Airbnb and Co. Gelten in Bezug auf die Haftung die Regeln der Internetplattformen oder die Schweizer Gesetze?

ShortId
16.4001
Id
20164001
Updated
28.07.2023 04:55
Language
de
Title
Airbnb and Co. Gelten in Bezug auf die Haftung die Regeln der Internetplattformen oder die Schweizer Gesetze?
AdditionalIndexing
15;34;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vor dem Hintergrund dieses Falles und aller nicht in den Medien öffentlich gemachten Fälle sowie der Bedeutung des Phänomens Airbnb scheint es wichtig, in Bezug auf die Frage der Haftung die rechtliche Situation zu klären für alle, die Wohnungen über entsprechende Internetplattformen bereitstellen, unabhängig davon, ob ihnen die Wohnung gehört oder sie dort zur Miete wohnen, damit sie ihre Rechte in der Schweiz gegenüber diesen Plattformen angemessen einfordern können. In der Regel haben diese Plattformen ihren Sitz nämlich ausserhalb der Schweiz, ihre Rechtsabteilungen befinden sich in anderen Ländern, und die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dienstleistungen legen Gerichtsstände fest, auf die man nicht kommen würde.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass mit dem geltenden gesetzlichen Rahmen Personen, die heute in der Schweiz über Internetplattformen eine Wohnung in der Schweiz zur Verfügung stellen, im Fall von Schäden, die die Benutzerinnen und Benutzer anrichten, zu wenig geschützt sind und dass es im Endeffekt die mächtigen Plattformen sind, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich zu Haftung und Schadenersatz, die internationalen gesetzlichen Regeln festlegen?</p><p>2. Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, für diese Plattformen bei Streitfällen im Zusammenhang mit Objekten in der Schweiz zwingend einen Gerichtsstand in der Schweiz vorzusehen?</p><p>3. Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, einzelne Bestimmungen des Obligationenrechts im Zusammenhang mit diesem neuen internationalen Konstrukt, das über Internet abgewickelt wird und zahlreiche juristische und natürliche Personen betrifft, zu präzisieren, namentlich betreffend die Haftung und den Ersatz für Schäden?</p>
  • <p>1. Airbnb betreibt eine Online-Plattform, die Gäste mit Gastgebern in Verbindung bringt. Der Vertrag über die Nutzung der Unterkunft wird direkt zwischen dem Gastgeber und dem Gast geschlossen (Airbnb-Nutzungsbedingungen vom 27. Oktober 2016, Ziff. 5). Das Unternehmen ist an diesem Vertrag nicht beteiligt; seine Mitwirkung beschränkt sich auf das Einziehen der Zahlungen, die es nach Abzug einer Gebühr an den Gastgeber weiterleitet (Airbnb-Zahlungsbedingungen vom 27. Oktober 2016, Ziff. 6).</p><p>Gegen Gäste, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die in der Schweiz eine Unterkunft mieten, kann bereits heute in den meisten Fällen in der Schweiz geklagt werden, und zwar am Ort der Unterkunft (Art. 22 LugÜ, SR 0.275.12) oder am Vertragserfüllungsort (Art. 5 LugÜ; Art. 113 IPRG, SR 291). Ein Gerichtsstand in der Schweiz wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Airbnb-Gastgeber gewerblich Unterkünfte vermietet und weitere einschränkende Bedingungen vorliegen (Art. 15ff. LugÜ). Die Gerichtsstands- oder Rechtswahlklausel in den Airbnb-Nutzungsbedingungen hat auf das Vertragsverhältnis zwischen Gast und Gastgeber keine Auswirkung. Ohnehin können Verbraucher (z. B. Airbnb-Gastgeber, die nicht gewerblich Unterkünfte vermieten) trotz der Gerichtsstandswahl allfällige Ansprüche gegen Airbnb auch an ihrem Wohnsitz geltend machen (Art. 16f. LugÜ; Airbnb-Nutzungsbedingungen, Ziff. 33).