Ausarbeitung einer Regelung für den Fall, dass der Bund am 1. Januar ohne Budget dasteht

ShortId
16.3941
Id
20163941
Updated
28.07.2023 05:00
Language
de
Title
Ausarbeitung einer Regelung für den Fall, dass der Bund am 1. Januar ohne Budget dasteht
AdditionalIndexing
24;04;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 1. Dezember 2016 hat der Nationalrat den Bundesbeschluss über das Budget für das Jahr 2017 in der Gesamtabstimmung mit 113 zu 77 Stimmen bei 3 Enthaltungen verworfen. Gemäss Artikel 74 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes kommt die Verwerfung des Budgets in der Gesamtabstimmung einer Rückweisung an den Bundesrat gleich.</p><p>Diese Posse des Parlamentes machte deutlich, dass es keine Regel gibt, die greifen würde im Fall, dass der Bund an einem 1. Januar ohne Budget dasteht. Mit anderen Worten: In einem solchen Fall wäre nicht geregelt, auf welcher Grundlage die Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes, die Beiträge des Bundes an die AHV, die Direktzahlungen an die Bäuerinnen und Bauern und so weiter entrichtet werden müssten.</p><p>In den meisten Kantonen wird dies in einem eigenen Gesetz geregelt. Im Kanton Waadt beispielsweise steht in Artikel 19 Absatz 3 der "Loi sur les finances" (Finanzhaushaltgesetz), dass, wenn am 1. Januar das Haushaltbudget noch nicht vorliegt, der Staatsrat befugt ist, die Ausgaben auf Basis des vorjährigen Haushaltbudgets zu tätigen. Artikel 19 Absatz 2 des Zürcher Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung hält fest, dass, wenn am 1. Januar kein Budget vorliegt, der Regierungsrat ermächtigt ist, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.</p><p>In der Gesetzgebung zum Finanzhaushalt des Bundes ist nichts dergleichen vorgesehen. Diese Lücke muss dringend geschlossen werden.</p>
  • <p>Die Rechtsordnung des Bundes legt nicht fest, wie vorzugehen ist, falls nicht rechtzeitig ein ordentlicher Voranschlag zustande kommt. Die Motion verlangt nun, für einen solchen Fall eine gesetzliche Regelung zu schaffen.</p><p>Die Bundesversammlung hat nicht nur das verfassungsmässige Recht, sondern grundsätzlich auch die Pflicht, den Voranschlag zu beschliessen (Art. 167 BV). Das Eintreten auf den Voranschlag ist obligatorisch (Art. 74 Abs. 3 ParlG). Wird der Voranschlag dann von einem Rat in der Gesamtabstimmung abgelehnt, gilt dies im Gegensatz zur Ablehnung anderer Geschäfte als Rückweisung an den Bundesrat und nicht als Nichteintreten (Art. 74 Abs. 5 ParlG). Die Rückweisung ist erst gültig, wenn auch der zweite Rat die Rückweisung beschliesst oder der erste Rat in der zweiten Lesung daran festhält (Art. 87 ParlG).</p><p>Beschliessen die eidgenössischen Räte in der Wintersession keinen regulären Voranschlag, könnte der Bundesrat ab 1. Januar des Folgejahres keine Zahlungen mehr tätigen (Art. 57 Abs. 2 FHG). Der Bund könnte seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Um dies zu verhindern, müsste die Bundesversammlung noch in der Wintersession einen provisorischen Voranschlag verabschieden, welcher in einem ersten Schritt die Handlungsfähigkeit des Bundes sicherstellt. In einem zweiten Schritt müsste der Bundesrat einen definitiven Voranschlagsentwurf vorbereiten, welcher dann von den eidgenössischen Räten in der Frühjahrssession zu beraten wäre.