Einschränkung der Sozialhilfe für EU-Bürger
- ShortId
-
16.3953
- Id
-
20163953
- Updated
-
28.07.2023 04:51
- Language
-
de
- Title
-
Einschränkung der Sozialhilfe für EU-Bürger
- AdditionalIndexing
-
2836;10;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-5. In Deutschland wird der gesetzliche Rahmen, welche Personengruppen aus der EU einen Anspruch auf Sozialhilfe ableiten können, durch die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) vorgegeben. Die deutsche Bundesregierung erachtete die angesprochene Gesetzesanpassung als notwendig, nachdem das deutsche Bundessozialgericht von der Unionsbürgerrichtlinie und den entsprechenden Grundsatzurteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwich und nichterwerbstätigen Unionsbürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten bereits nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland den Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe ermöglichte. Mit der Gesetzesanpassung, welche der Grundsatz-Rechtsprechung des EuGH entspricht, wird Folgendes klargestellt: Wer nicht in Deutschland arbeitet oder einen Leistungsanspruch aufgrund vorheriger Arbeit erworben hat, dem stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine dauerhaften Leistungen aus der Sozialhilfe zu. Damit sind Personen ohne Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Stellensuche in Deutschland aufhalten, von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen.</p><p>Anders als in Deutschland ist die Unionsbürgerrichtlinie, welche den rechtlichen Rahmen in Bezug auf Sozialhilfeansprüche innerhalb der EU vorgibt, in der Schweiz nicht massgebend. In der Schweiz geben das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA) und das Efta-Übereinkommen den gesetzlichen Rahmen vor, welche Personengruppen aus der EU/Efta einen Anspruch auf Sozialhilfe ableiten können. Nichterwerbstätige EU-/Efta-Staatsangehörige, einschliesslich Stellensuchender, haben in der Schweiz grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Mit Ausnahme von Stellensuchenden mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Monaten müssen sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die finanziellen Mittel werden dann als ausreichend betrachtet, wenn Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen können bzw. wenn die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Dies bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht dieser Personen bei der Beantragung von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen grundsätzlich erlischt bzw. dass gar keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.</p><p>Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage lassen sich aus den Gesetzesanpassungen in Deutschland keine direkten Schlüsse für die Schweiz ziehen und keine Massnahmen ableiten, die in der Schweiz eine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch von EU-/Efta-Staatsangehörigen hätten. Die Schweiz schöpft die Möglichkeiten aus, die ihr aufgrund des FZA und des Efta-Übereinkommens offenstehen, und sie deckt damit die neue deutsche Regelung bereits ab.</p><p>Ferner hat das Parlament am 16. Dezember 2016 im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a der Schweizerischen Bundesverfassung weitere Massnahmen verabschiedet, die eine einheitliche Anwendung des FZA in der Schweiz gewährleisten und unberechtigten Bezug von Sozialhilfeleistungen verhindern sollen. Die verabschiedete Vorlage regelt einerseits die Datenübermittlung über den Bezug von Ergänzungsleistungen an die kantonalen Ausländerbehörden und andererseits die Dauer des Fortbestehens des Aufenthaltsrechts von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Anspruchs auf Sozialhilfe. Des Weiteren ist der Ausschluss von Stellensuchenden von der Sozialhilfe explizit im Gesetz vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die deutsche Bundesregierung beschränkt aktuell die Sozialhilfe für EU-Ausländer. Bürger aus anderen EU-Staaten sollen in Deutschland künftig keine Sozialhilfe mehr erhalten, falls sie keine Arbeit in Aussicht haben und ihnen nicht aus anderen Gründen ein Bleiberecht gewährt wurde. Ein Wechsel nach Deutschland mit dem blossen Ziel, Sozialleistungen zu beziehen, soll nicht mehr möglich sein. Nachdem der Europäische Gerichtshof den Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen bestätigt hatte, erleichterte aber das Bundessozialgericht mit einem umstrittenen Urteil im vergangenen Jahr den Zugang zur Sozialhilfe: Wer sich in Deutschland mindestens sechs Monate lang aufgehalten habe, verfüge über einen "verfestigten Aufenthalt". Er sei damit zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt, falls kein Hartz-IV-Anspruch bestehe. Die Gesetzesänderung soll nun klarstellen, dass ein solcher "verfestigter Aufenthalt" frühestens nach fünf Jahren eintreten kann. Ansonsten sollen Betroffene vom Sozialstaat nur noch eine "Nothilfe" für bis zu vier Wochen und ein Darlehen für die Rückreise in die Heimat erhalten.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, diesbezüglich folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Entwicklung in Bezug auf die Schweiz?</p><p>2. Gibt dieses Vorgehen der deutschen Bundesregierung aus seiner Sicht Anlass und die Legitimation, auch in der Schweiz den Zugang von EU-Bürgern zu Sozialleistungen weiter einzuschränken?</p><p>3. Wie sieht der konkrete Vergleich dieser Massnahmen mit den gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz aus? Wo gehen diese Massnahmen weiter als in der Schweiz?</p><p>4. Bietet dieses Vorgehen neuen Handlungsspielraum in Bezug auf den Sozialhilfeanspruch bei der Auslegung des Personenfreizügigkeitsabkommens?</p><p>5. Warum lässt er zu, dass (auch deutsche) EU-Funktionäre von der Schweiz einen "kommagenauen" Vollzug des Freizügigkeitsabkommens fordern, während Deutschland interne Interessen ganz offensichtlich nach Belieben umsetzen kann?</p>
