Schluss mit den ausufernden Gesundheitskosten (2)

ShortId
16.3955
Id
20163955
Updated
28.07.2023 04:53
Language
de
Title
Schluss mit den ausufernden Gesundheitskosten (2)
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die "Luzerner Zeitung" vom 3. November 2016 veröffentlichte unter dem Titel: "Sie sollen endlich ihren Job machen", ein Interview mit dem Luzerner Gesundheitsdirektor Guido Graf zum Thema Krankenversicherungen. Er stützte sich dabei auf verschiedene Präsentationen, welche die Einkaufsgemeinschaft HSK (Helsana, Sanitas, KPT) am 23. September 2016 an einer öffentlichen Tagung zeigte. Ich finde die besprochenen Ideen interessant und möchte diesen im eidgenössischen Parlament zum Durchbruch verhelfen.</p><p>Es ist eine Tatsache, dass die Krankenkassenprämien jedes Jahr unaufhörlich steigen, und sie belasten immer mehr nicht nur den Mittelstand, sondern alle Steuerzahler.</p><p>Bei Privatversicherten bezahlen die Krankenversicherer oft noch einmal zusätzlich rund das Doppelte der Fallpauschale oder sogar noch mehr. Dies, obwohl mit der Fallpauschale sämtliche Kosten für eine wirtschaftliche Behandlung bereits gedeckt sind! Leider sind heute die Tarife bei den Zusatzversicherungen intransparent und von Spital zu Spital offenbar sehr unterschiedlich. Damit werden die Spitäler für gleiche Leistungen ungleich entschädigt. Der vom KVG gewollte Wettbewerb wird auf diese Weise behindert oder verfälscht. Auch dieses Problem muss beseitigt werden!</p>
  • <p>Mit der vom Parlament am 21. Dezember 2007 beschlossenen Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung und dem damit verbundenen Übergang von einer Finanzierung des Spitalbetriebes zu einer Finanzierung der Leistungen eines Spitals soll unter anderem der Wettbewerb unter den Spitälern im Bereich der Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gefördert werden.</p><p>Stationäre Spitalleistungen werden nach Artikel 49 Absatz 1 KVG in der Regel durch leistungsbezogene Pauschalen abgegolten. Im Bereich der stationären akutsomatischen Spitalleistungen erfolgt die Vergütung durch die Fallpauschalen der schweizweit anwendbaren einheitlichen Tarifstruktur Swiss DRG. Das Gesetz sieht vor, dass mit der Vergütung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG alle Vergütungsansprüche für die Pflichtleistungen der OKP abgegolten sind (Art. 49 Abs. 5 KVG). Auf der Kostenseite fordern das KVG und die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) volle Transparenz.</p><p>Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich die spitalindividuelle Preisfindung an einem Betriebsvergleich oder Benchmark, welcher grundsätzlich kostenbasiert zu erfolgen hat, orientieren soll (vgl. C-2283/2013, C-3617/2013). Bei der Ermittlung der benchmarkingrelevanten Kosten müssen die Tarifpartner die Kosten zur Erbringung von Leistungen zulasten der OKP von den übrigen Kosten zulasten der Selbstzahler, der Invaliden-, Militär- sowie Unfallversicherung und der Krankenzusatzversicherung ausscheiden. Diese Kostenausscheidung wird durch die Kantone bei der Genehmigung bzw. Festsetzung der Tarife überprüft.</p><p>Durch dieses Vorgehen wird grundsätzlich im Sinne des ersten Anliegens der Motion sichergestellt, dass weder Kosten noch Erträge aus der Krankenzusatzversicherung in den Benchmark und damit in die Tarife einfliessen und den mit der Revision der Spitalfinanzierung angestrebten Wettbewerb unter den Spitälern im Bereich der OKP verfälschen können.</p><p>Es besteht somit im Zusammenhang mit der von der Motionärin aufgeworfenen Problematik im Bereich des KVG kein Handlungsbedarf.</p><p>Die Krankenzusatzversicherung vergütet grundsätzlich nur sogenannte echte Mehrleistungen, welche über den Leistungsumfang der OKP hinausgehen und nicht bereits durch diese vergütet werden. Der Abschluss von Verträgen zur Vergütung solcher Leistungen zwischen den Krankenzusatzversicherern und den Spitälern fällt unter die Bestimmungen des Privatrechts und untersteht der Vertragsfreiheit.