</p><p>In der Regel ist auf eine Klage des Airbnb-Gastgebers in der Schweiz gegen den Gast mit Wohnsitz im Ausland Schweizer Recht anwendbar (Art. 117 und Art. 119 IPRG). Für die Durchsetzung allfälliger Urteile aus der Schweiz gibt es zudem verschiedene Staatsverträge, welche die Rechtsdurchsetzung im Ausland erleichtern und die Rechtshilfe ermöglichen. Das geltende Recht bietet folglich bereits heute genügend Möglichkeiten, um in der Schweiz Ansprüche gegen Airbnb-Gäste mit Wohnsitz im Ausland geltend zu machen. Der Bundesrat sieht diesbezüglich derzeit keinen Handlungsbedarf.</p><p>2. Die Vertragsbeziehungen von Airbnb werden für europäische Gäste und Gastgeber von Irland aus geführt. Dennoch können bereits heute Airbnb-Gastgeber, die ihre Unterkunft nicht beruflich oder gewerblich vermieten, in der Schweiz gegen Airbnb klagen (Art. 15ff. LugÜ). Anders verhält es sich nur für Gastgeber, die gewerblich tätig sind; sie müssten gegen Airbnb in Irland klagen. Es gehört aber zu den international anerkannten Grundsätzen des Zivilprozessrechts, dass Zivilklagen grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten zu erheben sind, auch wenn sich dieser im Ausland befindet (Art. 2-4 LugÜ). Artikel 30 Absatz 2 der Bundesverfassung hält dieses Prinzip auch für die Schweiz fest. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für angezeigt, für diese Plattformen bei allen Streitfällen im Zusammenhang mit Objekten in der Schweiz zwingend einen Gerichtsstand in der Schweiz vorzusehen.</p><p>3. Die entgeltliche Überlassung einer Unterkunft kann unter die mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts fallen (Mietvertrag bei Vermietung durch die Eigentümerschaft bzw. Untermietverhältnis bei Gebrauchsüberlassung durch die Mieterschaft). Vom Mieter kann eine Kaution verlangt werden. Der Mieter hat die Sache im vertragsgemässen Zustand zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 OR, SR 220) und für Schäden aus unsachgemässem Gebrauch einzustehen. Für Schäden, die von einem Gast als Untermieter verursacht werden, haftet die Mieterschaft gegenüber dem Vermieter.</p><p>Buchungen über Airbnb werden auf eigenes Risiko der Gastgeber durchgeführt. Airbnb übernimmt keine Haftung, weder für Inserate, Unterkünfte noch Gäste (Airbnb-Nutzungsbedingungen, Ziff. 5). Airbnb stellt jedoch Streitschlichtungs- und Schutzmechanismen zur Verfügung, welche die hiervor beschriebenen Klagemöglichkeiten in der Schweiz ergänzen. Gast und Gastgeber können eine Forderung durch Airbnb prüfen lassen. Zudem deckt die Airbnb-Gastgeber-Garantie Schäden an Unterkünften bis zu 900 000 Schweizerfranken ab. Darüber hinaus steht es jedem Gastgeber frei, sich anhand vorhergehender Buchungen über Gäste zu informieren und ihre Reservationsanfragen anzunehmen oder abzulehnen. Jeder Gastgeber kann einen zusätzlichen Versicherungsvertrag abschliessen.</p><p>Unter diesen Umständen sieht der Bundesrat keinen Anlass, neue Haftungsbestimmungen einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Zeitung "20 Minuten" hat in ihrer Ausgabe vom 7. Dezember 2016 über einen Wohnungseigentümer berichtet, der seine Wohnung über Airbnb vermietet hatte und dessen Gäste vom anderen Ende der Welt einen Schaden in der Höhe von mehreren Tausend Franken angerichtet hatten. Als er von Airbnb Schadenersatz verlangte, sah er sich, was den Gerichtsstand, die Fristen, die Beweismittel und die Höhe des Ersatzes betrifft, den brutalen Regeln dieses Unternehmens ausgesetzt. Airbnb hat ihm einen lächerlich niedrigen Betrag zugesprochen. Erst als die Medien über den Fall berichteten, kam wieder Bewegung in die Sache.</p>
