Keine Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen
- ShortId
-
16.3991
- Id
-
20163991
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Keine Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen
- AdditionalIndexing
-
15;2446;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 94 der Bundesverfassung gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit und verbietet Eingriffe in den Wettbewerb, ausser dies sei in der Bundesverfassung oder in kantonalen Regalrechten verankert. Das Subventionsgesetz bzw. Subventionsberichte und die bisherigen Diskussionen um Beihilfen in der Schweiz fokussierten sich primär auf finanzpolitische Aspekte sowie Steuervorteile. Der Bericht zum Postulat Schilliger 15.3880 bezieht sich auf wettbewerbsverzerrende Aktivitäten von Unternehmen im ausschliesslichen oder mehrheitlichen Staatsbesitz auf Bundesebene. Der nun einverlangte Bericht ist entsprechend eine wichtige Ergänzung.</p><p>Bereits ein Blick auf wenige Beispiele zeigt, dass die Wettbewerbssituation nicht nur durch finanzielle Leistungen, sondern auch durch Regulierungen oder auf andere Art beeinflusst werden kann, die heute unter der Subventionsregelung nicht erfasst werden:</p><p>1. Das Nachtfahrverbot für Lastwagen gilt für die Schweizerische Post nicht, wohl aber für andere Postdienstleister.</p><p>2. Staatliche Gebäudeversicherer profitieren von einer verbesserten Kreditwürdigkeit und damit einer besseren Finanzierungsbasis. Gleiches gilt auch für Kantonalbanken mit Staatsgarantie oder auch Energiewerke im Staatsbesitz.</p><p>3. SBB wie Post unterliegen mindestens für einen Teil ihrer Aktivitäten nicht der gleichen Steuerpflicht wie private Transportunternehmen oder Postdienste.</p><p>4. Dank den gesetzlich fixierten Radio- und TV-Gebühren kann die SRG im Gegensatz zu privaten Medienanbietern mit einer gesicherten Grundfinanzierung kalkulieren.</p><p>5. Das Kabotage-Verbot für Fernbusse schützt die SBB vor Konkurrenz durch diese.</p><p>Beim angeforderten Bericht geht es um die Schaffung von Transparenz und um ein Aufzeigen der Zusammenhänge, nicht um eine Abschaffung von direkten oder indirekten Beihilfen. Bei der Beurteilung der einzelnen Verhältnisse könnte auch das Market Economic Investor Principle (MEIP) beigezogen werden, das beurteilt, ob eine Leistung gegenüber einem Begünstigten auch von einem marktwirtschaftlich orientierten Investor in gleicher Art erbracht würde wie vom Staat.</p><p>Eine derartige Übersicht schafft auch Klarheit für internationale Verhandlungen, welche auch Wettbewerbs- und/oder Investitionsthemen mit einschliessen. Mit einer klaren Beurteilung der Situation in der Schweiz werden Verhandlungspositionen gestärkt, da die interne Ausgangsposition klarwird. Entsprechend ist es sinnvoll, bei der Berichterstattung den internationalen Rahmen als Referenz mit einzubeziehen und offenzulegen.</p>
- <p>In jüngerer Vergangenheit wurden mehrere Vorstösse in Hinblick auf die Thematik "Staat und Wettbewerb" im Parlament eingereicht. Hinsichtlich der Frage der Erfassung staatlicher Beihilfen hat der Bundesrat zuletzt in seiner Antwort vom 19. August 2015 auf das Postulat 15.3387, "Für einen funktionierenden Wettbewerb. Gegen wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen", Stellung genommen. An seiner damaligen Einschätzung hat sich grundsätzlich nichts geändert. Der Bundesrat sieht staatliche Beihilfen weiterhin kritisch und setzt sich für einen einheitlichen schweizerischen Binnenmarkt sowie für einen freien und unverzerrten Wettbewerb ein, insbesondere um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen im internationalen Wettbewerb auch in Zukunft zu erhalten.