</p><p>Die Tarife der Krankenzusatzversicherung haben sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zu richten. Im Sinne von Artikel 38 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) prüft die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) im Genehmigungsverfahren aufgrund der von den Krankenversicherungen vorgelegten Tarifberechnungen nur, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen sicherstellt und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Es entspricht der Aufsichtspraxis der Finma, dass sie Tarifsenkungen durchsetzt, wenn die Gewinnmarge eines Krankenzusatzversicherungsprodukts missbräuchlich hoch ist. Hingegen ist es nicht Teil des gesetzlichen Auftrags der Finma, die Tarife der Leistungserbringer (Spitäler, Ärzte) zu kontrollieren. Die Überprüfung der Corporate Governance eines Krankenzusatzversicherers ist Teil der laufenden Aufsichtstätigkeit der Finma. Im Rahmen einer einwandfreien Geschäftsführung ist davon auszugehen, dass die Krankenzusatzversicherer ihre Verträge mit den Leistungserbringern im Interesse des eigenen Unternehmens und der Versicherten abschliessen und die von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Kosten angemessen kontrollieren.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die dargestellte Problematik in erster Linie durch die Spitalträger und die Kantone, denen die Aufsicht über die Spitäler obliegt, angegangen werden muss.</p><p>Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erkennt der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf und lehnt daher die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat soll sicherstellen, dass der mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) angestrebte Wettbewerb unter den Spitälern nicht wieder durch Zusatzversicherungsverträge behindert oder verfälscht wird. Zudem sind die Krankenversicherer für mehr Transparenz bei den Zusatzversicherungen verpflichtet.</p>
  • Schluss mit den ausufernden Gesundheitskosten (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die "Luzerner Zeitung" vom 3. November 2016 veröffentlichte unter dem Titel: "Sie sollen endlich ihren Job machen", ein Interview mit dem Luzerner Gesundheitsdirektor Guido Graf zum Thema Krankenversicherungen. Er stützte sich dabei auf verschiedene Präsentationen, welche die Einkaufsgemeinschaft HSK (Helsana, Sanitas, KPT) am 23. September 2016 an einer öffentlichen Tagung zeigte. Ich finde die besprochenen Ideen interessant und möchte diesen im eidgenössischen Parlament zum Durchbruch verhelfen.</p><p>Es ist eine Tatsache, dass die Krankenkassenprämien jedes Jahr unaufhörlich steigen, und sie belasten immer mehr nicht nur den Mittelstand, sondern alle Steuerzahler.</p><p>Bei Privatversicherten bezahlen die Krankenversicherer oft noch einmal zusätzlich rund das Doppelte der Fallpauschale oder sogar noch mehr. Dies, obwohl mit der Fallpauschale sämtliche Kosten für eine wirtschaftliche Behandlung bereits gedeckt sind! Leider sind heute die Tarife bei den Zusatzversicherungen intransparent und von Spital zu Spital offenbar sehr unterschiedlich. Damit werden die Spitäler für gleiche Leistungen ungleich entschädigt. Der vom KVG gewollte Wettbewerb wird auf diese Weise behindert oder verfälscht. Auch dieses Problem muss beseitigt werden!</p>
    • <p>Mit der vom Parlament am 21. Dezember 2007 beschlossenen Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung und dem damit verbundenen Übergang von einer Finanzierung des Spitalbetriebes zu einer Finanzierung der Leistungen eines Spitals soll unter anderem der Wettbewerb unter den Spitälern im Bereich der Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gefördert werden.