Politik der Schadenminderung im Gefängnis. Antrag auf Standortbestimmung
- ShortId
-
16.3986
- Id
-
20163986
- Updated
-
28.07.2023 04:43
- Language
-
de
- Title
-
Politik der Schadenminderung im Gefängnis. Antrag auf Standortbestimmung
- AdditionalIndexing
-
2841;1216;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Dem Staat kommt aufgrund der in der Bundesverfassung und in völkerrechtlichen Verträgen verankerten Grund- und Menschenrechte eine umfassende Verantwortlichkeit für die Gesundheit von Inhaftierten zu. Er muss zu diesem Zweck alle ihm zumutbaren Massnahmen der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten treffen.</p><p>Der Vollzug von Massnahmen des Freiheitsentzugs (Art. 372 StGB; SR 311.0) sowie der Betrieb von Anstalten des Freiheitsentzugs (Art. 377-379 StGB) fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Kantone. Sie sind angehalten, für einen einheitlichen Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen zu sorgen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene neue Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) und die Epidemienverordnung (EpV; SR 818.101.1) sehen vor, dass Institutionen des Freiheitsentzugs allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten (vgl. Art. 30 EpV). Die Norm richtet sich direkt an die Institutionen des Freiheitsentzugs, wobei sich die Durchführung der Massnahmen nach den bestehenden Infektions- und Übertragungsrisiken richtet.</p><p>1. Der Bundesrat hat das Urteil Wenner gegen Deutschland des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. September 2016 (Application no. 62303/13, <a href="http://hudoc.echr.coe.int/eng">http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-165758"]}</a>) zur Kenntnis genommen. Diesem zufolge sind die Vertragsstaaten verpflichtet, den Gesundheitszustand von Personen im Freiheitsentzug fachgerecht abzuklären und ihnen die aus medizinischer Sicht erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Das Urteil hält weiter fest, dass Inhaftierte Anspruch auf eine medizinische Behandlung haben, welche gleichwertig ist wie jene, die Patientinnen und Patienten in Freiheit zusteht (Äquivalenzprinzip). Diese Rechtsprechung entspricht der Haltung des Bundesrates. Sie ist kompatibel mit den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Strafvollzugsrechts (vgl. Art. 75 StGB). Der Bundesrat unterstützt die im Urteil dargelegten gesundheits- und drogenpolitischen Positionen auch im Rahmen des internationalen Engagements der Schweiz.</p><p>2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass beim Zugang zu schadenmindernden Massnahmen im Freiheitsentzug bedeutsame Unterschiede bestehen. So bieten in der Schweiz zurzeit nur fünfzehn Institutionen des Freiheitsentzugs Zugang zu sterilem Injektionsmaterial für Drogenabhängige an. Die vorhandene Datenlage - insbesondere zur Qualität der Angebote - ist jedoch schwach. Massnahmen zur Verhinderung oder Verminderung von gesundheitlichen Schäden bei Personen mit suchtbedingten Störungen liegen in der Kompetenz der Kantone (Art. 3g BetmG; SR 812.121). Der Bund kann die Kantone bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit Dienstleistungen unterstützen oder Empfehlungen zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Kantonen entwickeln. Als Unterstützung der Kantone sieht u. a. das Monitoring im Rahmen des Massnahmenplans zur Nationalen Strategie Sucht 2017-2024 vor, ausgewählte Indikatoren zur Schadenminderung im Freiheitsentzug zu erfassen und auszuwerten.</p><p>3. Die neuen Bestimmungen des EpG und der EpV traten am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kantone und die Institutionen des Freiheitsentzugs ihren daraus erwachsenden Verpflichtungen zügig nachkommen und allen Personen in ihrer Obhut geeignete Massnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten anbieten, namentlich den Zugang zu sterilem Injektionsmaterial und zu einer betäubungsmittelgestützten Behandlung. Forschungen im In- und Ausland belegen, dass Personen im Freiheitsentzug häufiger als die Gesamtbevölkerung von Infektionskrankheiten betroffen sind.</p><p>4. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten beaufsichtigt der Bund den Vollzug des EpG durch die Kantone. Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Das gilt auch für Massnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs.</p><p>Bereits jetzt unterstützt der Bund die Umsetzung des EpG im Freiheitsentzug. Das Bundesamt für Gesundheit führte von 2008 bis 2013 gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz sowie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) das Projekt "Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Gefängnis (BIG) durch. Daraus resultierten mehrere Informationsprodukte zur Verhütung von Infektionskrankheiten und zum Umgang mit Substanzabhängigkeiten im Freiheitsentzug. Ferner wurde im Jahr 2013 von der KKJPD und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren die Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug erlassen (vgl. <a href="http://www.gdk-cds.ch/uploads/media/EM_BIG-mU-HJK_CC_20130701_d.pdf">http://www.gdk-cds.ch/uploads/media/EM_BIG-mU-HJK_CC_20130701_d.pdf</a>). Die Organisation Santé Prison Suisse (SPS) ist eine Folge dieser Empfehlung. Ihr strategisches Ziel ist eine qualitativ gute und im Sinne des Äquivalenzprinzips der medizinischen Versorgung der Gesamtbevölkerung entsprechende Gesundheitsversorgung in allen Einrichtungen des Freiheitsentzugs. Im Fachrat von SPS sind auch die Bundesbehörden vertreten. SPS unterstützt die Institutionen des Freiheitsentzugs bei der Umsetzung des Epidemiengesetzes.</p><p>Schliesslich hat der Bund im Jahr 2009 die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) eingesetzt (Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter; SR 150.1). Sie ist beauftragt sicherzustellen, dass die Rechte von Personen im Freiheitsentzug eingehalten werden. Auch die Gesundheitsversorgung ist Gegenstand ihres Auftrages. Damit kann auch die NKVF auf eine Umsetzung des Epidemiengesetzes im Freiheitsentzug hinwirken.</p><p>5. In der genannten Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug wird den Kantonen u. a. empfohlen, Qualifikationsstandards für die in der Vollzugsmedizin tätigen Fachpersonen zu erlassen. Damit könnten die Kantone einen wesentlichen Beitrag im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung des Gesundheitspersonals im Freiheitsentzug leisten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat geprüft, ob heroinabhängige Patientinnen und Patienten einen Anspruch darauf haben, ihre Methadontherapie während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe fortsetzen zu können. In einem Urteil vom September 2016 kam das Gericht zum Schluss, dass der Staat sicherstellen muss, dass die Haftbedingungen auch aus medizinischer Sicht angemessen sind. Es beschloss, dass der Staat auf Wunsch der Patientin oder des Patienten eine Substitutionstherapie zur Verfügung stellen muss, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Der Staat muss den abhängigen Patientinnen und Patienten also eine Substitutionstherapie anbieten, denn sie ist bis heute die wirksamste wissenschaftlich geprüfte Methode.</p><p>Das schweizerische Epidemiengesetz ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft; es verpflichtet Haftanstalten, abhängigen Inhaftierten steriles Spritzbesteck zur Verfügung zu stellen. Von 110 Strafvollzugsanstalten haben jedoch nur 13 diese Bestimmung umgesetzt, was Anlass zur Sorge bietet, wenn man die Risiken für die Inhaftierten im Zusammenhang mit der Übertragung von Hepatitis C und HIV bedenkt.</p><p>Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass in der Vier-Säulen-Drogenpolitik, mit der sich die Schweiz brüstet, im Rahmen der Schadenminderung solche Massnahmen vorgesehen sind.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie nimmt der Bundesrat Stellung zum Urteil des EGMR vom September 2016?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es sinnvoll wäre, über die Umsetzung der Politik der Schadenminderung in Gefängnissen eine Standortbestimmung durchzuführen im Hinblick auf die Harmonisierung der verschiedenen Praktiken?</p><p>3. Wie kann es sein, dass die grosse Mehrheit der Strafvollzugsanstalten das Epidemiengesetz nicht umsetzt, insbesondere, was steriles Spritzbesteck betrifft?</p><p>4. Was will der Bundesrat unternehmen, damit das Gesetz auf kantonaler Ebene umgesetzt wird?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Ausbildung für das Gesundheitspersonal in Gefängnissen vereinheitlicht werden müsste?</p>
