz dem Moss (Mini-One-Stop-Shop) der EU anschliesst und von der Lösung im Gegenzug ebenso profitieren kann (Exporte ins Ausland und auch umgekehrt)?</p><p>2. Falls nein, welche konkreten Massnahmen plant der Bundesrat um die MWST-Umgehung von in Drittländern ansässigen Unternehmen zu unterbinden (Lieferungen aus Online-Bestellungen in die Schweiz hinein - digital und physisch)?</p><p>a. Ist ein eigener Mini-One-Stop-Shop geplant?</p><p>b. Ist ein eigener Mini-One-Stop-Shop schon diskutiert worden?</p><p>3. Welche Umsatz- und Paketvolumen gelangen heute via Postkanal ohne MWST-Abgabe in die Schweiz?</p><p>4. Wie hoch schätzt er den MWST-Betrag, welcher aufgrund nichtvorhandener einfacher Abrechnungsmodalitäten der Schweiz jährlich entgeht?</p>
- Administrative MWST-Hürden im Zugang zum europäischen Binnenmarkt abbauen
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