Preisvergleich der Spital-Base-Rates mit dem Ausland

ShortId
16.3950
Id
20163950
Updated
14.11.2025 08:09
Language
de
Title
Preisvergleich der Spital-Base-Rates mit dem Ausland
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die stationären Spitalkosten als grösster einzelner Kostenblock zulasten der OKP haben sich seit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes im Jahr 1996 nahezu verdoppelt. Die stationären Leistungen der Akutspitäler werden bei uns auf Basis des sogenannten Swiss-DRG-Tarifsystems mittels sogenannter Basispreise oder Base Rates entschädigt. Ein Blick nach Deutschland, von dessen DRG-System das unsrige abgeleitet ist, legt die Vermutung nahe, dass das Schweizer Tarifniveau für stationäre Spitalleistungen stark überhöht ist. Diese Vermutung gilt es durch Base-Rate-Vergleiche mit Deutschland sowie weiteren OECD-Ländern mit dem unsrigen ähnlichen DRG-Systemen zu überprüfen. Sollten die Schweizer Base Rates tatsächlich über denjenigen von vergleichbaren Ländern liegen, sind mögliche Gründe dafür zu eruieren. Im akutstationären Spitalsektor kann so eventuell ein grösseres Sparpotenzial zugunsten der sozialen Krankenversicherung erschlossen und die OKP-Kostenentwicklung dadurch gedämpft werden.</p>
  • <p>Mit den im Jahre 2012 eingeführten leistungsbezogenen Pauschalen verfolgt der Gesetzgeber insbesondere das Ziel einer Effizienzsteigerung im stationären Bereich und damit einer Eindämmung der Kostenentwicklung. Im Hinblick auf die Spitaltarife hält Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) fest, dass sich diese an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren haben, welche die Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.</p><p>Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind die Erarbeitung der Tarifstruktur sowie die Ergebnisse der Spitaltarifverhandlungen in erster Linie Sache der Tarifpartner. Der Bundesrat hat das Prinzip der Tarifautonomie nach Inkrafttreten der Revision der Spitalfinanzierung mehrfach bekräftigt (vgl. bspw. Interpellationen 10.4001, 12.3949, 12.3965 und 13.3227). Den Kantonsregierungen obliegt die Genehmigung der Tarifverträge, welche die spitalindividuellen Base Rates festlegen. Bei Nichteinigung der Tarifpartner sind entsprechende Verfahren vorgesehen, sodass die Kantonsregierung und in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht den Tarif festsetzt.</p><p>Im Urteil vom 11. September 2014 (C-2283/2013, C-3617/2013) hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Umsetzungsfragen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Artikel 49 KVG konkretisiert. Die generelle Orientierungsbasis für die anschliessende spitalindividuelle Preisfindung soll gestützt auf einen Betriebsvergleich oder Benchmark definiert werden, welcher grundsätzlich kostenbasiert und nicht aufgrund von Vergleichen von (verhandelten) Preisen zu erfolgen hat. Ein reiner Base-Rate-Vergleich würde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine belastbare Aussage über die Effizienz von Spitälern zulassen (Erwägungen 3.6, 3.7, 4.1, 6.7, 9.4). Zudem hält es fest, dass Kostenunterschiede der Leistungserbringer durch regional unterschiedliche Strukturkosten (Lohn- und Standortkosten) bedingt sein können, die unter Umständen bei der Bestimmung der Base Rate zu berücksichtigen wären (Erwägungen 6.8 und 6.8.1).</p><p>Ein Vergleich mit dem Ausland ist bereits aufgrund der präzisierten Bedingungen des Bundesverwaltungsgerichtes deutlich erschwert. Zusätzlich kann der internationale Vergleich von Base Rates aufgrund von Unterschieden in der Tarifstruktur stark verzerrt sein. Obwohl sich das Swiss-DRG-System am deutschen G-DRG System anlehnt, hat sich das Swiss-DRG-System weiterentwickelt. Es bestehen grössere Differenzen unter anderem bezüglich der Anzahl Fallgruppen (DRG), der Berechnungsmethoden, der Abrechnungsregeln, der Anzahl abrechenbaren Zusatzentgelten und dem Einbezug der Anlagenutzungskosten.