- Politik der Schadenminderung im Gefängnis. Antrag auf Standortbestimmung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Dem Staat kommt aufgrund der in der Bundesverfassung und in völkerrechtlichen Verträgen verankerten Grund- und Menschenrechte eine umfassende Verantwortlichkeit für die Gesundheit von Inhaftierten zu. Er muss zu diesem Zweck alle ihm zumutbaren Massnahmen der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten treffen.</p><p>Der Vollzug von Massnahmen des Freiheitsentzugs (Art. 372 StGB; SR 311.0) sowie der Betrieb von Anstalten des Freiheitsentzugs (Art. 377-379 StGB) fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Kantone. Sie sind angehalten, für einen einheitlichen Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen zu sorgen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene neue Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) und die Epidemienverordnung (EpV; SR 818.101.1) sehen vor, dass Institutionen des Freiheitsentzugs allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten (vgl. Art. 30 EpV). Die Norm richtet sich direkt an die Institutionen des Freiheitsentzugs, wobei sich die Durchführung der Massnahmen nach den bestehenden Infektions- und Übertragungsrisiken richtet.</p><p>1. Der Bundesrat hat das Urteil Wenner gegen Deutschland des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. September 2016 (Application no. 62303/13, <a href="http://hudoc.echr.coe.int/eng">http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-165758"]}</a>) zur Kenntnis genommen. Diesem zufolge sind die Vertragsstaaten verpflichtet, den Gesundheitszustand von Personen im Freiheitsentzug fachgerecht abzuklären und ihnen die aus medizinischer Sicht erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Das Urteil hält weiter fest, dass Inhaftierte Anspruch auf eine medizinische Behandlung haben, welche gleichwertig ist wie jene, die Patientinnen und Patienten in Freiheit zusteht (Äquivalenzprinzip). Diese Rechtsprechung entspricht der Haltung des Bundesrates. Sie ist kompatibel mit den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Strafvollzugsrechts (vgl. Art. 75 StGB). Der Bundesrat unterstützt die im Urteil dargelegten gesundheits- und drogenpolitischen Positionen auch im Rahmen des internationalen Engagements der Schweiz.</p><p>2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass beim Zugang zu schadenmindernden Massnahmen im Freiheitsentzug bedeutsame Unterschiede bestehen. So bieten in der Schweiz zurzeit nur fünfzehn Institutionen des Freiheitsentzugs Zugang zu sterilem Injektionsmaterial für Drogenabhängige an. Die vorhandene Datenlage - insbesondere zur Qualität der Angebote - ist jedoch schwach. Massnahmen zur Verhinderung oder Verminderung von gesundheitlichen Schäden bei Personen mit suchtbedingten Störungen liegen in der Kompetenz der Kantone (Art. 3g BetmG; SR 812.121). Der Bund kann die Kantone bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit Dienstleistungen unterstützen oder Empfehlungen zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Kantonen entwickeln. Als Unterstützung der Kantone sieht u. a. das Monitoring im Rahmen des Massnahmenplans zur Nationalen Strategie Sucht 2017-2024 vor, ausgewählte Indikatoren zur Schadenminderung im Freiheitsentzug zu erfassen und auszuwerten.</p><p>3. Die neuen Bestimmungen des EpG und der EpV traten am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kantone und die Institutionen des Freiheitsentzugs ihren daraus erwachsenden Verpflichtungen zügig nachkommen und allen Personen in ihrer Obhut geeignete Massnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten anbieten, namentlich den Zugang zu sterilem Injektionsmaterial und zu einer betäubungsmittelgestützten Behandlung. Forschungen im In- und Ausland belegen, dass Personen im Freiheitsentzug häufiger als die Gesamtbevölkerung von Infektionskrankheiten betroffen sind.</p><p>4. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten beaufsichtigt der Bund den Vollzug des EpG durch die Kantone. Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Das gilt auch für Massnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs.