Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden. Bericht

ShortId
16.4014
Id
20164014
Updated
28.07.2023 04:51
Language
de
Title
Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden. Bericht
AdditionalIndexing
44;15;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Mitwirkungsrechte der Lohnabhängigen in der Schweiz genügen den Anforderungen an die technische Weiterentwicklung der Wirtschaft nicht mehr. Die gesetzlichen Grundlagen sind seit Jahren nicht mehr angepasst worden. Dazu nur zwei Beispiele:</p><p>1. In der EU müssen Unternehmen einen europäischen Betriebsrat einführen, wenn sie mindestens 1000 Angestellte und mindestens zwei Betriebsteile mit 150 Arbeitnehmenden in zwei EU-Ländern haben. Die Betriebsrats-Richtlinie sichert in Ergänzung zum nationalen Recht Anhörungs- und Informationsrechte. Das wird immer wichtiger, da immer mehr Konzerne länderübergreifend organisiert sind. Da die Schweiz die Richtlinie nicht nachvollzogen hat, haben die Lohnabhängigen in der Schweiz keinen Rechtsanspruch, in diesen Betriebsräten vertreten zu sein. Sie können bei wichtigen Entscheiden auf Konzernebene nicht mitreden. Das schwächt die Interessen der Arbeitnehmenden und des Standorts Schweiz.</p><p>2. Wir haben heute in der Schweiz verschiedene Grundlagen, die die Mitwirkung regeln. Die wichtigste ist das Mitwirkungsgesetz von 1993. Seither ist es praktisch unverändert. Es beinhaltet als einzigen obligatorischen Anspruch ein Informationsrecht. Es wird mangels Sanktionen sehr oft verletzt. Verschiedene Revisionsbegehren wurden in den letzten Jahren abgewiesen - zu Unrecht. Die Mitwirkung erhöht die Motivation, die Wertschöpfung und damit die Produktivität der ganzen Wirtschaft.</p><p>In der Wirtschaft geht die technische Entwicklung rasch voran. In verschiedenen Staaten wird eine breite Diskussion geführt über die Mitwirkung der Arbeitnehmenden auch als Antwort auf die Digitalisierung. Der Bericht des Bundesrates soll für diese Diskussion in der Schweiz die Grundlage schaffen. Es gilt, regulatorische Gefälle zu OECD- und EU-Staaten zu identifizieren und Handlungsfelder in der Schweiz auszumachen.</p>
  • <p>Für Schweizer Betriebe und Schweizer Filialen von EU-weit tätigen Unternehmen gelten einerseits das Mitwirkungsgesetz (SR 822.14) und die damit zusammenhängenden besonderen Bestimmungen im Unfallversicherungsgesetz, Arbeitsgesetz, Obligationenrecht und im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Danach sind den Arbeitnehmenden in Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes sowie beim Übergang von Betrieben, bei Massenentlassungen und beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zwingend Informations- und Konsultationsrechte zu gewähren. Andererseits hält das Fusionsgesetz (SR 221.301) fest, dass die bei Betriebsübergängen zu gewährenden Mitwirkungsrechte des Obligationenrechts (Art. 333 und 333a OR) auch bei Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen von Gesellschaften sowie bei Fusionen von Stiftungen und BVG-Vorsorgeeinrichtungen zur Anwendung gelangen.</p><p>Die Mitwirkungsrechte gemäss Mitwirkungsgesetz bestehen in einer Informationspflicht des Arbeitgebers, teilweise auch in einer Konsultationspflicht (z. B. Art. 333a Abs. 2 OR, Art. 335f Abs. 1 und 2 OR, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz; SR 822.113). Konsultation bedeutet das Recht, angehört zu werden, und die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten. Gemäss Artikel 335i Absatz 3 Buchstabe b OR ist die Arbeitnehmervertretung zudem berechtigt, mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan auszuhandeln, sofern der Arbeitgeber nicht Partei eines Gesamtarbeitsvertrages ist. In diesem Fall steht der gewählten Arbeitnehmervertretung sogar ein Mitentscheidungsrecht zu. Dasselbe gilt für die Wahl einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung, da die Arbeitnehmervertretung hierzu ihr Einverständnis zu erteilen hat (Art. 11 Abs. 2 und 3bis BVG; SR 831.40). Der Schutz von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern wird zudem aktuell zwischen den Sozialpartnern im Rahmen der Arbeiten der tripartiten Kommission für Angelegenheiten der Internationalen Arbeitsorganisation diskutiert. </p><p>Das Mitwirkungsgesetz war in den Beratungen im Parlament sehr umstritten. Es war nie beabsichtigt, den Arbeitnehmenden ausführliche Mitwirkungsrechte zu gewähren. Vielmehr ging es darum, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der die Mitwirkung der Arbeitnehmenden erst ermöglichen sollte. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es Aufgabe der Sozialpartner sei, den Arbeitnehmenden in den entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen weiter gehende Mitwirkungsrechte einzuräumen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dies heute noch gilt, zumal in den letzten Jahren im Parlament verschiedene Revisionsbegehren abgelehnt wurden. Auch stellt er fest, dass die Sozialpartnerschaft in der Schweiz grundsätzlich gut funktioniert.</p><p>Die im Vorstoss ebenfalls angesprochene Digitalisierung und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt werden vom Bundesrat eng verfolgt. In seinem Bericht zu den Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft vom 11. Januar 2017 legt der Bundesrat die Auswirkungen auf die Beschäftigung und Arbeitsbedingungen dar.</p><p>Nachfolgend wird er im Herbst 2017 in Erfüllung des Postulates 15.3854, "Automatisierung. Risiken und Chancen", weitere Fragen zu den Chancen und Risiken, beispielsweise zu den Herausforderungen für den Gesundheitsschutz und die Sozialversicherungen, vertiefen.</p><p>Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass im Auftrag des Bundesamtes für Justiz und des Staatssekretariats für Wirtschaft bereits vergleichende Studien durchgeführt wurden. Hier wird speziell auf die "Legal opinion on the protection of workers' representatives" vom 30. September 2014 verwiesen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Grund, einen weiteren Vergleich mit anderen Staaten vorzunehmen, wird aber die Situation weiterhin im Auge behalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden in der Schweiz im Vergleich zu den Regelungen in der EU und in ausgewählten OECD-Staaten aufzuzeigen. Dabei sind insbesondere die Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die Weiterbildungsmöglichkeiten, der Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertretungen, die Vertretung in den Leitungsgremien der Unternehmen, die Vertretung in internationalen Betriebsräten darzulegen und Handlungsfelder aufzuzeigen.</p>
  • Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden. Bericht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Mitwirkungsrechte der Lohnabhängigen in der Schweiz genügen den Anforderungen an die technische Weiterentwicklung der Wirtschaft nicht mehr. Die gesetzlichen Grundlagen sind seit Jahren nicht mehr angepasst worden. Dazu nur zwei Beispiele:</p><p>1. In der EU müssen Unternehmen einen europäischen Betriebsrat einführen, wenn sie mindestens 1000 Angestellte und mindestens zwei Betriebsteile mit 150 Arbeitnehmenden in zwei EU-Ländern haben. Die Betriebsrats-Richtlinie sichert in Ergänzung zum nationalen Recht Anhörungs- und Informationsrechte. Das wird immer wichtiger, da immer mehr Konzerne länderübergreifend organisiert sind. Da die Schweiz die Richtlinie nicht nachvollzogen hat, haben die Lohnabhängigen in der Schweiz keinen Rechtsanspruch, in diesen Betriebsräten vertreten zu sein. Sie können bei wichtigen Entscheiden auf Konzernebene nicht mitreden. Das schwächt die Interessen der Arbeitnehmenden und des Standorts Schweiz.</p><p>2. Wir haben heute in der Schweiz verschiedene Grundlagen, die die Mitwirkung regeln. Die wichtigste ist das Mitwirkungsgesetz von 1993. Seither ist es praktisch unverändert. Es beinhaltet als einzigen obligatorischen Anspruch ein Informationsrecht. Es wird mangels Sanktionen sehr oft verletzt. Verschiedene Revisionsbegehren wurden in den letzten Jahren abgewiesen - zu Unrecht. Die Mitwirkung erhöht die Motivation, die Wertschöpfung und damit die Produktivität der ganzen Wirtschaft.</p><p>In der Wirtschaft geht die technische Entwicklung rasch voran. In verschiedenen Staaten wird eine breite Diskussion geführt über die Mitwirkung der Arbeitnehmenden auch als Antwort auf die Digitalisierung. Der Bericht des Bundesrates soll für diese Diskussion in der Schweiz die Grundlage schaffen. Es gilt, regulatorische Gefälle zu OECD- und EU-Staaten zu identifizieren und Handlungsfelder in der Schweiz auszumachen.</p>