  • Airbnb and Co. Gelten in Bezug auf die Haftung die Regeln der Internetplattformen oder die Schweizer Gesetze?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vor dem Hintergrund dieses Falles und aller nicht in den Medien öffentlich gemachten Fälle sowie der Bedeutung des Phänomens Airbnb scheint es wichtig, in Bezug auf die Frage der Haftung die rechtliche Situation zu klären für alle, die Wohnungen über entsprechende Internetplattformen bereitstellen, unabhängig davon, ob ihnen die Wohnung gehört oder sie dort zur Miete wohnen, damit sie ihre Rechte in der Schweiz gegenüber diesen Plattformen angemessen einfordern können. In der Regel haben diese Plattformen ihren Sitz nämlich ausserhalb der Schweiz, ihre Rechtsabteilungen befinden sich in anderen Ländern, und die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dienstleistungen legen Gerichtsstände fest, auf die man nicht kommen würde.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass mit dem geltenden gesetzlichen Rahmen Personen, die heute in der Schweiz über Internetplattformen eine Wohnung in der Schweiz zur Verfügung stellen, im Fall von Schäden, die die Benutzerinnen und Benutzer anrichten, zu wenig geschützt sind und dass es im Endeffekt die mächtigen Plattformen sind, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich zu Haftung und Schadenersatz, die internationalen gesetzlichen Regeln festlegen?</p><p>2. Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, für diese Plattformen bei Streitfällen im Zusammenhang mit Objekten in der Schweiz zwingend einen Gerichtsstand in der Schweiz vorzusehen?</p><p>3. Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, einzelne Bestimmungen des Obligationenrechts im Zusammenhang mit diesem neuen internationalen Konstrukt, das über Internet abgewickelt wird und zahlreiche juristische und natürliche Personen betrifft, zu präzisieren, namentlich betreffend die Haftung und den Ersatz für Schäden?</p>
    • <p>1. Airbnb betreibt eine Online-Plattform, die Gäste mit Gastgebern in Verbindung bringt. Der Vertrag über die Nutzung der Unterkunft wird direkt zwischen dem Gastgeber und dem Gast geschlossen (Airbnb-Nutzungsbedingungen vom 27. Oktober 2016, Ziff. 5). Das Unternehmen ist an diesem Vertrag nicht beteiligt; seine Mitwirkung beschränkt sich auf das Einziehen der Zahlungen, die es nach Abzug einer Gebühr an den Gastgeber weiterleitet (Airbnb-Zahlungsbedingungen vom 27. Oktober 2016, Ziff. 6).</p><p>Gegen Gäste, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die in der Schweiz eine Unterkunft mieten, kann bereits heute in den meisten Fällen in der Schweiz geklagt werden, und zwar am Ort der Unterkunft (Art. 22 LugÜ, SR 0.275.12) oder am Vertragserfüllungsort (Art. 5 LugÜ; Art. 113 IPRG, SR 291). Ein Gerichtsstand in der Schweiz wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Airbnb-Gastgeber gewerblich Unterkünfte vermietet und weitere einschränkende Bedingungen vorliegen (Art. 15ff. LugÜ). Die Gerichtsstands- oder Rechtswahlklausel in den Airbnb-Nutzungsbedingungen hat auf das Vertragsverhältnis zwischen Gast und Gastgeber keine Auswirkung. Ohnehin können Verbraucher (z. B. Airbnb-Gastgeber, die nicht gewerblich Unterkünfte vermieten) trotz der Gerichtsstandswahl allfällige Ansprüche gegen Airbnb auch an ihrem Wohnsitz geltend machen (Art. 16f. LugÜ; Airbnb-Nutzungsbedingungen, Ziff. 33).