</p><p>Allerdings wären mit einer umfassenden Erhebung sämtlicher staatlicher Beihilfen erhebliche Herausforderungen verbunden: In der Schweiz fehlt es bereits an einer Definition des Begriffs der staatlichen Beihilfen, sodass vor Erstellung des geforderten Berichtes zuerst gemeinsam mit den Kantonen eine solche erarbeitet werden müsste. Darüber hinaus wäre mit der Erstellung des Berichtes ein bedeutender Aufwand verbunden, der angesichts der gegenwärtigen Sparbemühungen des Bundes nicht zu rechtfertigen wäre. Der Bundesrat bevorzugt es deshalb, sich im Konkreten mit Beihilfen auseinanderzusetzen, um - wo immer sinnvoll und möglich - den Wettbewerb zu stärken, die Arbeitsproduktivität zu erhöhen und so langfristig Arbeitsplätze zu sichern.</p>
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in einem breitgefassten Bericht die aktuelle Situation betreffend Beihilfen für wirtschaftliche Aktivitäten darzulegen und die Übereinstimmung mit Artikel 94 der Bundesverfassung (Grundsätze der Wirtschaftsordnung) darzulegen.</p><p>Der Bericht soll darlegen, welche wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen von Beihilfen heute bestehen, wie sie begründet sind und wie sie künftig verringert werden können. Dabei sollen unter Beihilfen sowohl finanzielle wie nichtfinanzielle Aspekte sowohl direkter wie indirekter Art verstanden werden. Regulierungen sind einzuschliessen, wenn einzelne Marktteilnehmer gegenüber anderen bevorzugt werden. Staatseigene wie staatsnahe Unternehmen sind einzubeziehen (etwa ob sie durch Gesetz oder im Rahmen ihrer Finanzierung von Vorteilen profitieren können). Unterschiedliche generelle Steuersätze oder die Nutzung von im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes und der Unternehmenssteuerreform vorgesehenen Instrumenten gelten nicht als Beihilfen im Rahmen des angeforderten Berichtes.</p><p>Der Bericht soll neben der Bundesebene auch bestehende Berichte auf kantonaler Ebene mit einbeziehen.</p>
- Keine Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 94 der Bundesverfassung gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit und verbietet Eingriffe in den Wettbewerb, ausser dies sei in der Bundesverfassung oder in kantonalen Regalrechten verankert. Das Subventionsgesetz bzw. Subventionsberichte und die bisherigen Diskussionen um Beihilfen in der Schweiz fokussierten sich primär auf finanzpolitische Aspekte sowie Steuervorteile. Der Bericht zum Postulat Schilliger 15.3880 bezieht sich auf wettbewerbsverzerrende Aktivitäten von Unternehmen im ausschliesslichen oder mehrheitlichen Staatsbesitz auf Bundesebene. Der nun einverlangte Bericht ist entsprechend eine wichtige Ergänzung.</p><p>Bereits ein Blick auf wenige Beispiele zeigt, dass die Wettbewerbssituation nicht nur durch finanzielle Leistungen, sondern auch durch Regulierungen oder auf andere Art beeinflusst werden kann, die heute unter der Subventionsregelung nicht erfasst werden:</p><p>1. Das Nachtfahrverbot für Lastwagen gilt für die Schweizerische Post nicht, wohl aber für andere Postdienstleister.</p><p>2. Staatliche Gebäudeversicherer profitieren von einer verbesserten Kreditwürdigkeit und damit einer besseren Finanzierungsbasis. Gleiches gilt auch für Kantonalbanken mit Staatsgarantie oder auch Energiewerke im Staatsbesitz.</p><p>3. SBB wie Post unterliegen mindestens für einen Teil ihrer Aktivitäten nicht der gleichen Steuerpflicht wie private Transportunternehmen oder Postdienste.</p><p>4. Dank den gesetzlich fixierten Radio- und TV-Gebühren kann die SRG im Gegensatz zu privaten Medienanbietern mit einer gesicherten Grundfinanzierung kalkulieren.</p><p>5. Das Kabotage-Verbot für Fernbusse schützt die SBB vor Konkurrenz durch diese.