- Einschränkung der Sozialhilfe für EU-Bürger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-5. In Deutschland wird der gesetzliche Rahmen, welche Personengruppen aus der EU einen Anspruch auf Sozialhilfe ableiten können, durch die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) vorgegeben. Die deutsche Bundesregierung erachtete die angesprochene Gesetzesanpassung als notwendig, nachdem das deutsche Bundessozialgericht von der Unionsbürgerrichtlinie und den entsprechenden Grundsatzurteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwich und nichterwerbstätigen Unionsbürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten bereits nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland den Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe ermöglichte. Mit der Gesetzesanpassung, welche der Grundsatz-Rechtsprechung des EuGH entspricht, wird Folgendes klargestellt: Wer nicht in Deutschland arbeitet oder einen Leistungsanspruch aufgrund vorheriger Arbeit erworben hat, dem stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine dauerhaften Leistungen aus der Sozialhilfe zu. Damit sind Personen ohne Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Stellensuche in Deutschland aufhalten, von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen.</p><p>Anders als in Deutschland ist die Unionsbürgerrichtlinie, welche den rechtlichen Rahmen in Bezug auf Sozialhilfeansprüche innerhalb der EU vorgibt, in der Schweiz nicht massgebend. In der Schweiz geben das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA) und das Efta-Übereinkommen den gesetzlichen Rahmen vor, welche Personengruppen aus der EU/Efta einen Anspruch auf Sozialhilfe ableiten können. Nichterwerbstätige EU-/Efta-Staatsangehörige, einschliesslich Stellensuchender, haben in der Schweiz grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Mit Ausnahme von Stellensuchenden mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Monaten müssen sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die finanziellen Mittel werden dann als ausreichend betrachtet, wenn Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen können bzw. wenn die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Dies bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht dieser Personen bei der Beantragung von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen grundsätzlich erlischt bzw. dass gar keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.</p><p>Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage lassen sich aus den Gesetzesanpassungen in Deutschland keine direkten Schlüsse für die Schweiz ziehen und keine Massnahmen ableiten, die in der Schweiz eine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch von EU-/Efta-Staatsangehörigen hätten. Die Schweiz schöpft die Möglichkeiten aus, die ihr aufgrund des FZA und des Efta-Übereinkommens offenstehen, und sie deckt damit die neue deutsche Regelung bereits ab.</p><p>Ferner hat das Parlament am 16. Dezember 2016 im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a der Schweizerischen Bundesverfassung weitere Massnahmen verabschiedet, die eine einheitliche Anwendung des FZA in der Schweiz gewährleisten und unberechtigten Bezug von Sozialhilfeleistungen verhindern sollen. Die verabschiedete Vorlage regelt einerseits die Datenübermittlung über den Bezug von Ergänzungsleistungen an die kantonalen Ausländerbehörden und andererseits die Dauer des Fortbestehens des Aufenthaltsrechts von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Anspruchs auf Sozialhilfe. Des Weiteren ist der Ausschluss von Stellensuchenden von der Sozialhilfe explizit im Gesetz vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die deutsche Bundesregierung beschränkt aktuell die Sozialhilfe für EU-Ausländer. Bürger aus anderen EU-Staaten sollen in Deutschland künftig keine Sozialhilfe mehr erhalten, falls sie keine Arbeit in Aussicht haben und ihnen nicht aus anderen Gründen ein Bleiberecht gewährt wurde. Ein Wechsel nach Deutschland mit dem blossen Ziel, Sozialleistungen zu beziehen, soll nicht mehr möglich sein. Nachdem der Europäische Gerichtshof den Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen bestätigt hatte, erleichterte aber das Bundessozialgericht mit einem umstrittenen Urteil im vergangenen Jahr den Zugang zur Sozialhilfe: Wer sich in Deutschland mindestens sechs Monate lang aufgehalten habe, verfüge über einen "verfestigten Aufenthalt". Er sei damit zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt, falls kein Hartz-IV-Anspruch bestehe. Die Gesetzesänderung soll nun klarstellen, dass ein solcher "verfestigter Aufenthalt" frühestens nach fünf Jahren eintreten kann. Ansonsten sollen Betroffene vom Sozialstaat nur noch eine "Nothilfe" für bis zu vier Wochen und ein Darlehen für die Rückreise in die Heimat erhalten.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, diesbezüglich folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Entwicklung in Bezug auf die Schweiz?</p><p>2. Gibt dieses Vorgehen der deutschen Bundesregierung aus seiner Sicht Anlass und die Legitimation, auch in der Schweiz den Zugang von EU-Bürgern zu Sozialleistungen weiter einzuschränken?</p><p>3. Wie sieht der konkrete Vergleich dieser Massnahmen mit den gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz aus? Wo gehen diese Massnahmen weiter als in der Schweiz?</p><p>4. Bietet dieses Vorgehen neuen Handlungsspielraum in Bezug auf den Sozialhilfeanspruch bei der Auslegung des Personenfreizügigkeitsabkommens?</p><p>5. Warum lässt er zu, dass (auch deutsche) EU-Funktionäre von der Schweiz einen "kommagenauen" Vollzug des Freizügigkeitsabkommens fordern, während Deutschland interne Interessen ganz offensichtlich nach Belieben umsetzen kann?</p>
- Einschränkung der Sozialhilfe für EU-Bürger
Back to List