</p><p>Der Bundesrat ist angesichts dieser Situation der Meinung, dass primär die Effizienz der Spitäler mit der Umsetzung eines schweizweiten und kostenbasierten Benchmarks zu fördern sei. Dazu hat er die Swiss DRG AG aufgefordert, die Tarifstruktur Swiss DRG weiter zu differenzieren. Darüber hinaus sieht das Bundesamt für Gesundheit gemeinsam mit den Kantonen im Auftrag des Bundesrates die Publikation von schweregradbereinigten Fallkosten vor, um den Wettbewerb unter den Spitälern und die Transparenz weiter zu fördern (vgl. Interpellationen 15.3442 und 16.3427). Betreffend den Entscheid über weiterführende Massnahmen zur Effizienzsteigerung ist der Bundesrat zudem der Auffassung, dass die Erkenntnisse der Evaluation der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung, die voraussichtlich bis 2019 abgeschlossen sein wird, abzuwarten seien.</p><p>Unabhängig von einem Auslandpreisvergleich der Spital-Base-Rates zieht der Bundesrat grundsätzlich ausländische Erfahrungen in Betracht. Entsprechend prüft derzeit eine Expertengruppe im Auftrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) Modelle anderer europäischer Länder, welche im Hinblick auf die Einführung kostendämmender Massnahmen wertvolle Hinweise liefern könnten. Ergebnisse sind für den Herbst 2017 zu erwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit Blick auf eine mögliche Dämpfung der stationären Gesundheitskosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Vergleich der Base Rates anderer OECD-Länder mit zu unserem System vergleichbaren DRG-Systemen durchzuführen, Gründe für allfällige Tarifdifferenzen zu eruieren und darüber Bericht zu erstatten.</p>
  • Preisvergleich der Spital-Base-Rates mit dem Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20163989
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die stationären Spitalkosten als grösster einzelner Kostenblock zulasten der OKP haben sich seit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes im Jahr 1996 nahezu verdoppelt. Die stationären Leistungen der Akutspitäler werden bei uns auf Basis des sogenannten Swiss-DRG-Tarifsystems mittels sogenannter Basispreise oder Base Rates entschädigt. Ein Blick nach Deutschland, von dessen DRG-System das unsrige abgeleitet ist, legt die Vermutung nahe, dass das Schweizer Tarifniveau für stationäre Spitalleistungen stark überhöht ist. Diese Vermutung gilt es durch Base-Rate-Vergleiche mit Deutschland sowie weiteren OECD-Ländern mit dem unsrigen ähnlichen DRG-Systemen zu überprüfen. Sollten die Schweizer Base Rates tatsächlich über denjenigen von vergleichbaren Ländern liegen, sind mögliche Gründe dafür zu eruieren. Im akutstationären Spitalsektor kann so eventuell ein grösseres Sparpotenzial zugunsten der sozialen Krankenversicherung erschlossen und die OKP-Kostenentwicklung dadurch gedämpft werden.</p>
    • <p>Mit den im Jahre 2012 eingeführten leistungsbezogenen Pauschalen verfolgt der Gesetzgeber insbesondere das Ziel einer Effizienzsteigerung im stationären Bereich und damit einer Eindämmung der Kostenentwicklung. Im Hinblick auf die Spitaltarife hält Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) fest, dass sich diese an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren haben, welche die Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.