Regelmässige Hinterfragung der Staatsbeteiligungen

ShortId
16.3993
Id
20163993
Updated
28.07.2023 05:03
Language
de
Title
Regelmässige Hinterfragung der Staatsbeteiligungen
AdditionalIndexing
04;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bund verfügt über verschiedene gewichtige wirtschaftliche Beteiligungen, über die er etwa im Rahmen der OECD Rechenschaft ablegt. Noch gewichtiger sind in der Schweiz allerdings die Beteiligungen der Kantone und Gemeinden. Eine gesamthafte Übersicht über die Beteiligungspolitik fehlt aber bisher. Das überwiesene Postulat der FDP-Fraktion 12.4172 bezog sich lediglich auf eine einmalige Bestandesaufnahme.</p><p>In seinem Corporate-Governance-Bericht führt der Bund aus, wie und nach welchen Kriterien einzelne Einheiten mit wirtschaftlichen Aktiven ausgegliedert und geführt werden sollen. Hingegen wird die Rechtfertigung für die Weiterführung der Beteiligung nicht dargelegt. Dies soll im Sinne einer liberalen Umsetzung von Artikel 94 der Bundesverfassung durch eine regelmässige Überprüfung erfolgen.</p><p>Ein Blick über die Grenze ist dabei hilfreich. Die deutsche Bundesregierung hält in ihrem Beteiligungsbericht (2011) treffend fest: "Öffentlicher Unternehmensbesitz ist nur legitimiert, wenn ein wichtiges Bundesinteresse vorliegt, und auch nur dann, wenn der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch Private erfüllt werden kann; andernfalls besteht ein Privatisierungsgebot. Aber selbst wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, ist eine Kapitalbeteiligung des Staates an einem Unternehmen dann nicht erforderlich, wenn der Zweck durch andere Mittel (z. B. durch Regulierung) erfüllt werden kann. Das Haushaltsrecht spiegelt damit die ökonomische und politische Grundüberzeugung wider, dass privater Initiative und privater Verantwortung grundsätzlich Vorrang zu geben ist. Die Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Bundesinteresses unterliegen naturgemäss einem ständigen Wandel. So kann das wichtige Bundesinteresse entfallen, wenn bedeutende, vom Staat zu gewährleistende Aufgaben erfüllt und abgeschlossen sind, oder wenn die technischen Rahmenbedingungen sich geändert haben. Umgekehrt kann es auch neu entstehen. Der kontinuierliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel fordert daher, das staatliche Interesse als Rechtfertigung für eine Beteiligung des Bundes an Unternehmen regelmässig zu hinterfragen."</p><p>Diese Überlegungen treffen gleichermassen für die Schweiz und hier sowohl für den Bund wie für die Kantone zu. In der Ausgestaltung ihrer Aufgaben sind sie frei. Sie sind aber ebenfalls durch Artikel 94 der Bundesverfassung mit dem Primat privatwirtschaftlichen Handelns gebunden. Entsprechend soll sich eine Berichterstattung auf alle Staatsebenen erstrecken.</p>
  • <p>Der Bundesrat orientiert sich an den verfassungsrechtlichen Leitplanken für die unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand, die insbesondere durch die Artikel 27 und 94 der Bundesverfassung gesetzt werden. Für die unternehmerische Tätigkeit des Staates sind demnach stets ein hinreichendes öffentliches Interesse und eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Zudem muss sie verhältnismässig sein und den Grundsatz der staatlichen Wettbewerbsneutralität wahren. Die politische Einschätzung, welche Tätigkeiten im öffentlichen Interesse stehen, unterliegt einem steten Wandel, sodass es weder möglich noch sinnvoll erscheint, einen abschliessenden Katalog öffentlicher Interessen zu definieren.