Sinn und Zweck der Argumente des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein
- ShortId
-
16.3942
- Id
-
20163942
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Sinn und Zweck der Argumente des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein
- AdditionalIndexing
-
04;2811;10
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. Artikel 10a Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) verlangt, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen informiert und dass er dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet. Der Bundesrat hat gemäss Artikel 11 Absatz 2 BPR zudem den Auftrag, den Stimmberechtigten "eine kurze, sachliche Erläuterung" abzugeben.</p><p>Nach dem Bundesgericht müssen die Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild der Vorlage unter Darstellung der Vor- und Nachteile abgeben und den Stimmberechtigten dadurch eine eigenständige Beurteilung ermöglichen (BGE 138 I 61). Zu dieser Darstellung gehört in den Abstimmungserläuterungen die Vorstellung der Vorlage im Detail, worin mögliche Konsequenzen der Annahme beziehungsweise der Ablehnung aufgezeigt werden. Auch schreibt das Gesetz vor, dass die Urheberkomitees für Volksinitiativen und Referenden ihre Argumente dem Bundesrat mitteilen und er diese Argumente in seinen Abstimmungserläuterungen berücksichtigen muss. Damit ein umfassendes Bild der Vorlage entsteht, braucht es in den Abstimmungserläuterungen nebst den Argumenten des Komitees auch die Argumente von Bundesrat und Parlament.</p><p>Ziel der Erläuterungen des Bundesrates ist es also, die Stimmberechtigten möglichst umfassend über eine Abstimmungsvorlage und deren Konsequenzen zu informieren. Diesem Grundsatz ist der Bundesrat in den Erläuterungen zur Abstimmung vom 9. Februar 2014 über die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" mit folgenden Worten nachgekommen: "Die Initiative könnte das Ende der Personenfreizügigkeit und der weiteren Abkommen der Bilateralen I bedeuten." Der Bundesrat machte damit die Stimmberechtigten darauf aufmerksam, dass die EU in letzter Konsequenz die Bilateralen kündigen könnte. Demgegenüber hat das Initiativkomitee in denselben Erläuterungen geschrieben, die Initiative wolle "weder einen generellen Stopp der Zuwanderung, noch verlangt sie die Kündigung der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (EU)". Anders als vom Interpellanten angenommen, haben sich weder der Bundesrat noch die Initianten dahingehend geäussert, dass die Bilateralen vonseiten der Schweiz gekündigt werden müssten.</p>
- <p>In der Diskussion über die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative wollte der Bundesrat nicht anerkennen, dass die Stimmbürger wussten, dass mit der Annahme der Initiative in letzter Konsequenz das Personenfreizügigkeitsabkommen gekündigt werden müsste, obschon der Bundesrat in seiner Argumentation im Abstimmungsbüchlein auf Seite 36 diese Konsequenzen klar aufzeigte.</p><p>1. Welchen Zweck bzw. welche Ziele verfolgte der Bundesrat mit der Argumentation im Abstimmungsbüchlein?</p><p>2. Erfüllt die Argumentation nicht die Aufklärung der Stimmbürger über die Konsequenzen der Abstimmung?</p><p>3. Erfüllen die Argumente des Bundesrates nicht den Zweck der Aufklärungen über die Konsequenzen der Abstimmung, stellt sich die Frage: Weshalb macht sich dann der Bundesrat die Mühe, eine Argumentation zu verfassen?</p>
- Sinn und Zweck der Argumente des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-3. Artikel 10a Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) verlangt, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen informiert und dass er dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet. Der Bundesrat hat gemäss Artikel 11 Absatz 2 BPR zudem den Auftrag, den Stimmberechtigten "eine kurze, sachliche Erläuterung" abzugeben.</p><p>Nach dem Bundesgericht müssen die Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild der Vorlage unter Darstellung der Vor- und Nachteile abgeben und den Stimmberechtigten dadurch eine eigenständige Beurteilung ermöglichen (BGE 138 I 61). Zu dieser Darstellung gehört in den Abstimmungserläuterungen die Vorstellung der Vorlage im Detail, worin mögliche Konsequenzen der Annahme beziehungsweise der Ablehnung aufgezeigt werden. Auch schreibt das Gesetz vor, dass die Urheberkomitees für Volksinitiativen und Referenden ihre Argumente dem Bundesrat mitteilen und er diese Argumente in seinen Abstimmungserläuterungen berücksichtigen muss. Damit ein umfassendes Bild der Vorlage entsteht, braucht es in den Abstimmungserläuterungen nebst den Argumenten des Komitees auch die Argumente von Bundesrat und Parlament.</p><p>Ziel der Erläuterungen des Bundesrates ist es also, die Stimmberechtigten möglichst umfassend über eine Abstimmungsvorlage und deren Konsequenzen zu informieren. Diesem Grundsatz ist der Bundesrat in den Erläuterungen zur Abstimmung vom 9. Februar 2014 über die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" mit folgenden Worten nachgekommen: "Die Initiative könnte das Ende der Personenfreizügigkeit und der weiteren Abkommen der Bilateralen I bedeuten." Der Bundesrat machte damit die Stimmberechtigten darauf aufmerksam, dass die EU in letzter Konsequenz die Bilateralen kündigen könnte. Demgegenüber hat das Initiativkomitee in denselben Erläuterungen geschrieben, die Initiative wolle "weder einen generellen Stopp der Zuwanderung, noch verlangt sie die Kündigung der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (EU)". Anders als vom Interpellanten angenommen, haben sich weder der Bundesrat noch die Initianten dahingehend geäussert, dass die Bilateralen vonseiten der Schweiz gekündigt werden müssten.</p>
- <p>In der Diskussion über die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative wollte der Bundesrat nicht anerkennen, dass die Stimmbürger wussten, dass mit der Annahme der Initiative in letzter Konsequenz das Personenfreizügigkeitsabkommen gekündigt werden müsste, obschon der Bundesrat in seiner Argumentation im Abstimmungsbüchlein auf Seite 36 diese Konsequenzen klar aufzeigte.</p><p>1. Welchen Zweck bzw. welche Ziele verfolgte der Bundesrat mit der Argumentation im Abstimmungsbüchlein?</p><p>2. Erfüllt die Argumentation nicht die Aufklärung der Stimmbürger über die Konsequenzen der Abstimmung?</p><p>3. Erfüllen die Argumente des Bundesrates nicht den Zweck der Aufklärungen über die Konsequenzen der Abstimmung, stellt sich die Frage: Weshalb macht sich dann der Bundesrat die Mühe, eine Argumentation zu verfassen?</p>
- Sinn und Zweck der Argumente des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein
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