Ausserparlamentarische Kommissionen auf das Notwendige reduzieren

ShortId
16.3967
Id
20163967
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Ausserparlamentarische Kommissionen auf das Notwendige reduzieren
AdditionalIndexing
04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss der Internetseite des Bundes bestehen heute 119 ausserparlamentarische Kommissionen und über 25 Leitungsorgane. Diese werden aus der sogenannten Zivilgesellschaft und der Wissenschaft, oft über Verbände und Universitäten, rekrutiert. In den meisten Kommissionen besteht eine sozialpartnerschaftliche Balance oder eine Balance zwischen Verbänden und anderen Organisationen. Es ist jedoch auffallend, wie viele Kommissionen es gibt. Deren Nutzen im politischen Meinungsbildungsprozess ist indessen teilweise kaum nachvollziehbar, und es stellt sich die Frage, ob über diesen Kanal primär nicht vielmehr Eigeninteressen vorangetrieben werden. Zum Teil sind sie zudem unter sich doppelspurig, zum Teil arbeiten sie parallel zum Parlament, zum Teil parallel zur Bundesverwaltung. Eine "unité de doctrine" fehlt vollständig.</p><p>Diese Kommissionen sind ein Ausdruck der Schweizer partizipativen Demokratie. So weit, so gut, aber sie generieren auch Kosten. Wo Kosten generiert werden, ist Effizienzsteigerung ein Gebot. Ein Potenzial dafür ist schnell erkannt: Es liegt im Interesse der Organisationen, die an diesen Kommissionen teilnehmen, dort zu partizipieren. Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundes, Interessenvertretung zu subventionieren. </p><p>Die Alterslimite soll ihrerseits gewährleisten, dass die Mitglieder aktives Wissen bzw. tagesaktuelle Fachkompetenz und nicht Erinnerungen aus der Vergangenheit einbringen. Darüber hinaus ist die Alterslimite synchron zu anderen Limiten in der Schweiz, beispielsweise zum Pensionierungsalter und zu den Vorstellungen von Good Governance.</p>
  • <p>Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden. Die Einsetzung einer ausserparlamentarischen Kommission erfolgt gemäss Artikel 57b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes</p><p>(RVOG; SR 172.010) nur dann, wenn die Aufgabenerfüllung besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist, die Aufgabe den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt oder die Aufgabenerfüllung durch eine nichtweisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll. Die Verwaltung gewinnt aus diesen Milizorganen Fachkenntnisse, die sie ansonsten nur mit zusätzlichem Personal oder durch Expertenaufträge beschaffen könnte. Wie in anderen Bereichen auch, bewährt sich hier das Milizprinzip.</p><p>Im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen werden die ausserparlamentarischen Kommissionen jeweils auf Notwendigkeit, Aufgaben und Zusammensetzung hin überprüft (Art. 57d RVOG).</p><p>1. Der Bundesrat hat die Systematik der ausserparlamentarischen Gremien bereits 2009 grundlegend angepasst. Dabei wurde insbesondere die Möglichkeit abgeschafft, departementale Kommissionen einzusetzen. Anlässlich der Gesamterneuerungswahlen 2011 konnte als Folge dieser Änderungen der Bestand der ausserparlamentarischen Kommissionen um 21 Kommissionen auf 120 reduziert werden.</p><p>Zweck der letzten Überprüfung 2014 war es insbesondere, die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen weiter zu reduzieren, Kosten zu sparen und die Einsetzungsverfügungen der Kommissionen zu aktualisieren.</p><p>Insgesamt wurden im Rahmen der Überprüfung 2014 drei ausserparlamentarische Kommissionen aufgehoben. Bereits zuvor wurden zwei weitere ausserparlamentarische Kommissionen aufgehoben. Die nächste ordentliche Überprüfung erfolgt 2018 im Hinblick auf die nächsten Gesamterneuerungswahlen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die regelmässige Überprüfung der Notwendigkeit der Gremien geeigneter ist als die pauschale Reduktion der Gremien um einen bestimmten Anteil. Eine solche könnte dazu führen, dass Gremien aufgehoben werden müssten, obwohl sie wichtige Funktionen erfüllen. Zudem macht die Motion nicht klar, nach welchen Kriterien Kommissionen aufgehoben werden sollen.</p><p>2. Zur Altersstruktur der Kommissionsmitglieder ist Folgendes festzuhalten: Derzeit sind von den 1606 Mitgliedern der ausserparlamentarischen Kommissionen 35 Personen in einem Alter von über 70 Jahren (also rund 2,2 Prozent); 304 Personen (rund 18,9 Prozent) sind über 60 Jahre alt. Das deutet nicht auf eine Überalterung der Kommissionen hin: Gemäss aktuellen Zahlen des BFS liegt der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung bei rund 18 Prozent; es ist daher davon auszugehen, dass die Vertretung der über 60-Jährigen in ausserparlamentarischen Kommissionen ihrem Bevölkerungsanteil in etwa entspricht. Eine Alterslimite erachtet der Bundesrat unter diesen Umständen als nicht notwendig. Artikel 57e Absatz 2 RVOG verlangt denn auch, dass die Kommissionen - unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben - unter anderem auch nach Altersgruppen angemessen zusammengesetzt sind. Die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i RVOV (SR 172.010.1) auf grundsätzlich zwölf Jahre gewährleistet andererseits die notwendige Erneuerung der Zusammensetzung.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen um einen Drittel auf das Notwendige zu reduzieren und</p><p>2. eine Alterslimite für die Mitglieder dieser Kommissionen einzuführen, die dem Pensionierungs-Referenzalter entspricht.</p>