</p><p>Für den Bundesrat ist es einerseits ein Anliegen, die Grundversorgungsleistungen mit einem hohen Grad an Effizienz zu erbringen sowie die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Unternehmen so weit wie möglich einzudämmen. Im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Erfüllung des Postulates Schilliger 15.3880 wird der Thematik der staatlichen Beteiligung sowie jener gesetzlich bedingter Wettbewerbsverzerrungen Rechnung getragen. Insbesondere die Frage der Eigentümerschaft wird bei ausgewählten Bundesbetrieben zudem bereits regelmässig vom Bundesrat aufgenommen und diskutiert (z. B. Fernmeldebericht 2014).</p><p>Der Mehrwert einer eigenständigen und, aufgrund Umfang und Regelmässigkeit, äusserst ressourcenintensiven Berichterstattung über die unternehmerischen Beteiligungen des Staates auf allen drei Staatsebenen ist somit nicht erkennbar. Zudem stellt die Erfassung kantonaler und kommunaler Beteiligungen, die nicht mit einer Beeinträchtigung der individuellen oder institutionellen Wirtschaftsfreiheit verbunden sind, eine starke Einmischung in die Angelegenheiten der Kantone dar und ist schliesslich auch aus diesem Grund abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Legislaturplanung eine grundsätzliche Überprüfung staatlichen Beteiligungsbesitzes vorzunehmen. Dabei liegt die grundlegende Herausforderung der Beteiligungspolitik des Bundes darin, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren und diese klar zu definieren. Konkrete Massstäbe sind dabei die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung sowie insbesondere ein "wichtiges Bundesinteresse" an der Beteiligung. Er legt auch die mit der Beteiligung verbundenen wirtschaftlichen wie politischen Risiken für die Schweiz offen. Er kann dabei auch auf eine im Rahmen seiner periodischen Berichterstattung an das Parlament zu seinen Beteiligungen erfolgte Offenlegung seiner Überlegungen zur Aufrechterhaltung der entsprechenden Beteiligung verweisen. In die Gesamtbeurteilung sind auch die Informationen zu Beteiligungen der Kantone und Gemeinden einzubeziehen, soweit die Informationen dem Bund vorliegen oder zur Verfügung gestellt werden.</p>
  • Regelmässige Hinterfragung der Staatsbeteiligungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund verfügt über verschiedene gewichtige wirtschaftliche Beteiligungen, über die er etwa im Rahmen der OECD Rechenschaft ablegt. Noch gewichtiger sind in der Schweiz allerdings die Beteiligungen der Kantone und Gemeinden. Eine gesamthafte Übersicht über die Beteiligungspolitik fehlt aber bisher. Das überwiesene Postulat der FDP-Fraktion 12.4172 bezog sich lediglich auf eine einmalige Bestandesaufnahme.</p><p>In seinem Corporate-Governance-Bericht führt der Bund aus, wie und nach welchen Kriterien einzelne Einheiten mit wirtschaftlichen Aktiven ausgegliedert und geführt werden sollen. Hingegen wird die Rechtfertigung für die Weiterführung der Beteiligung nicht dargelegt. Dies soll im Sinne einer liberalen Umsetzung von Artikel 94 der Bundesverfassung durch eine regelmässige Überprüfung erfolgen.</p><p>Ein Blick über die Grenze ist dabei hilfreich. Die deutsche Bundesregierung hält in ihrem Beteiligungsbericht (2011) treffend fest: "Öffentlicher Unternehmensbesitz ist nur legitimiert, wenn ein wichtiges Bundesinteresse vorliegt, und auch nur dann, wenn der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch Private erfüllt werden kann; andernfalls besteht ein Privatisierungsgebot. Aber selbst wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, ist eine Kapitalbeteiligung des Staates an einem Unternehmen dann nicht erforderlich, wenn der Zweck durch andere Mittel (z. B. durch Regulierung) erfüllt werden kann. Das Haushaltsrecht spiegelt damit die ökonomische und politische Grundüberzeugung wider, dass privater Initiative und privater Verantwortung grundsätzlich Vorrang zu geben ist. Die Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Bundesinteresses unterliegen naturgemäss einem ständigen Wandel. So kann das wichtige Bundesinteresse entfallen, wenn bedeutende, vom Staat zu gewährleistende Aufgaben erfüllt und abgeschlossen sind, oder wenn die technischen Rahmenbedingungen sich geändert haben. Umgekehrt kann es auch neu entstehen. Der kontinuierliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel fordert daher, das staatliche Interesse als Rechtfertigung für eine Beteiligung des Bundes an Unternehmen regelmässig zu hinterfragen."