</p><p>Stationäre Spitalleistungen werden nach Artikel 49 Absatz 1 KVG in der Regel durch leistungsbezogene Pauschalen abgegolten. Im Bereich der stationären akutsomatischen Spitalleistungen erfolgt die Vergütung durch die Fallpauschalen der schweizweit anwendbaren einheitlichen Tarifstruktur Swiss DRG. Das Gesetz sieht vor, dass mit der Vergütung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG alle Vergütungsansprüche für die Pflichtleistungen der OKP abgegolten sind (Art. 49 Abs. 5 KVG). Auf der Kostenseite fordern das KVG und die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) volle Transparenz.</p><p>Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich die spitalindividuelle Preisfindung an einem Betriebsvergleich oder Benchmark, welcher grundsätzlich kostenbasiert zu erfolgen hat, orientieren soll (vgl. C-2283/2013, C-3617/2013). Bei der Ermittlung der benchmarkingrelevanten Kosten müssen die Tarifpartner die Kosten zur Erbringung von Leistungen zulasten der OKP von den übrigen Kosten zulasten der Selbstzahler, der Invaliden-, Militär- sowie Unfallversicherung und der Krankenzusatzversicherung ausscheiden. Diese Kostenausscheidung wird durch die Kantone bei der Genehmigung bzw. Festsetzung der Tarife überprüft.</p><p>Durch dieses Vorgehen wird grundsätzlich im Sinne des ersten Anliegens der Motion sichergestellt, dass weder Kosten noch Erträge aus der Krankenzusatzversicherung in den Benchmark und damit in die Tarife einfliessen und den mit der Revision der Spitalfinanzierung angestrebten Wettbewerb unter den Spitälern im Bereich der OKP verfälschen können.</p><p>Es besteht somit im Zusammenhang mit der von der Motionärin aufgeworfenen Problematik im Bereich des KVG kein Handlungsbedarf.</p><p>Die Krankenzusatzversicherung vergütet grundsätzlich nur sogenannte echte Mehrleistungen, welche über den Leistungsumfang der OKP hinausgehen und nicht bereits durch diese vergütet werden. Der Abschluss von Verträgen zur Vergütung solcher Leistungen zwischen den Krankenzusatzversicherern und den Spitälern fällt unter die Bestimmungen des Privatrechts und untersteht der Vertragsfreiheit.</p><p>Die Tarife der Krankenzusatzversicherung haben sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zu richten. Im Sinne von Artikel 38 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) prüft die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) im Genehmigungsverfahren aufgrund der von den Krankenversicherungen vorgelegten Tarifberechnungen nur, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen sicherstellt und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Es entspricht der Aufsichtspraxis der Finma, dass sie Tarifsenkungen durchsetzt, wenn die Gewinnmarge eines Krankenzusatzversicherungsprodukts missbräuchlich hoch ist. Hingegen ist es nicht Teil des gesetzlichen Auftrags der Finma, die Tarife der Leistungserbringer (Spitäler, Ärzte) zu kontrollieren. Die Überprüfung der Corporate Governance eines Krankenzusatzversicherers ist Teil der laufenden Aufsichtstätigkeit der Finma. Im Rahmen einer einwandfreien Geschäftsführung ist davon auszugehen, dass die Krankenzusatzversicherer ihre Verträge mit den Leistungserbringern im Interesse des eigenen Unternehmens und der Versicherten abschliessen und die von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Kosten angemessen kontrollieren.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die dargestellte Problematik in erster Linie durch die Spitalträger und die Kantone, denen die Aufsicht über die Spitäler obliegt, angegangen werden muss.</p><p>Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erkennt der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf und lehnt daher die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat soll sicherstellen, dass der mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) angestrebte Wettbewerb unter den Spitälern nicht wieder durch Zusatzversicherungsverträge behindert oder verfälscht wird. Zudem sind die Krankenversicherer für mehr Transparenz bei den Zusatzversicherungen verpflichtet.</p>
    • Schluss mit den ausufernden Gesundheitskosten (2)

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