Stärkung der Frauenorganisationen in der Sozialpartnerschaft

ShortId
16.3946
Id
20163946
Updated
28.07.2023 04:50
Language
de
Title
Stärkung der Frauenorganisationen in der Sozialpartnerschaft
AdditionalIndexing
44;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sozialpartnerschaften bezwecken eine gleichberechtigte Interessenvertretung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dabei sind die spezifischen Interessen von berufstätigen Frauen untervertreten, obschon Handlungsbedarf auf zahlreichen Ebenen besteht: Fehlende Rahmenbedingungen für berufstätige Eltern, Lohnungleichheiten sowie die Untervertretung von Frauen in Führungspositionen sind wirtschaftliche und gesellschaftliche Mängel, die schon viel zu lange ungelöst sind. Gleichzeitig ist die Notwendigkeit von Massnahmen massiv gestiegen, gerade auch mit Blick auf eine immer wichtigere Förderung von berufstätigen Frauen als Beitrag zur Senkung der Zuwanderung. Wenn möglichst ohne staatliche Interventionen auf diese Missstände reagiert werden will, kann dies nicht ohne ernsthaften Einbezug der Betroffenen gelingen. Deshalb müssen naheliegenderweise die Frauen bzw. die Frauenorganisationen nachhaltig gestärkt und institutionell eingebunden werden - in Bezug auf die Sozialpartnerschaften sowohl auf der Arbeitgeber- wie auch auf der Arbeitnehmerseite.</p>
  • <p>Die Schweiz verfügt über eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft, welche für den Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den Interessen der Arbeitgeber besorgt ist. Damit legen die Sozialpartner die Grundlage für unsere Wirtschaftsordnung und unser flexibles Arbeitsrecht. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, dass der Staat die Gestaltungsfreiheit der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände nicht eingeschränkt hat. Die Zurückhaltung staatlicher Interventionen bildet die Grundlage für die zahlreichen Gesamtarbeitsverträge (GAV), welche den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gerecht werden und mit denen für die Unternehmen stabile wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen geschaffen werden.</p><p>Der Kreis der Sozialpartnerschaft ist klar definiert. Er setzt sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zusammen. Zwischen den Sozialpartnern haben sich klare Rechte und Pflichten eingespielt. Frauenorganisationen verfolgen in der Regel weiter gehende Ziele als die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Die von der Motionärin verlangte Sicherstellung einer institutionellen Aufnahme von Frauenorganisationen in die Sozialpartnerschaft würde auch von anderen Verbänden Forderungen zur Aufnahme in die Sozialpartnerschaft nach sich ziehen. Dadurch könnte die gut funktionierende Sozialpartnerschaft beeinträchtigt werden.</p><p>Aktivitäten im Rahmen der Sozialpartnerschaft wie beispielsweise GAV-Verhandlungen sollen deshalb denjenigen Organisationen vorbehalten bleiben, deren primärer Zweck die Vertretung von Arbeitnehmenden bzw. Arbeitgebenden ist.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es, dass frauenspezifische Anliegen im Rahmen der Sozialpartnerschaft berücksichtigt werden, und ist demnach überzeugt, dass sich die Sozialpartner bzw. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände der wichtigen Rolle der Frauen auf dem Arbeitsmarkt bewusst sind und auch ohne staatlichen Eingriff bestrebt sind, berufstätige Frauen in ihren Verbänden und durch ihre Verbandstätigkeit entsprechend zu fördern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen, welche eine institutionelle Aufnahme von Frauenorganisationen in den Sozialpartnerschaften sicherstellen.</p>
  • Stärkung der Frauenorganisationen in der Sozialpartnerschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sozialpartnerschaften bezwecken eine gleichberechtigte Interessenvertretung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dabei sind die spezifischen Interessen von berufstätigen Frauen untervertreten, obschon Handlungsbedarf auf zahlreichen Ebenen besteht: Fehlende Rahmenbedingungen für berufstätige Eltern, Lohnungleichheiten sowie die Untervertretung von Frauen in Führungspositionen sind wirtschaftliche und gesellschaftliche Mängel, die schon viel zu lange ungelöst sind. Gleichzeitig ist die Notwendigkeit von Massnahmen massiv gestiegen, gerade auch mit Blick auf eine immer wichtigere Förderung von berufstätigen Frauen als Beitrag zur Senkung der Zuwanderung. Wenn möglichst ohne staatliche Interventionen auf diese Missstände reagiert werden will, kann dies nicht ohne ernsthaften Einbezug der Betroffenen gelingen. Deshalb müssen naheliegenderweise die Frauen bzw. die Frauenorganisationen nachhaltig gestärkt und institutionell eingebunden werden - in Bezug auf die Sozialpartnerschaften sowohl auf der Arbeitgeber- wie auch auf der Arbeitnehmerseite.</p>
    • <p>Die Schweiz verfügt über eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft, welche für den Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den Interessen der Arbeitgeber besorgt ist. Damit legen die Sozialpartner die Grundlage für unsere Wirtschaftsordnung und unser flexibles Arbeitsrecht. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, dass der Staat die Gestaltungsfreiheit der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände nicht eingeschränkt hat. Die Zurückhaltung staatlicher Interventionen bildet die Grundlage für die zahlreichen Gesamtarbeitsverträge (GAV), welche den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gerecht werden und mit denen für die Unternehmen stabile wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen geschaffen werden.</p><p>Der Kreis der Sozialpartnerschaft ist klar definiert. Er setzt sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zusammen. Zwischen den Sozialpartnern haben sich klare Rechte und Pflichten eingespielt. Frauenorganisationen verfolgen in der Regel weiter gehende Ziele als die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Die von der Motionärin verlangte Sicherstellung einer institutionellen Aufnahme von Frauenorganisationen in die Sozialpartnerschaft würde auch von anderen Verbänden Forderungen zur Aufnahme in die Sozialpartnerschaft nach sich ziehen. Dadurch könnte die gut funktionierende Sozialpartnerschaft beeinträchtigt werden.</p><p>Aktivitäten im Rahmen der Sozialpartnerschaft wie beispielsweise GAV-Verhandlungen sollen deshalb denjenigen Organisationen vorbehalten bleiben, deren primärer Zweck die Vertretung von Arbeitnehmenden bzw. Arbeitgebenden ist.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es, dass frauenspezifische Anliegen im Rahmen der Sozialpartnerschaft berücksichtigt werden, und ist demnach überzeugt, dass sich die Sozialpartner bzw. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände der wichtigen Rolle der Frauen auf dem Arbeitsmarkt bewusst sind und auch ohne staatlichen Eingriff bestrebt sind, berufstätige Frauen in ihren Verbänden und durch ihre Verbandstätigkeit entsprechend zu fördern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen, welche eine institutionelle Aufnahme von Frauenorganisationen in den Sozialpartnerschaften sicherstellen.</p>
    • Stärkung der Frauenorganisationen in der Sozialpartnerschaft

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