</p><p>Diese Überlegungen treffen gleichermassen für die Schweiz und hier sowohl für den Bund wie für die Kantone zu. In der Ausgestaltung ihrer Aufgaben sind sie frei. Sie sind aber ebenfalls durch Artikel 94 der Bundesverfassung mit dem Primat privatwirtschaftlichen Handelns gebunden. Entsprechend soll sich eine Berichterstattung auf alle Staatsebenen erstrecken.</p>
    • <p>Der Bundesrat orientiert sich an den verfassungsrechtlichen Leitplanken für die unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand, die insbesondere durch die Artikel 27 und 94 der Bundesverfassung gesetzt werden. Für die unternehmerische Tätigkeit des Staates sind demnach stets ein hinreichendes öffentliches Interesse und eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Zudem muss sie verhältnismässig sein und den Grundsatz der staatlichen Wettbewerbsneutralität wahren. Die politische Einschätzung, welche Tätigkeiten im öffentlichen Interesse stehen, unterliegt einem steten Wandel, sodass es weder möglich noch sinnvoll erscheint, einen abschliessenden Katalog öffentlicher Interessen zu definieren.</p><p>Für den Bundesrat ist es einerseits ein Anliegen, die Grundversorgungsleistungen mit einem hohen Grad an Effizienz zu erbringen sowie die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Unternehmen so weit wie möglich einzudämmen. Im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Erfüllung des Postulates Schilliger 15.3880 wird der Thematik der staatlichen Beteiligung sowie jener gesetzlich bedingter Wettbewerbsverzerrungen Rechnung getragen. Insbesondere die Frage der Eigentümerschaft wird bei ausgewählten Bundesbetrieben zudem bereits regelmässig vom Bundesrat aufgenommen und diskutiert (z. B. Fernmeldebericht 2014).</p><p>Der Mehrwert einer eigenständigen und, aufgrund Umfang und Regelmässigkeit, äusserst ressourcenintensiven Berichterstattung über die unternehmerischen Beteiligungen des Staates auf allen drei Staatsebenen ist somit nicht erkennbar. Zudem stellt die Erfassung kantonaler und kommunaler Beteiligungen, die nicht mit einer Beeinträchtigung der individuellen oder institutionellen Wirtschaftsfreiheit verbunden sind, eine starke Einmischung in die Angelegenheiten der Kantone dar und ist schliesslich auch aus diesem Grund abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Legislaturplanung eine grundsätzliche Überprüfung staatlichen Beteiligungsbesitzes vorzunehmen. Dabei liegt die grundlegende Herausforderung der Beteiligungspolitik des Bundes darin, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren und diese klar zu definieren. Konkrete Massstäbe sind dabei die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung sowie insbesondere ein "wichtiges Bundesinteresse" an der Beteiligung. Er legt auch die mit der Beteiligung verbundenen wirtschaftlichen wie politischen Risiken für die Schweiz offen. Er kann dabei auch auf eine im Rahmen seiner periodischen Berichterstattung an das Parlament zu seinen Beteiligungen erfolgte Offenlegung seiner Überlegungen zur Aufrechterhaltung der entsprechenden Beteiligung verweisen. In die Gesamtbeurteilung sind auch die Informationen zu Beteiligungen der Kantone und Gemeinden einzubeziehen, soweit die Informationen dem Bund vorliegen oder zur Verfügung gestellt werden.</p>
    • Regelmässige Hinterfragung der Staatsbeteiligungen

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