</p><p>Seit 1872 hat die Bundesversammlung in sieben Fällen einen provisorischen Voranschlag verabschiedet. Dabei war die Rückweisung des Voranschlags jeweils die Folge von Volksabstimmungen oder internationalen Verträgen. Auch ohne spezifische gesetzliche Regelung wurde jeweils eine pragmatische Übergangslösung gefunden. Dabei kamen verschiedene Methoden zum Einsatz. Letztmals konnte 1974 der Voranschlag für das Jahr 1975 nicht rechtzeitig genehmigt werden. Grund dafür war, dass die budgetierten Mehreinnahmen aus Steuer- und Zollerhöhungen vom Volk abgelehnt wurden. Der bereits verabschiedete Voranschlag für 1975 wurde zunächst nur provisorisch und teilweise in Kraft gesetzt.</p><p>Anders als beim Bund wird in einigen Kantonen die Rechtslage eines budgetlosen Zustands in den jeweiligen Finanzhaushaltgesetzen geregelt. In den Kantonen Bern und Zürich wird der Regierungsrat zum Beispiel ermächtigt, bis zur Genehmigung des Voranschlags die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine gesetzliche Regelung des budgetlosen Zustands die Hürde für eine Ablehnung des Voranschlags in den eidgenössischen Räten senken und damit die Rückweisung des Voranschlags erst recht herbeiführen könnte. Eine verstärkte Politisierung der Beratung des Voranschlags ist jedoch nicht im Interesse des Bundes. Dazu kommt, dass eine gesetzliche Regelung nicht allen Eventualitäten gerecht werden kann. Eine von Gesetzes wegen institutionalisierte Lösung könnte sogar einer zweckmässigen Problembewältigung im Wege stehen. Der schweizerische Gesetzgeber hat deshalb bisher bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet. So wurde die Regelung des Sachverhalts im Rahmen der Totalrevision des Parlamentsgesetzes von 2002 diskutiert, jedoch von der zuständigen Arbeitsgruppe verworfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Regeln auszuarbeiten oder dem Parlament zu unterbreiten, die anzuwenden sind, falls der Bund am 1. Januar kein Budget hat.</p>
  • Ausarbeitung einer Regelung für den Fall, dass der Bund am 1. Januar ohne Budget dasteht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Dezember 2016 hat der Nationalrat den Bundesbeschluss über das Budget für das Jahr 2017 in der Gesamtabstimmung mit 113 zu 77 Stimmen bei 3 Enthaltungen verworfen. Gemäss Artikel 74 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes kommt die Verwerfung des Budgets in der Gesamtabstimmung einer Rückweisung an den Bundesrat gleich.</p><p>Diese Posse des Parlamentes machte deutlich, dass es keine Regel gibt, die greifen würde im Fall, dass der Bund an einem 1. Januar ohne Budget dasteht. Mit anderen Worten: In einem solchen Fall wäre nicht geregelt, auf welcher Grundlage die Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes, die Beiträge des Bundes an die AHV, die Direktzahlungen an die Bäuerinnen und Bauern und so weiter entrichtet werden müssten.</p><p>In den meisten Kantonen wird dies in einem eigenen Gesetz geregelt. Im Kanton Waadt beispielsweise steht in Artikel 19 Absatz 3 der "Loi sur les finances" (Finanzhaushaltgesetz), dass, wenn am 1. Januar das Haushaltbudget noch nicht vorliegt, der Staatsrat befugt ist, die Ausgaben auf Basis des vorjährigen Haushaltbudgets zu tätigen. Artikel 19 Absatz 2 des Zürcher Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung hält fest, dass, wenn am 1. Januar kein Budget vorliegt, der Regierungsrat ermächtigt ist, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.</p><p>In der Gesetzgebung zum Finanzhaushalt des Bundes ist nichts dergleichen vorgesehen. Diese Lücke muss dringend geschlossen werden.</p>
