Neues Bürokratiemonster für Wohlfahrtsfonds? Härtefallleistungen und die Umsetzung der Motion SGK-NR 13.3664
- ShortId
-
16.3970
- Id
-
20163970
- Updated
-
28.07.2023 04:48
- Language
-
de
- Title
-
Neues Bürokratiemonster für Wohlfahrtsfonds? Härtefallleistungen und die Umsetzung der Motion SGK-NR 13.3664
- AdditionalIndexing
-
2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Motion 13.3664 wurde im Zuge der ZGB-Revision zur Stärkung von Wohlfahrtsfonds (WF) durch die SGK-N lanciert, mit dem Ziel, die AHV-Beitragspflicht für Leistungen von WF zu lockern.</p><p>In Artikel 8quater AHVV, in Kraft seit Januar 2015, wurde die AHV-Beitragspflicht auf Härtefallleistungen von WF neu geregelt. Entgegen der Absicht der Motionäre, der parlamentarischen Initiative Pelli 11.457 und BGE 137 V 321 wurde Artikel 8quater Absätze 2 und 3 AHVV unverhältnismässig restriktiv ausgestaltet. Härtefallleistungen werden an den Existenzbedarf und durch die Verwaltung an die "grosse Härte" von Artikel 5 ATSV gebunden. Dies ist für WF untauglich und führt zu einer Verschärfung der AHV-Beitragspraxis. Der Sinn von WF ist es, unbürokratisch Not zu lindern, wo sozialrechtlich gerade keine oder nur beschränkte Hilfe zu erwarten ist. Oft beziehen die Ansprecher bereits Ergänzungsleistungen und erfüllen die Erfordernisse der "grossen Härte" nicht. WF müssen auch dort unkompliziert und ohne zusätzliche AHV-Beitragspflicht einspringen können. Die Ausgleichskassen verlangen auch bei klaren Härtefällen umfangreiche Unterlagen über sämtliche Vermögens-/Einkommensverhältnisse des Ansprechers und seiner Familie, um danach schematisierte, komplexe Berechnungen (wie hypothetischer Vermögensverzehr usw.) ohne Berücksichtigung des Einzelfalls vorzunehmen. Sie setzen sich damit faktisch über die WF. Die Ziele der WF werden so torpediert. WF sehen sich wegen der AHV-Risiken vermehrt gezwungen, auch kleine Härtefallleistungen vorgängig den AHV-Behörden für ein Wording zu unterbreiten.</p><p>Die geforderte "Lockerung" wurde von der Verwaltung ignoriert und stattdessen ein erneuter Hemmschuh für die WF geschaffen. Die AHVV widerspricht mit dem neuen Artikel 8quater Absätze 2 und 3 den Zielen der Motion. Sie muss darum korrigiert werden.</p>
- <p>1./2. Das Parlament hat am 14. Juni 2014 dem Bundesrat die Motion 13.3664 überwiesen. Am 15. Oktober 2014 hat der Bundesrat Artikel 3ter AHVV geändert und damit den beitragsbefreiten Betrag vom doppelten auf den viereinhalbfachen Betrag der jährlichen Höchstaltersrente, von 56 160 Franken auf 126 900 Franken, erhöht und in Artikel 8ter AHVV eine Ausnahme des massgebenden Lohns für ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers verankert. Die Verordnungsänderung ist per 1. Januar 2015 in Kraft getreten, womit die Motion unverzüglich umgesetzt wurde.</p><p>Entgegen der Darlegung in der Interpellation ist die AHV-Praxis gegenüber Wohlfahrtsfonds nicht "verschärft" worden. Die Ausnahmen von der Beitragspflicht sind im Gegenteil erweitert worden. Zusätzlich zu den ganz oder teilweise beitragsfreien Leistungen (z. B. reglementarische Leistungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an Krankenkassenprämien, Zuwendungen an Hinterlassene, Leistungen an Arztkosten, bei ungenügender beruflicher Vorsorge usw.) ist die Freigrenze für Entlassungsentschädigungen wesentlich erhöht und sind neu auch Leistungen in Härtefällen von den Sozialabgaben befreit worden.