</p><p>In der Regel ist auf eine Klage des Airbnb-Gastgebers in der Schweiz gegen den Gast mit Wohnsitz im Ausland Schweizer Recht anwendbar (Art. 117 und Art. 119 IPRG). Für die Durchsetzung allfälliger Urteile aus der Schweiz gibt es zudem verschiedene Staatsverträge, welche die Rechtsdurchsetzung im Ausland erleichtern und die Rechtshilfe ermöglichen. Das geltende Recht bietet folglich bereits heute genügend Möglichkeiten, um in der Schweiz Ansprüche gegen Airbnb-Gäste mit Wohnsitz im Ausland geltend zu machen. Der Bundesrat sieht diesbezüglich derzeit keinen Handlungsbedarf.</p><p>2. Die Vertragsbeziehungen von Airbnb werden für europäische Gäste und Gastgeber von Irland aus geführt. Dennoch können bereits heute Airbnb-Gastgeber, die ihre Unterkunft nicht beruflich oder gewerblich vermieten, in der Schweiz gegen Airbnb klagen (Art. 15ff. LugÜ). Anders verhält es sich nur für Gastgeber, die gewerblich tätig sind; sie müssten gegen Airbnb in Irland klagen. Es gehört aber zu den international anerkannten Grundsätzen des Zivilprozessrechts, dass Zivilklagen grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten zu erheben sind, auch wenn sich dieser im Ausland befindet (Art. 2-4 LugÜ). Artikel 30 Absatz 2 der Bundesverfassung hält dieses Prinzip auch für die Schweiz fest. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für angezeigt, für diese Plattformen bei allen Streitfällen im Zusammenhang mit Objekten in der Schweiz zwingend einen Gerichtsstand in der Schweiz vorzusehen.</p><p>3. Die entgeltliche Überlassung einer Unterkunft kann unter die mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts fallen (Mietvertrag bei Vermietung durch die Eigentümerschaft bzw. Untermietverhältnis bei Gebrauchsüberlassung durch die Mieterschaft). Vom Mieter kann eine Kaution verlangt werden. Der Mieter hat die Sache im vertragsgemässen Zustand zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 OR, SR 220) und für Schäden aus unsachgemässem Gebrauch einzustehen. Für Schäden, die von einem Gast als Untermieter verursacht werden, haftet die Mieterschaft gegenüber dem Vermieter.</p><p>Buchungen über Airbnb werden auf eigenes Risiko der Gastgeber durchgeführt. Airbnb übernimmt keine Haftung, weder für Inserate, Unterkünfte noch Gäste (Airbnb-Nutzungsbedingungen, Ziff. 5). Airbnb stellt jedoch Streitschlichtungs- und Schutzmechanismen zur Verfügung, welche die hiervor beschriebenen Klagemöglichkeiten in der Schweiz ergänzen. Gast und Gastgeber können eine Forderung durch Airbnb prüfen lassen. Zudem deckt die Airbnb-Gastgeber-Garantie Schäden an Unterkünften bis zu 900 000 Schweizerfranken ab. Darüber hinaus steht es jedem Gastgeber frei, sich anhand vorhergehender Buchungen über Gäste zu informieren und ihre Reservationsanfragen anzunehmen oder abzulehnen. Jeder Gastgeber kann einen zusätzlichen Versicherungsvertrag abschliessen.</p><p>Unter diesen Umständen sieht der Bundesrat keinen Anlass, neue Haftungsbestimmungen einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Zeitung "20 Minuten" hat in ihrer Ausgabe vom 7. Dezember 2016 über einen Wohnungseigentümer berichtet, der seine Wohnung über Airbnb vermietet hatte und dessen Gäste vom anderen Ende der Welt einen Schaden in der Höhe von mehreren Tausend Franken angerichtet hatten. Als er von Airbnb Schadenersatz verlangte, sah er sich, was den Gerichtsstand, die Fristen, die Beweismittel und die Höhe des Ersatzes betrifft, den brutalen Regeln dieses Unternehmens ausgesetzt. Airbnb hat ihm einen lächerlich niedrigen Betrag zugesprochen. Erst als die Medien über den Fall berichteten, kam wieder Bewegung in die Sache.</p>
    • Airbnb and Co. Gelten in Bezug auf die Haftung die Regeln der Internetplattformen oder die Schweizer Gesetze?

Back to List