Arbeitsplätze sichern bei Massenentlassungen. Ausweitung der Pflicht zur Verhandlung über einen Sozialplan
- ShortId
-
16.3996
- Id
-
20163996
- Updated
-
28.07.2023 04:59
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsplätze sichern bei Massenentlassungen. Ausweitung der Pflicht zur Verhandlung über einen Sozialplan
- AdditionalIndexing
-
44;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Als Folge der Überbewertung des Schweizerfrankens und der Unsicherheiten, mit denen die Schweizer Wirtschaft insbesondere wegen der sogenannten Masseneinwanderungs-Initiative zu kämpfen hat, häufen sich in der Schweiz die Betriebs- und Unternehmensschliessungen und somit die Massenentlassungen. Unternehmen verschiedener Sektoren sind davon betroffen: die industrielle Produktion, Schweizer Sitze multinationaler Unternehmen und Detailhandelsketten. Allein im Kanton Waadt ist es 2016 bei Galenicare, Nissan und Bell (Coop) zu Massenentlassungen gekommen. In vielen dieser Branchen gibt es weder eine Sozialpartnerschaft noch Gesamtarbeitsverträge, die die Pflicht vorsehen, bei Massenentlassungen über einen Sozialplan zu verhandeln, wenn der Schwellenwert gemäss Artikel 335i Absatz 1 Buchstabe a des Obligationenrechts nicht erreicht wird. Die negativen Auswirkungen auf den regionalen Arbeitsmarkt können dennoch sehr markant sein, und zwar auch für Unternehmen, die diesen Schwellenwert nicht erreichen. Wird die Schwelle neu auf 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesenkt, so könnten auch kleinere Unternehmen, die jedoch immer noch eine beachtliche Grösse aufweisen, in die Pflicht genommen werden, ohne dass gleich alle KMU davon betroffen sind. Die Pflicht, über einen Sozialplan zu verhandeln und somit Massnahmen zu ergreifen, um Kündigungen zu vermeiden und die Folgen von Kündigungen zu mildern, würde für diese Unternehmen somit auch dann gelten, wenn die Sozialpartner nichts dergleichen vorsehen, zum Beispiel weil es in der betreffenden Branche oder im betreffenden Unternehmen keine Sozialpartnerschaft gibt, die diesen Namen verdient. Die neue Pflicht zur Verhandlung über einen Sozialplan bewährt sich zwar in der Praxis, doch der zu hohe Schwellenwert schränkt seinen Geltungsbereich auf eine zu kleine Zahl von Unternehmen ein.</p>
- <p>Der Umgang mit der Frankenstärke und die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative unter Berücksichtigung von deren Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft haben für den Bundesrat eine hohe Priorität. Die Unternehmen ihrerseits müssen aufgrund des starken Frankens oder aus anderen konjunkturellen oder strukturellen Gründen Stellen abbauen oder gar bestimmte Standorte aufgeben, damit sie ihr wirtschaftliches Überleben sichern können. Dabei müssen jedoch die sozialen Folgen insbesondere für die Arbeitnehmenden tragbar bleiben. Im Fall einer Massenentlassung sind für die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerschaft - nebst einer gut funktionierenden Sozialpartnerschaft - namentlich die gesetzlichen Auskunfts- und Konsultationspflichten (Art. 335dff. OR) sowie die seit 2014 bestehende Pflicht der Arbeitgeber zur Verhandlung eines Sozialplans (Art. 335hff. OR) von zentraler Bedeutung.</p><p>Die Pflicht, einen Sozialplan auszuhandeln, gilt ausschliesslich für Betriebe, die üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmende beschäftigen (Art. 335i Abs. 1 Bst. a OR). Wie hoch dieser Schwellenwert angesetzt wird, ist eine politische Frage. Der Gesetzgeber wollte die Sozialplanpflicht bewusst auf Grossunternehmen gemäss der Definition der Betriebszählung beschränken (Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht], BBl 2010 6455, hier 6499) und die KMU davon ausnehmen. In den parlamentarischen Beratungen wurde der Antrag, den Schwellenwert auf 100 Arbeitnehmende zu senken, abgelehnt (AB 2012 S 358). Der Schwellenwert von 250 Arbeitnehmenden reflektiert somit einen Kompromiss, der diese Reform erst ermöglicht hat (siehe AB 2013 N 623ff.). Für den Bundesrat sind keine Gründe ersichtlich, auf diesen rechtspolitischen Entscheid bereits nach so kurzer Zeit zurückzukommen. Dies umso weniger, als die Auskunfts- und Konsultationspflicht bereits für Betriebe gilt, die in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmende beschäftigen (Art. 335d Ziff. 1 OR).</p><p>Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 335dff. OR nach heutiger Auslegung auch Änderungskündigungen erfassen (u. a. Streiff/von Kaenel/Rudolf, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., N 5 zu Art. 335d OR; Wildhaber, Isabelle, Das Arbeitsrecht bei Umstrukturierungen, S. 269). Solche dürften in der Regel vorliegen, wenn im Rahmen einer Standortverlagerung ein neuer Arbeitsvertrag für den neuen Standort angeboten wird.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Sozialpartnerschaft in der Schweiz in vielen Fällen funktioniert. Sie hängt selbstverständlich von der Kooperationsbereitschaft beider Seiten ab. Der Bundesrat wird die Entwicklung auf dem Gebiet der Massenentlassungen weiterhin beobachten und den Handlungsbedarf nötigenfalls neu beurteilen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Schwellenwert, ab dem ein Arbeitgeber nach Artikel 335i Absatz 1 Buchstabe a des Obligationenrechts (OR) verpflichtet ist, bei Massenentlassungen über einen Sozialplan zu verhandeln, auf 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesenkt wird.</p>
