Gleichbehandlung aller Benützer von Verkehrsmitteln bei Verletzung der Verkehrsregeln
- ShortId
-
16.4010
- Id
-
20164010
- Updated
-
28.07.2023 04:53
- Language
-
de
- Title
-
Gleichbehandlung aller Benützer von Verkehrsmitteln bei Verletzung der Verkehrsregeln
- AdditionalIndexing
-
48;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und insbesondere von Fussgängern hat durch das fehlbare Verkehrsverhalten von nichtmotorisierten Verkehrsmitteln drastisch zugenommen. Die zum Teil fehlenden Sanktionen und tiefen Bussen haben in keiner Art und Weise eine abschreckende Wirkung und sind auch für die Ordnungshüter kein Motivationsgrund, diesbezüglich vermehrt Kontrollen durchzuführen. Wer sich alkoholisiert auf unseren Verkehrswegen bewegt, wer ein Rotlicht oder eine Sicherheitslinie überfährt oder wer auf dem Fussweg fährt, soll ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels mit gleich hohen Bussen, dem Entzug des Führerausweises oder des Fahrgerätes usw. bestraft werden. Ebenfalls ist zu überlegen, ob alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet werden sollen, eine private Haftpflichtversicherung für die Benutzung der Verkehrswege abschliessen zu müssen.</p>
- <p>Die für den Vollzug zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden haben bereits heute die Möglichkeit, fehlbares Verkehrsverhalten angemessen zu sanktionieren. Übertretungen können im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Bussenhöhe orientiert sich unter anderem am abstrakten Gefährdungspotenzial. Dies trägt - bei aller Schematisierung im Ordnungsbussenverfahren - dem Grundsatz Rechnung, dass sich eine Strafe nach dem Verschulden zu richten hat. Dieses wiederum richtet sich auch nach der Schwere der Gefährdung des Rechtsgutes (Art. 47 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Beim Fahrrad ist das Gefährdungspotenzial deutlich geringer als beim Personenwagen.</p><p>Widerhandlungen, bei denen Personen gefährdet oder verletzt werden oder Sachschaden verursacht wird, müssen heute schon im ordentlichen Verfahren und individuell sanktioniert werden.</p><p>Der Motionär fordert zudem, dass eine identische Sanktionierung ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels zu erfolgen hat. Wer also mit dem Velo auf dem Trottoir fährt, soll gleich viel Busse zahlen wie jemand, der dies mit einem Auto tut, und im Extremfall sogar mit dem Entzug des Auto-Führerausweises "sanktioniert" werden können. Dies geht dem Bundesrat zu weit. Er erachtet die geforderten Gesetzesanpassungen aus diesen Gründen als unverhältnismässig.</p><p>Es obliegt schliesslich den kantonalen Polizeien, Schwerpunkte und Intensität von Kontrollen festzulegen. Der Bundesrat lehnt die verlangte Einmischung in die kantonale Polizeihoheit deshalb ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dort wo notwendig Gesetzesanpassungen auszuarbeiten, welche die schweizerische Strafgesetzgebung und insbesondere das Strassenverkehrsgesetz dahingehend ändern, dass alle Benützer von Verkehrsmitteln bei gleichen Vergehen denselben Verfahren und denselben Sanktionen (Strafen, Bussen usw.) in Bezug auf deren Höhe und deren Wirksamkeit unterzogen werden. Dabei sollen sämtliche Sanktionen ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels über alle Verkehrsbewilligungen des fehlbaren Verkehrsteilnehmers verhängt werden. Weiter wird der Bundesrat beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit in den Kantonen und Kommunen Verletzungen der Verkehrsregeln von nichtmotorisierten Verkehrsmitteln mit gleicher Intensität wie bei motorisierten Verkehrsmitteln geahndet werden.</p>
- Gleichbehandlung aller Benützer von Verkehrsmitteln bei Verletzung der Verkehrsregeln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und insbesondere von Fussgängern hat durch das fehlbare Verkehrsverhalten von nichtmotorisierten Verkehrsmitteln drastisch zugenommen. Die zum Teil fehlenden Sanktionen und tiefen Bussen haben in keiner Art und Weise eine abschreckende Wirkung und sind auch für die Ordnungshüter kein Motivationsgrund, diesbezüglich vermehrt Kontrollen durchzuführen. Wer sich alkoholisiert auf unseren Verkehrswegen bewegt, wer ein Rotlicht oder eine Sicherheitslinie überfährt oder wer auf dem Fussweg fährt, soll ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels mit gleich hohen Bussen, dem Entzug des Führerausweises oder des Fahrgerätes usw. bestraft werden. Ebenfalls ist zu überlegen, ob alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet werden sollen, eine private Haftpflichtversicherung für die Benutzung der Verkehrswege abschliessen zu müssen.</p>
- <p>Die für den Vollzug zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden haben bereits heute die Möglichkeit, fehlbares Verkehrsverhalten angemessen zu sanktionieren. Übertretungen können im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Bussenhöhe orientiert sich unter anderem am abstrakten Gefährdungspotenzial. Dies trägt - bei aller Schematisierung im Ordnungsbussenverfahren - dem Grundsatz Rechnung, dass sich eine Strafe nach dem Verschulden zu richten hat. Dieses wiederum richtet sich auch nach der Schwere der Gefährdung des Rechtsgutes (Art. 47 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Beim Fahrrad ist das Gefährdungspotenzial deutlich geringer als beim Personenwagen.</p><p>Widerhandlungen, bei denen Personen gefährdet oder verletzt werden oder Sachschaden verursacht wird, müssen heute schon im ordentlichen Verfahren und individuell sanktioniert werden.</p><p>Der Motionär fordert zudem, dass eine identische Sanktionierung ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels zu erfolgen hat. Wer also mit dem Velo auf dem Trottoir fährt, soll gleich viel Busse zahlen wie jemand, der dies mit einem Auto tut, und im Extremfall sogar mit dem Entzug des Auto-Führerausweises "sanktioniert" werden können. Dies geht dem Bundesrat zu weit. Er erachtet die geforderten Gesetzesanpassungen aus diesen Gründen als unverhältnismässig.</p><p>Es obliegt schliesslich den kantonalen Polizeien, Schwerpunkte und Intensität von Kontrollen festzulegen. Der Bundesrat lehnt die verlangte Einmischung in die kantonale Polizeihoheit deshalb ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dort wo notwendig Gesetzesanpassungen auszuarbeiten, welche die schweizerische Strafgesetzgebung und insbesondere das Strassenverkehrsgesetz dahingehend ändern, dass alle Benützer von Verkehrsmitteln bei gleichen Vergehen denselben Verfahren und denselben Sanktionen (Strafen, Bussen usw.) in Bezug auf deren Höhe und deren Wirksamkeit unterzogen werden. Dabei sollen sämtliche Sanktionen ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels über alle Verkehrsbewilligungen des fehlbaren Verkehrsteilnehmers verhängt werden. Weiter wird der Bundesrat beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit in den Kantonen und Kommunen Verletzungen der Verkehrsregeln von nichtmotorisierten Verkehrsmitteln mit gleicher Intensität wie bei motorisierten Verkehrsmitteln geahndet werden.</p>
- Gleichbehandlung aller Benützer von Verkehrsmitteln bei Verletzung der Verkehrsregeln
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