  • Ausserparlamentarische Kommissionen auf das Notwendige reduzieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der Internetseite des Bundes bestehen heute 119 ausserparlamentarische Kommissionen und über 25 Leitungsorgane. Diese werden aus der sogenannten Zivilgesellschaft und der Wissenschaft, oft über Verbände und Universitäten, rekrutiert. In den meisten Kommissionen besteht eine sozialpartnerschaftliche Balance oder eine Balance zwischen Verbänden und anderen Organisationen. Es ist jedoch auffallend, wie viele Kommissionen es gibt. Deren Nutzen im politischen Meinungsbildungsprozess ist indessen teilweise kaum nachvollziehbar, und es stellt sich die Frage, ob über diesen Kanal primär nicht vielmehr Eigeninteressen vorangetrieben werden. Zum Teil sind sie zudem unter sich doppelspurig, zum Teil arbeiten sie parallel zum Parlament, zum Teil parallel zur Bundesverwaltung. Eine "unité de doctrine" fehlt vollständig.</p><p>Diese Kommissionen sind ein Ausdruck der Schweizer partizipativen Demokratie. So weit, so gut, aber sie generieren auch Kosten. Wo Kosten generiert werden, ist Effizienzsteigerung ein Gebot. Ein Potenzial dafür ist schnell erkannt: Es liegt im Interesse der Organisationen, die an diesen Kommissionen teilnehmen, dort zu partizipieren. Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundes, Interessenvertretung zu subventionieren. </p><p>Die Alterslimite soll ihrerseits gewährleisten, dass die Mitglieder aktives Wissen bzw. tagesaktuelle Fachkompetenz und nicht Erinnerungen aus der Vergangenheit einbringen. Darüber hinaus ist die Alterslimite synchron zu anderen Limiten in der Schweiz, beispielsweise zum Pensionierungsalter und zu den Vorstellungen von Good Governance.</p>
    • <p>Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden. Die Einsetzung einer ausserparlamentarischen Kommission erfolgt gemäss Artikel 57b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes</p><p>(RVOG; SR 172.010) nur dann, wenn die Aufgabenerfüllung besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist, die Aufgabe den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt oder die Aufgabenerfüllung durch eine nichtweisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll. Die Verwaltung gewinnt aus diesen Milizorganen Fachkenntnisse, die sie ansonsten nur mit zusätzlichem Personal oder durch Expertenaufträge beschaffen könnte. Wie in anderen Bereichen auch, bewährt sich hier das Milizprinzip.</p><p>Im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen werden die ausserparlamentarischen Kommissionen jeweils auf Notwendigkeit, Aufgaben und Zusammensetzung hin überprüft (Art. 57d RVOG).</p><p>1. Der Bundesrat hat die Systematik der ausserparlamentarischen Gremien bereits 2009 grundlegend angepasst. Dabei wurde insbesondere die Möglichkeit abgeschafft, departementale Kommissionen einzusetzen. Anlässlich der Gesamterneuerungswahlen 2011 konnte als Folge dieser Änderungen der Bestand der ausserparlamentarischen Kommissionen um 21 Kommissionen auf 120 reduziert werden.</p><p>Zweck der letzten Überprüfung 2014 war es insbesondere, die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen weiter zu reduzieren, Kosten zu sparen und die Einsetzungsverfügungen der Kommissionen zu aktualisieren.</p><p>Insgesamt wurden im Rahmen der Überprüfung 2014 drei ausserparlamentarische Kommissionen aufgehoben. Bereits zuvor wurden zwei weitere ausserparlamentarische Kommissionen aufgehoben. Die nächste ordentliche Überprüfung erfolgt 2018 im Hinblick auf die nächsten Gesamterneuerungswahlen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die regelmässige Überprüfung der Notwendigkeit der Gremien geeigneter ist als die pauschale Reduktion der Gremien um einen bestimmten Anteil. Eine solche könnte dazu führen, dass Gremien aufgehoben werden müssten, obwohl sie wichtige Funktionen erfüllen. Zudem macht die Motion nicht klar, nach welchen Kriterien Kommissionen aufgehoben werden sollen.</p><p>2. Zur Altersstruktur der Kommissionsmitglieder ist Folgendes festzuhalten: Derzeit sind von den 1606 Mitgliedern der ausserparlamentarischen Kommissionen 35 Personen in einem Alter von über 70 Jahren (also rund 2,2 Prozent); 304 Personen (rund 18,9 Prozent) sind über 60 Jahre alt. Das deutet nicht auf eine Überalterung der Kommissionen hin: Gemäss aktuellen Zahlen des BFS liegt der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung bei rund 18 Prozent; es ist daher davon auszugehen, dass die Vertretung der über 60-Jährigen in ausserparlamentarischen Kommissionen ihrem Bevölkerungsanteil in etwa entspricht. Eine Alterslimite erachtet der Bundesrat unter diesen Umständen als nicht notwendig. Artikel 57e Absatz 2 RVOG verlangt denn auch, dass die Kommissionen - unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben - unter anderem auch nach Altersgruppen angemessen zusammengesetzt sind. Die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i RVOV (SR 172.010.1) auf grundsätzlich zwölf Jahre gewährleistet andererseits die notwendige Erneuerung der Zusammensetzung.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen um einen Drittel auf das Notwendige zu reduzieren und</p><p>2. eine Alterslimite für die Mitglieder dieser Kommissionen einzuführen, die dem Pensionierungs-Referenzalter entspricht.</p>
    • Ausserparlamentarische Kommissionen auf das Notwendige reduzieren

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