</p><p>Wie aus der Begründung der Motion 13.3664 als Ergebnis einlässlicher Diskussionen hervorgeht, war es entscheidend, dass sozial notwendige Leistungen gezielt und limitiert gefördert werden, ohne jedoch dabei das AHV-Beitragssubstrat zu gefährden. Den "Härtefall" hat der Bundesrat in Artikel 8quater AHVV mit einer "finanziellen Not" umschrieben und damit das in der Motion angestrebte Ziel erfüllt. In diesem Sinne ist die Ausnahme zwar flexibel, aber nicht extensiv zu verstehen und zu handhaben. Für die Auslegung des Begriffs "finanzielle Not" richtet sich die Praxis, wie beim Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, sinngemäss nach der Ergänzungsleistungsregelung (Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV; SR 830.11). Nach Ansicht des Bundesrates ist es sachgerecht, sich in der Praxis an ähnlichen, im Sozialversicherungsrecht bereits verwendeten Begriffen auszurichten.</p><p>Die Motion wurde damit auftragsgemäss umgesetzt und am 15. Juni 2015 abgeschrieben. Es besteht demnach kein Bedarf an weiteren Massnahmen.</p><p>3. In der Praxis soll der Existenzbedarf lediglich als Richtwert dienen. Eine detaillierte Berechnung soll nicht in jedem Fall, sondern nach Bedarf vorgenommen werden. Eine Auslegung in diesem Sinne entspricht den Erläuterungen zu Artikel 8quater Absatz 2 AHVV (vgl. Anhang zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 15. Oktober 2014). Es wird somit kein formalistisches und bürokratisches, sondern ein pragmatisches Vorgehen angestrebt. Um die Gleichbehandlung sicherzustellen, muss die Ausgleichskasse jedoch die Situation ausreichend einschätzen und beurteilen können. Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die eine Beitragsbefreiung beanspruchen, müssen die Notsituation im Rahmen ihrer Mitwirkungsfrist dartun.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Warum wurde die geforderte Lockerung der AHV-Beitragspflicht auf Härtefallleistungen bei der Revision der AHVV nicht umgesetzt?</p><p>2. Wie wird er die mangelnde Umsetzung der Motion korrigieren und die Stärkung der Wohlfahrtsfonds beherzigen?</p><p>3. Was unternimmt er, um den neuen bürokratischen Aufwand der Wohlfahrtsfonds und AHV-Behörden zu stoppen und die Destinatäre in ihrer Integrität und Würde zu schützen?</p>
- Neues Bürokratiemonster für Wohlfahrtsfonds? Härtefallleistungen und die Umsetzung der Motion SGK-NR 13.3664
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Motion 13.3664 wurde im Zuge der ZGB-Revision zur Stärkung von Wohlfahrtsfonds (WF) durch die SGK-N lanciert, mit dem Ziel, die AHV-Beitragspflicht für Leistungen von WF zu lockern.</p><p>In Artikel 8quater AHVV, in Kraft seit Januar 2015, wurde die AHV-Beitragspflicht auf Härtefallleistungen von WF neu geregelt. Entgegen der Absicht der Motionäre, der parlamentarischen Initiative Pelli 11.457 und BGE 137 V 321 wurde Artikel 8quater Absätze 2 und 3 AHVV unverhältnismässig restriktiv ausgestaltet. Härtefallleistungen werden an den Existenzbedarf und durch die Verwaltung an die "grosse Härte" von Artikel 5 ATSV gebunden. Dies ist für WF untauglich und führt zu einer Verschärfung der AHV-Beitragspraxis. Der Sinn von WF ist es, unbürokratisch Not zu lindern, wo sozialrechtlich gerade keine oder nur beschränkte Hilfe zu erwarten ist. Oft beziehen die Ansprecher bereits Ergänzungsleistungen und erfüllen die Erfordernisse der "grossen Härte" nicht. WF müssen auch dort unkompliziert und ohne zusätzliche AHV-Beitragspflicht einspringen können. Die Ausgleichskassen verlangen auch bei klaren Härtefällen umfangreiche Unterlagen über sämtliche Vermögens-/Einkommensverhältnisse des Ansprechers und seiner Familie, um danach schematisierte, komplexe Berechnungen (wie hypothetischer Vermögensverzehr usw.) ohne Berücksichtigung des Einzelfalls vorzunehmen. Sie setzen sich damit faktisch über die WF. Die Ziele der WF werden so torpediert. WF sehen sich wegen der AHV-Risiken vermehrt gezwungen, auch kleine Härtefallleistungen vorgängig den AHV-Behörden für ein Wording zu unterbreiten.</p><p>Die geforderte "Lockerung" wurde von der Verwaltung ignoriert und stattdessen ein erneuter Hemmschuh für die WF geschaffen. Die AHVV widerspricht mit dem neuen Artikel 8quater Absätze 2 und 3 den Zielen der Motion. Sie muss darum korrigiert werden.</p>