    • <p>Die Rechtsordnung des Bundes legt nicht fest, wie vorzugehen ist, falls nicht rechtzeitig ein ordentlicher Voranschlag zustande kommt. Die Motion verlangt nun, für einen solchen Fall eine gesetzliche Regelung zu schaffen.</p><p>Die Bundesversammlung hat nicht nur das verfassungsmässige Recht, sondern grundsätzlich auch die Pflicht, den Voranschlag zu beschliessen (Art. 167 BV). Das Eintreten auf den Voranschlag ist obligatorisch (Art. 74 Abs. 3 ParlG). Wird der Voranschlag dann von einem Rat in der Gesamtabstimmung abgelehnt, gilt dies im Gegensatz zur Ablehnung anderer Geschäfte als Rückweisung an den Bundesrat und nicht als Nichteintreten (Art. 74 Abs. 5 ParlG). Die Rückweisung ist erst gültig, wenn auch der zweite Rat die Rückweisung beschliesst oder der erste Rat in der zweiten Lesung daran festhält (Art. 87 ParlG).</p><p>Beschliessen die eidgenössischen Räte in der Wintersession keinen regulären Voranschlag, könnte der Bundesrat ab 1. Januar des Folgejahres keine Zahlungen mehr tätigen (Art. 57 Abs. 2 FHG). Der Bund könnte seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Um dies zu verhindern, müsste die Bundesversammlung noch in der Wintersession einen provisorischen Voranschlag verabschieden, welcher in einem ersten Schritt die Handlungsfähigkeit des Bundes sicherstellt. In einem zweiten Schritt müsste der Bundesrat einen definitiven Voranschlagsentwurf vorbereiten, welcher dann von den eidgenössischen Räten in der Frühjahrssession zu beraten wäre.</p><p>Seit 1872 hat die Bundesversammlung in sieben Fällen einen provisorischen Voranschlag verabschiedet. Dabei war die Rückweisung des Voranschlags jeweils die Folge von Volksabstimmungen oder internationalen Verträgen. Auch ohne spezifische gesetzliche Regelung wurde jeweils eine pragmatische Übergangslösung gefunden. Dabei kamen verschiedene Methoden zum Einsatz. Letztmals konnte 1974 der Voranschlag für das Jahr 1975 nicht rechtzeitig genehmigt werden. Grund dafür war, dass die budgetierten Mehreinnahmen aus Steuer- und Zollerhöhungen vom Volk abgelehnt wurden. Der bereits verabschiedete Voranschlag für 1975 wurde zunächst nur provisorisch und teilweise in Kraft gesetzt.</p><p>Anders als beim Bund wird in einigen Kantonen die Rechtslage eines budgetlosen Zustands in den jeweiligen Finanzhaushaltgesetzen geregelt. In den Kantonen Bern und Zürich wird der Regierungsrat zum Beispiel ermächtigt, bis zur Genehmigung des Voranschlags die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine gesetzliche Regelung des budgetlosen Zustands die Hürde für eine Ablehnung des Voranschlags in den eidgenössischen Räten senken und damit die Rückweisung des Voranschlags erst recht herbeiführen könnte. Eine verstärkte Politisierung der Beratung des Voranschlags ist jedoch nicht im Interesse des Bundes. Dazu kommt, dass eine gesetzliche Regelung nicht allen Eventualitäten gerecht werden kann. Eine von Gesetzes wegen institutionalisierte Lösung könnte sogar einer zweckmässigen Problembewältigung im Wege stehen. Der schweizerische Gesetzgeber hat deshalb bisher bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet. So wurde die Regelung des Sachverhalts im Rahmen der Totalrevision des Parlamentsgesetzes von 2002 diskutiert, jedoch von der zuständigen Arbeitsgruppe verworfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Regeln auszuarbeiten oder dem Parlament zu unterbreiten, die anzuwenden sind, falls der Bund am 1. Januar kein Budget hat.</p>
    • Ausarbeitung einer Regelung für den Fall, dass der Bund am 1. Januar ohne Budget dasteht

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