Zwischen Uno-Charta und EMRK. Wie verhält sich die Schweiz in der Zwickmühle?
- ShortId
-
16.3979
- Id
-
20163979
- Updated
-
28.07.2023 04:45
- Language
-
de
- Title
-
Zwischen Uno-Charta und EMRK. Wie verhält sich die Schweiz in der Zwickmühle?
- AdditionalIndexing
-
1236;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat beide Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Kenntnis genommen und dem Ministerkomitee des Europarates über die erfolgte oder geplante Umsetzung Bericht erstattet.</p><p>Der Beschwerdeführer im Fall Nada war im Urteilszeitpunkt nicht mehr von Sanktionen des Uno-Sicherheitsrates betroffen, sodass das Ministerkomitee seine Überwachungsarbeiten am 17. Dezember 2014 abgeschlossen hat.</p><p>Am 4. März 2016 hat der Bundesrat die Verwaltung beauftragt, innert einem Jahr nach Eröffnung des Urteils im Fall Al-Dulimi zu prüfen, ob und in welcher Hinsicht die Verordnungen, mit welchen Uno-Sanktionen umgesetzt werden, zum Schutz von Grundrechten angepasst werden müssen. Die Beschwerdeführer im Verfahren Al-Dulimi haben am 19. September 2016 beim Bundesgericht Revisionsgesuche eingereicht. Der Bundesrat hat diese Elemente dem Ministerkomitee des Europarates im Bericht vom 14. November 2016 zur Umsetzung des Urteils Al-Dulimi zur Kenntnis gebracht.</p><p>2. In ihrem Ersuchen an die Grosse Kammer des EGMR im Fall Al-Dulimi wies die Schweiz auf den Vorrang der Pflichten aus der Uno-Charta (gemäss Art. 103 und 25) gegenüber denjenigen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hin. Sie bezog sich dabei auf die Argumentation des Bundesgerichtes.</p><p>Die Grosse Kammer des EGMR hat in ihrem Urteil allerdings festgehalten, dass kein Normenkonflikt zwischen der Uno-Charta und der EMRK vorliege, da der Uno-Sicherheitsrat die von der EMRK vorgeschriebene gerichtliche Überprüfung der Sanktionen nicht ausdrücklich ausschliesst. Den Beschwerdeführern steht somit der Rechtsweg in der Schweiz für eine angemessene Überprüfung der Willkürfreiheit der gegen sie verhängten Sanktionen offen.</p><p>3./4. Die Schweiz setzt sich auf allen Ebenen dafür ein, dass bei Sanktionen nach Kapitel VII der Uno-Charta die Menschenrechte beachtet werden.</p><p>Sie unterbreitet seit 2005 gemeinsam mit weiteren Staaten dem Uno-Sicherheitsrat regelmässig konkrete Vorschläge für eine bessere Achtung der Menschenrechte. Diese Vorschläge führten unter anderem zur Schaffung der Ombudsperson für das Al-Kaida-Sanktionsregime. Sie zielen auch vermehrt auf eine Verbesserung des Rechtsschutzes für betroffene Personen anderer Sanktionsregimes ab, die bis anhin keine Ombudsperson für ein Delisting-Verfahren kennen. Es gilt, bereits auf Ebene der Uno zu verhindern, dass Staaten entweder die Menschenrechte oder aber Uno-Sanktionen missachten müssen.</p><p>Im Rahmen des Europarates hat das Ministerkomitee den Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) beauftragt, die Frage der Einbettung der EMRK im völkerrechtlichen Kontext zu analysieren. Zudem werden nationale Massnahmen zur Umsetzung der Sanktionen und deren Vereinbarkeit mit den Menschenrechten jeweils an den Sitzungen des Ausschusses der Rechtsberater für Völkerrecht (CAHDI) diskutiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 21. Juni 2016 wurde die Schweiz im Falle Al-Dulimi et al. von der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erneut dafür verurteilt, dass sie bei der Umsetzung einer Sanktionsresolution des Uno-Sicherheitsrates die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt habe. Ähnlich erging es der Schweiz bereits im Falle Nada vom 12. September 2012. In beiden Fällen hielt der EGMR mittels einer harmonisierenden Auslegung der Uno-Resolutionen fest, die Schweiz hätte deren menschenrechtlichen Spielraum nicht im Sinne der EMRK ausgeschöpft.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie reagiert er konkret auf das Urteil in Sachen Al-Dulimi? Wie hatte er auf das Urteil in Sachen Nada reagiert?</p><p>2. Wie verhalten sich nach Auffassung des Bundesrates die Pflichten aus der Uno-Charta (bzw. aus Sanktionsresolutionen des Sicherheitsrates) und diejenigen aus der EMRK zueinander, wenn ein Konflikt besteht, der nicht durch eine harmonisierende Auslegung vermieden werden kann? Gehen die Uno-Resolutionen gestützt auf Artikel 103 der Uno-Charta vor?</p><p>3. Wie engagiert er sich im Rahmen der Uno, um deren Sanktionensystem stärker in Einklang mit internationalen Menschenrechtsgarantien zu bringen?</p><p>4. Wie engagiert er sich umgekehrt im Rahmen des Europarates und insbesondere des Systems von EMRK und EGMR bzw. im Austausch mit deren Mitgliedstaaten, um die menschenrechtlichen Verpflichtungen in Einklang mit den Pflichten aus der Uno-Charta (namentlich mit Blick auf deren Vorrang gemäss Art. 103) zu bringen?</p>