- <p>1./2. Das Parlament hat am 14. Juni 2014 dem Bundesrat die Motion 13.3664 überwiesen. Am 15. Oktober 2014 hat der Bundesrat Artikel 3ter AHVV geändert und damit den beitragsbefreiten Betrag vom doppelten auf den viereinhalbfachen Betrag der jährlichen Höchstaltersrente, von 56 160 Franken auf 126 900 Franken, erhöht und in Artikel 8ter AHVV eine Ausnahme des massgebenden Lohns für ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers verankert. Die Verordnungsänderung ist per 1. Januar 2015 in Kraft getreten, womit die Motion unverzüglich umgesetzt wurde.</p><p>Entgegen der Darlegung in der Interpellation ist die AHV-Praxis gegenüber Wohlfahrtsfonds nicht "verschärft" worden. Die Ausnahmen von der Beitragspflicht sind im Gegenteil erweitert worden. Zusätzlich zu den ganz oder teilweise beitragsfreien Leistungen (z. B. reglementarische Leistungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an Krankenkassenprämien, Zuwendungen an Hinterlassene, Leistungen an Arztkosten, bei ungenügender beruflicher Vorsorge usw.) ist die Freigrenze für Entlassungsentschädigungen wesentlich erhöht und sind neu auch Leistungen in Härtefällen von den Sozialabgaben befreit worden.</p><p>Wie aus der Begründung der Motion 13.3664 als Ergebnis einlässlicher Diskussionen hervorgeht, war es entscheidend, dass sozial notwendige Leistungen gezielt und limitiert gefördert werden, ohne jedoch dabei das AHV-Beitragssubstrat zu gefährden. Den "Härtefall" hat der Bundesrat in Artikel 8quater AHVV mit einer "finanziellen Not" umschrieben und damit das in der Motion angestrebte Ziel erfüllt. In diesem Sinne ist die Ausnahme zwar flexibel, aber nicht extensiv zu verstehen und zu handhaben. Für die Auslegung des Begriffs "finanzielle Not" richtet sich die Praxis, wie beim Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, sinngemäss nach der Ergänzungsleistungsregelung (Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV; SR 830.11). Nach Ansicht des Bundesrates ist es sachgerecht, sich in der Praxis an ähnlichen, im Sozialversicherungsrecht bereits verwendeten Begriffen auszurichten.</p><p>Die Motion wurde damit auftragsgemäss umgesetzt und am 15. Juni 2015 abgeschrieben. Es besteht demnach kein Bedarf an weiteren Massnahmen.</p><p>3. In der Praxis soll der Existenzbedarf lediglich als Richtwert dienen. Eine detaillierte Berechnung soll nicht in jedem Fall, sondern nach Bedarf vorgenommen werden. Eine Auslegung in diesem Sinne entspricht den Erläuterungen zu Artikel 8quater Absatz 2 AHVV (vgl. Anhang zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 15. Oktober 2014). Es wird somit kein formalistisches und bürokratisches, sondern ein pragmatisches Vorgehen angestrebt. Um die Gleichbehandlung sicherzustellen, muss die Ausgleichskasse jedoch die Situation ausreichend einschätzen und beurteilen können. Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die eine Beitragsbefreiung beanspruchen, müssen die Notsituation im Rahmen ihrer Mitwirkungsfrist dartun.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Warum wurde die geforderte Lockerung der AHV-Beitragspflicht auf Härtefallleistungen bei der Revision der AHVV nicht umgesetzt?</p><p>2. Wie wird er die mangelnde Umsetzung der Motion korrigieren und die Stärkung der Wohlfahrtsfonds beherzigen?</p><p>3. Was unternimmt er, um den neuen bürokratischen Aufwand der Wohlfahrtsfonds und AHV-Behörden zu stoppen und die Destinatäre in ihrer Integrität und Würde zu schützen?</p>
- Neues Bürokratiemonster für Wohlfahrtsfonds? Härtefallleistungen und die Umsetzung der Motion SGK-NR 13.3664
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