- Arbeitsplätze sichern bei Massenentlassungen. Ausweitung der Pflicht zur Verhandlung über einen Sozialplan
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Als Folge der Überbewertung des Schweizerfrankens und der Unsicherheiten, mit denen die Schweizer Wirtschaft insbesondere wegen der sogenannten Masseneinwanderungs-Initiative zu kämpfen hat, häufen sich in der Schweiz die Betriebs- und Unternehmensschliessungen und somit die Massenentlassungen. Unternehmen verschiedener Sektoren sind davon betroffen: die industrielle Produktion, Schweizer Sitze multinationaler Unternehmen und Detailhandelsketten. Allein im Kanton Waadt ist es 2016 bei Galenicare, Nissan und Bell (Coop) zu Massenentlassungen gekommen. In vielen dieser Branchen gibt es weder eine Sozialpartnerschaft noch Gesamtarbeitsverträge, die die Pflicht vorsehen, bei Massenentlassungen über einen Sozialplan zu verhandeln, wenn der Schwellenwert gemäss Artikel 335i Absatz 1 Buchstabe a des Obligationenrechts nicht erreicht wird. Die negativen Auswirkungen auf den regionalen Arbeitsmarkt können dennoch sehr markant sein, und zwar auch für Unternehmen, die diesen Schwellenwert nicht erreichen. Wird die Schwelle neu auf 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesenkt, so könnten auch kleinere Unternehmen, die jedoch immer noch eine beachtliche Grösse aufweisen, in die Pflicht genommen werden, ohne dass gleich alle KMU davon betroffen sind. Die Pflicht, über einen Sozialplan zu verhandeln und somit Massnahmen zu ergreifen, um Kündigungen zu vermeiden und die Folgen von Kündigungen zu mildern, würde für diese Unternehmen somit auch dann gelten, wenn die Sozialpartner nichts dergleichen vorsehen, zum Beispiel weil es in der betreffenden Branche oder im betreffenden Unternehmen keine Sozialpartnerschaft gibt, die diesen Namen verdient. Die neue Pflicht zur Verhandlung über einen Sozialplan bewährt sich zwar in der Praxis, doch der zu hohe Schwellenwert schränkt seinen Geltungsbereich auf eine zu kleine Zahl von Unternehmen ein.</p>
- <p>Der Umgang mit der Frankenstärke und die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative unter Berücksichtigung von deren Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft haben für den Bundesrat eine hohe Priorität. Die Unternehmen ihrerseits müssen aufgrund des starken Frankens oder aus anderen konjunkturellen oder strukturellen Gründen Stellen abbauen oder gar bestimmte Standorte aufgeben, damit sie ihr wirtschaftliches Überleben sichern können. Dabei müssen jedoch die sozialen Folgen insbesondere für die Arbeitnehmenden tragbar bleiben. Im Fall einer Massenentlassung sind für die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerschaft - nebst einer gut funktionierenden Sozialpartnerschaft - namentlich die gesetzlichen Auskunfts- und Konsultationspflichten (Art. 335dff. OR) sowie die seit 2014 bestehende Pflicht der Arbeitgeber zur Verhandlung eines Sozialplans (Art. 335hff. OR) von zentraler Bedeutung.</p><p>Die Pflicht, einen Sozialplan auszuhandeln, gilt ausschliesslich für Betriebe, die üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmende beschäftigen (Art. 335i Abs. 1 Bst. a OR). Wie hoch dieser Schwellenwert angesetzt wird, ist eine politische Frage. Der Gesetzgeber wollte die Sozialplanpflicht bewusst auf Grossunternehmen gemäss der Definition der Betriebszählung beschränken (Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht], BBl 2010 6455, hier 6499) und die KMU davon ausnehmen. In den parlamentarischen Beratungen wurde der Antrag, den Schwellenwert auf 100 Arbeitnehmende zu senken, abgelehnt (AB 2012 S 358). Der Schwellenwert von 250 Arbeitnehmenden reflektiert somit einen Kompromiss, der diese Reform erst ermöglicht hat (siehe AB 2013 N 623ff.). Für den Bundesrat sind keine Gründe ersichtlich, auf diesen rechtspolitischen Entscheid bereits nach so kurzer Zeit zurückzukommen. Dies umso weniger, als die Auskunfts- und Konsultationspflicht bereits für Betriebe gilt, die in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmende beschäftigen (Art. 335d Ziff. 1 OR).</p><p>Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 335dff. OR nach heutiger Auslegung auch Änderungskündigungen erfassen (u. a. Streiff/von Kaenel/Rudolf, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., N 5 zu Art. 335d OR; Wildhaber, Isabelle, Das Arbeitsrecht bei Umstrukturierungen, S. 269). Solche dürften in der Regel vorliegen, wenn im Rahmen einer Standortverlagerung ein neuer Arbeitsvertrag für den neuen Standort angeboten wird.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Sozialpartnerschaft in der Schweiz in vielen Fällen funktioniert. Sie hängt selbstverständlich von der Kooperationsbereitschaft beider Seiten ab. Der Bundesrat wird die Entwicklung auf dem Gebiet der Massenentlassungen weiterhin beobachten und den Handlungsbedarf nötigenfalls neu beurteilen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Schwellenwert, ab dem ein Arbeitgeber nach Artikel 335i Absatz 1 Buchstabe a des Obligationenrechts (OR) verpflichtet ist, bei Massenentlassungen über einen Sozialplan zu verhandeln, auf 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesenkt wird.</p>
- Arbeitsplätze sichern bei Massenentlassungen. Ausweitung der Pflicht zur Verhandlung über einen Sozialplan
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