</p><p>Bereits jetzt unterstützt der Bund die Umsetzung des EpG im Freiheitsentzug. Das Bundesamt für Gesundheit führte von 2008 bis 2013 gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz sowie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) das Projekt "Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Gefängnis (BIG) durch. Daraus resultierten mehrere Informationsprodukte zur Verhütung von Infektionskrankheiten und zum Umgang mit Substanzabhängigkeiten im Freiheitsentzug. Ferner wurde im Jahr 2013 von der KKJPD und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren die Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug erlassen (vgl. <a href="http://www.gdk-cds.ch/uploads/media/EM_BIG-mU-HJK_CC_20130701_d.pdf">http://www.gdk-cds.ch/uploads/media/EM_BIG-mU-HJK_CC_20130701_d.pdf</a>). Die Organisation Santé Prison Suisse (SPS) ist eine Folge dieser Empfehlung. Ihr strategisches Ziel ist eine qualitativ gute und im Sinne des Äquivalenzprinzips der medizinischen Versorgung der Gesamtbevölkerung entsprechende Gesundheitsversorgung in allen Einrichtungen des Freiheitsentzugs. Im Fachrat von SPS sind auch die Bundesbehörden vertreten. SPS unterstützt die Institutionen des Freiheitsentzugs bei der Umsetzung des Epidemiengesetzes.</p><p>Schliesslich hat der Bund im Jahr 2009 die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) eingesetzt (Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter; SR 150.1). Sie ist beauftragt sicherzustellen, dass die Rechte von Personen im Freiheitsentzug eingehalten werden. Auch die Gesundheitsversorgung ist Gegenstand ihres Auftrages. Damit kann auch die NKVF auf eine Umsetzung des Epidemiengesetzes im Freiheitsentzug hinwirken.</p><p>5. In der genannten Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug wird den Kantonen u. a. empfohlen, Qualifikationsstandards für die in der Vollzugsmedizin tätigen Fachpersonen zu erlassen. Damit könnten die Kantone einen wesentlichen Beitrag im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung des Gesundheitspersonals im Freiheitsentzug leisten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat geprüft, ob heroinabhängige Patientinnen und Patienten einen Anspruch darauf haben, ihre Methadontherapie während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe fortsetzen zu können. In einem Urteil vom September 2016 kam das Gericht zum Schluss, dass der Staat sicherstellen muss, dass die Haftbedingungen auch aus medizinischer Sicht angemessen sind. Es beschloss, dass der Staat auf Wunsch der Patientin oder des Patienten eine Substitutionstherapie zur Verfügung stellen muss, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Der Staat muss den abhängigen Patientinnen und Patienten also eine Substitutionstherapie anbieten, denn sie ist bis heute die wirksamste wissenschaftlich geprüfte Methode.</p><p>Das schweizerische Epidemiengesetz ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft; es verpflichtet Haftanstalten, abhängigen Inhaftierten steriles Spritzbesteck zur Verfügung zu stellen. Von 110 Strafvollzugsanstalten haben jedoch nur 13 diese Bestimmung umgesetzt, was Anlass zur Sorge bietet, wenn man die Risiken für die Inhaftierten im Zusammenhang mit der Übertragung von Hepatitis C und HIV bedenkt.</p><p>Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass in der Vier-Säulen-Drogenpolitik, mit der sich die Schweiz brüstet, im Rahmen der Schadenminderung solche Massnahmen vorgesehen sind.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie nimmt der Bundesrat Stellung zum Urteil des EGMR vom September 2016?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es sinnvoll wäre, über die Umsetzung der Politik der Schadenminderung in Gefängnissen eine Standortbestimmung durchzuführen im Hinblick auf die Harmonisierung der verschiedenen Praktiken?</p><p>3. Wie kann es sein, dass die grosse Mehrheit der Strafvollzugsanstalten das Epidemiengesetz nicht umsetzt, insbesondere, was steriles Spritzbesteck betrifft?</p><p>4. Was will der Bundesrat unternehmen, damit das Gesetz auf kantonaler Ebene umgesetzt wird?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Ausbildung für das Gesundheitspersonal in Gefängnissen vereinheitlicht werden müsste?</p>
- Politik der Schadenminderung im Gefängnis. Antrag auf Standortbestimmung
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