</p><p>Beim angeforderten Bericht geht es um die Schaffung von Transparenz und um ein Aufzeigen der Zusammenhänge, nicht um eine Abschaffung von direkten oder indirekten Beihilfen. Bei der Beurteilung der einzelnen Verhältnisse könnte auch das Market Economic Investor Principle (MEIP) beigezogen werden, das beurteilt, ob eine Leistung gegenüber einem Begünstigten auch von einem marktwirtschaftlich orientierten Investor in gleicher Art erbracht würde wie vom Staat.</p><p>Eine derartige Übersicht schafft auch Klarheit für internationale Verhandlungen, welche auch Wettbewerbs- und/oder Investitionsthemen mit einschliessen. Mit einer klaren Beurteilung der Situation in der Schweiz werden Verhandlungspositionen gestärkt, da die interne Ausgangsposition klarwird. Entsprechend ist es sinnvoll, bei der Berichterstattung den internationalen Rahmen als Referenz mit einzubeziehen und offenzulegen.</p>
- <p>In jüngerer Vergangenheit wurden mehrere Vorstösse in Hinblick auf die Thematik "Staat und Wettbewerb" im Parlament eingereicht. Hinsichtlich der Frage der Erfassung staatlicher Beihilfen hat der Bundesrat zuletzt in seiner Antwort vom 19. August 2015 auf das Postulat 15.3387, "Für einen funktionierenden Wettbewerb. Gegen wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen", Stellung genommen. An seiner damaligen Einschätzung hat sich grundsätzlich nichts geändert. Der Bundesrat sieht staatliche Beihilfen weiterhin kritisch und setzt sich für einen einheitlichen schweizerischen Binnenmarkt sowie für einen freien und unverzerrten Wettbewerb ein, insbesondere um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen im internationalen Wettbewerb auch in Zukunft zu erhalten.</p><p>Allerdings wären mit einer umfassenden Erhebung sämtlicher staatlicher Beihilfen erhebliche Herausforderungen verbunden: In der Schweiz fehlt es bereits an einer Definition des Begriffs der staatlichen Beihilfen, sodass vor Erstellung des geforderten Berichtes zuerst gemeinsam mit den Kantonen eine solche erarbeitet werden müsste. Darüber hinaus wäre mit der Erstellung des Berichtes ein bedeutender Aufwand verbunden, der angesichts der gegenwärtigen Sparbemühungen des Bundes nicht zu rechtfertigen wäre. Der Bundesrat bevorzugt es deshalb, sich im Konkreten mit Beihilfen auseinanderzusetzen, um - wo immer sinnvoll und möglich - den Wettbewerb zu stärken, die Arbeitsproduktivität zu erhöhen und so langfristig Arbeitsplätze zu sichern.</p>
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in einem breitgefassten Bericht die aktuelle Situation betreffend Beihilfen für wirtschaftliche Aktivitäten darzulegen und die Übereinstimmung mit Artikel 94 der Bundesverfassung (Grundsätze der Wirtschaftsordnung) darzulegen.</p><p>Der Bericht soll darlegen, welche wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen von Beihilfen heute bestehen, wie sie begründet sind und wie sie künftig verringert werden können. Dabei sollen unter Beihilfen sowohl finanzielle wie nichtfinanzielle Aspekte sowohl direkter wie indirekter Art verstanden werden. Regulierungen sind einzuschliessen, wenn einzelne Marktteilnehmer gegenüber anderen bevorzugt werden. Staatseigene wie staatsnahe Unternehmen sind einzubeziehen (etwa ob sie durch Gesetz oder im Rahmen ihrer Finanzierung von Vorteilen profitieren können). Unterschiedliche generelle Steuersätze oder die Nutzung von im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes und der Unternehmenssteuerreform vorgesehenen Instrumenten gelten nicht als Beihilfen im Rahmen des angeforderten Berichtes.</p><p>Der Bericht soll neben der Bundesebene auch bestehende Berichte auf kantonaler Ebene mit einbeziehen.</p>
- Keine Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen
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