- Zwischen Uno-Charta und EMRK. Wie verhält sich die Schweiz in der Zwickmühle?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat beide Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Kenntnis genommen und dem Ministerkomitee des Europarates über die erfolgte oder geplante Umsetzung Bericht erstattet.</p><p>Der Beschwerdeführer im Fall Nada war im Urteilszeitpunkt nicht mehr von Sanktionen des Uno-Sicherheitsrates betroffen, sodass das Ministerkomitee seine Überwachungsarbeiten am 17. Dezember 2014 abgeschlossen hat.</p><p>Am 4. März 2016 hat der Bundesrat die Verwaltung beauftragt, innert einem Jahr nach Eröffnung des Urteils im Fall Al-Dulimi zu prüfen, ob und in welcher Hinsicht die Verordnungen, mit welchen Uno-Sanktionen umgesetzt werden, zum Schutz von Grundrechten angepasst werden müssen. Die Beschwerdeführer im Verfahren Al-Dulimi haben am 19. September 2016 beim Bundesgericht Revisionsgesuche eingereicht. Der Bundesrat hat diese Elemente dem Ministerkomitee des Europarates im Bericht vom 14. November 2016 zur Umsetzung des Urteils Al-Dulimi zur Kenntnis gebracht.</p><p>2. In ihrem Ersuchen an die Grosse Kammer des EGMR im Fall Al-Dulimi wies die Schweiz auf den Vorrang der Pflichten aus der Uno-Charta (gemäss Art. 103 und 25) gegenüber denjenigen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hin. Sie bezog sich dabei auf die Argumentation des Bundesgerichtes.</p><p>Die Grosse Kammer des EGMR hat in ihrem Urteil allerdings festgehalten, dass kein Normenkonflikt zwischen der Uno-Charta und der EMRK vorliege, da der Uno-Sicherheitsrat die von der EMRK vorgeschriebene gerichtliche Überprüfung der Sanktionen nicht ausdrücklich ausschliesst. Den Beschwerdeführern steht somit der Rechtsweg in der Schweiz für eine angemessene Überprüfung der Willkürfreiheit der gegen sie verhängten Sanktionen offen.</p><p>3./4. Die Schweiz setzt sich auf allen Ebenen dafür ein, dass bei Sanktionen nach Kapitel VII der Uno-Charta die Menschenrechte beachtet werden.</p><p>Sie unterbreitet seit 2005 gemeinsam mit weiteren Staaten dem Uno-Sicherheitsrat regelmässig konkrete Vorschläge für eine bessere Achtung der Menschenrechte. Diese Vorschläge führten unter anderem zur Schaffung der Ombudsperson für das Al-Kaida-Sanktionsregime. Sie zielen auch vermehrt auf eine Verbesserung des Rechtsschutzes für betroffene Personen anderer Sanktionsregimes ab, die bis anhin keine Ombudsperson für ein Delisting-Verfahren kennen. Es gilt, bereits auf Ebene der Uno zu verhindern, dass Staaten entweder die Menschenrechte oder aber Uno-Sanktionen missachten müssen.</p><p>Im Rahmen des Europarates hat das Ministerkomitee den Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) beauftragt, die Frage der Einbettung der EMRK im völkerrechtlichen Kontext zu analysieren. Zudem werden nationale Massnahmen zur Umsetzung der Sanktionen und deren Vereinbarkeit mit den Menschenrechten jeweils an den Sitzungen des Ausschusses der Rechtsberater für Völkerrecht (CAHDI) diskutiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 21. Juni 2016 wurde die Schweiz im Falle Al-Dulimi et al. von der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erneut dafür verurteilt, dass sie bei der Umsetzung einer Sanktionsresolution des Uno-Sicherheitsrates die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt habe. Ähnlich erging es der Schweiz bereits im Falle Nada vom 12. September 2012. In beiden Fällen hielt der EGMR mittels einer harmonisierenden Auslegung der Uno-Resolutionen fest, die Schweiz hätte deren menschenrechtlichen Spielraum nicht im Sinne der EMRK ausgeschöpft.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie reagiert er konkret auf das Urteil in Sachen Al-Dulimi? Wie hatte er auf das Urteil in Sachen Nada reagiert?</p><p>2. Wie verhalten sich nach Auffassung des Bundesrates die Pflichten aus der Uno-Charta (bzw. aus Sanktionsresolutionen des Sicherheitsrates) und diejenigen aus der EMRK zueinander, wenn ein Konflikt besteht, der nicht durch eine harmonisierende Auslegung vermieden werden kann? Gehen die Uno-Resolutionen gestützt auf Artikel 103 der Uno-Charta vor?</p><p>3. Wie engagiert er sich im Rahmen der Uno, um deren Sanktionensystem stärker in Einklang mit internationalen Menschenrechtsgarantien zu bringen?</p><p>4. Wie engagiert er sich umgekehrt im Rahmen des Europarates und insbesondere des Systems von EMRK und EGMR bzw. im Austausch mit deren Mitgliedstaaten, um die menschenrechtlichen Verpflichtungen in Einklang mit den Pflichten aus der Uno-Charta (namentlich mit Blick auf deren Vorrang gemäss Art. 103) zu bringen?</p>
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