    • <p>Für Schweizer Betriebe und Schweizer Filialen von EU-weit tätigen Unternehmen gelten einerseits das Mitwirkungsgesetz (SR 822.14) und die damit zusammenhängenden besonderen Bestimmungen im Unfallversicherungsgesetz, Arbeitsgesetz, Obligationenrecht und im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Danach sind den Arbeitnehmenden in Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes sowie beim Übergang von Betrieben, bei Massenentlassungen und beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zwingend Informations- und Konsultationsrechte zu gewähren. Andererseits hält das Fusionsgesetz (SR 221.301) fest, dass die bei Betriebsübergängen zu gewährenden Mitwirkungsrechte des Obligationenrechts (Art. 333 und 333a OR) auch bei Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen von Gesellschaften sowie bei Fusionen von Stiftungen und BVG-Vorsorgeeinrichtungen zur Anwendung gelangen.</p><p>Die Mitwirkungsrechte gemäss Mitwirkungsgesetz bestehen in einer Informationspflicht des Arbeitgebers, teilweise auch in einer Konsultationspflicht (z. B. Art. 333a Abs. 2 OR, Art. 335f Abs. 1 und 2 OR, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz; SR 822.113). Konsultation bedeutet das Recht, angehört zu werden, und die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten. Gemäss Artikel 335i Absatz 3 Buchstabe b OR ist die Arbeitnehmervertretung zudem berechtigt, mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan auszuhandeln, sofern der Arbeitgeber nicht Partei eines Gesamtarbeitsvertrages ist. In diesem Fall steht der gewählten Arbeitnehmervertretung sogar ein Mitentscheidungsrecht zu. Dasselbe gilt für die Wahl einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung, da die Arbeitnehmervertretung hierzu ihr Einverständnis zu erteilen hat (Art. 11 Abs. 2 und 3bis BVG; SR 831.40). Der Schutz von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern wird zudem aktuell zwischen den Sozialpartnern im Rahmen der Arbeiten der tripartiten Kommission für Angelegenheiten der Internationalen Arbeitsorganisation diskutiert. </p><p>Das Mitwirkungsgesetz war in den Beratungen im Parlament sehr umstritten. Es war nie beabsichtigt, den Arbeitnehmenden ausführliche Mitwirkungsrechte zu gewähren. Vielmehr ging es darum, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der die Mitwirkung der Arbeitnehmenden erst ermöglichen sollte. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es Aufgabe der Sozialpartner sei, den Arbeitnehmenden in den entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen weiter gehende Mitwirkungsrechte einzuräumen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dies heute noch gilt, zumal in den letzten Jahren im Parlament verschiedene Revisionsbegehren abgelehnt wurden. Auch stellt er fest, dass die Sozialpartnerschaft in der Schweiz grundsätzlich gut funktioniert.</p><p>Die im Vorstoss ebenfalls angesprochene Digitalisierung und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt werden vom Bundesrat eng verfolgt. In seinem Bericht zu den Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft vom 11. Januar 2017 legt der Bundesrat die Auswirkungen auf die Beschäftigung und Arbeitsbedingungen dar.</p><p>Nachfolgend wird er im Herbst 2017 in Erfüllung des Postulates 15.3854, "Automatisierung. Risiken und Chancen", weitere Fragen zu den Chancen und Risiken, beispielsweise zu den Herausforderungen für den Gesundheitsschutz und die Sozialversicherungen, vertiefen.</p><p>Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass im Auftrag des Bundesamtes für Justiz und des Staatssekretariats für Wirtschaft bereits vergleichende Studien durchgeführt wurden. Hier wird speziell auf die "Legal opinion on the protection of workers' representatives" vom 30. September 2014 verwiesen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Grund, einen weiteren Vergleich mit anderen Staaten vorzunehmen, wird aber die Situation weiterhin im Auge behalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden in der Schweiz im Vergleich zu den Regelungen in der EU und in ausgewählten OECD-Staaten aufzuzeigen. Dabei sind insbesondere die Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die Weiterbildungsmöglichkeiten, der Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertretungen, die Vertretung in den Leitungsgremien der Unternehmen, die Vertretung in internationalen Betriebsräten darzulegen und Handlungsfelder aufzuzeigen.</p>
    • Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden. Bericht

Back to List