</p><p>Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind die Erarbeitung der Tarifstruktur sowie die Ergebnisse der Spitaltarifverhandlungen in erster Linie Sache der Tarifpartner. Der Bundesrat hat das Prinzip der Tarifautonomie nach Inkrafttreten der Revision der Spitalfinanzierung mehrfach bekräftigt (vgl. bspw. Interpellationen 10.4001, 12.3949, 12.3965 und 13.3227). Den Kantonsregierungen obliegt die Genehmigung der Tarifverträge, welche die spitalindividuellen Base Rates festlegen. Bei Nichteinigung der Tarifpartner sind entsprechende Verfahren vorgesehen, sodass die Kantonsregierung und in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht den Tarif festsetzt.</p><p>Im Urteil vom 11. September 2014 (C-2283/2013, C-3617/2013) hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Umsetzungsfragen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Artikel 49 KVG konkretisiert. Die generelle Orientierungsbasis für die anschliessende spitalindividuelle Preisfindung soll gestützt auf einen Betriebsvergleich oder Benchmark definiert werden, welcher grundsätzlich kostenbasiert und nicht aufgrund von Vergleichen von (verhandelten) Preisen zu erfolgen hat. Ein reiner Base-Rate-Vergleich würde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine belastbare Aussage über die Effizienz von Spitälern zulassen (Erwägungen 3.6, 3.7, 4.1, 6.7, 9.4). Zudem hält es fest, dass Kostenunterschiede der Leistungserbringer durch regional unterschiedliche Strukturkosten (Lohn- und Standortkosten) bedingt sein können, die unter Umständen bei der Bestimmung der Base Rate zu berücksichtigen wären (Erwägungen 6.8 und 6.8.1).</p><p>Ein Vergleich mit dem Ausland ist bereits aufgrund der präzisierten Bedingungen des Bundesverwaltungsgerichtes deutlich erschwert. Zusätzlich kann der internationale Vergleich von Base Rates aufgrund von Unterschieden in der Tarifstruktur stark verzerrt sein. Obwohl sich das Swiss-DRG-System am deutschen G-DRG System anlehnt, hat sich das Swiss-DRG-System weiterentwickelt. Es bestehen grössere Differenzen unter anderem bezüglich der Anzahl Fallgruppen (DRG), der Berechnungsmethoden, der Abrechnungsregeln, der Anzahl abrechenbaren Zusatzentgelten und dem Einbezug der Anlagenutzungskosten.</p><p>Der Bundesrat ist angesichts dieser Situation der Meinung, dass primär die Effizienz der Spitäler mit der Umsetzung eines schweizweiten und kostenbasierten Benchmarks zu fördern sei. Dazu hat er die Swiss DRG AG aufgefordert, die Tarifstruktur Swiss DRG weiter zu differenzieren. Darüber hinaus sieht das Bundesamt für Gesundheit gemeinsam mit den Kantonen im Auftrag des Bundesrates die Publikation von schweregradbereinigten Fallkosten vor, um den Wettbewerb unter den Spitälern und die Transparenz weiter zu fördern (vgl. Interpellationen 15.3442 und 16.3427). Betreffend den Entscheid über weiterführende Massnahmen zur Effizienzsteigerung ist der Bundesrat zudem der Auffassung, dass die Erkenntnisse der Evaluation der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung, die voraussichtlich bis 2019 abgeschlossen sein wird, abzuwarten seien.</p><p>Unabhängig von einem Auslandpreisvergleich der Spital-Base-Rates zieht der Bundesrat grundsätzlich ausländische Erfahrungen in Betracht. Entsprechend prüft derzeit eine Expertengruppe im Auftrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) Modelle anderer europäischer Länder, welche im Hinblick auf die Einführung kostendämmender Massnahmen wertvolle Hinweise liefern könnten. Ergebnisse sind für den Herbst 2017 zu erwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit Blick auf eine mögliche Dämpfung der stationären Gesundheitskosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Vergleich der Base Rates anderer OECD-Länder mit zu unserem System vergleichbaren DRG-Systemen durchzuführen, Gründe für allfällige Tarifdifferenzen zu eruieren und darüber Bericht zu erstatten.</p>
    • Preisvergleich der Spital-Base-Rates mit dem Ausland

Back to List