Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Handelsregister zu verweigern

ShortId
16.4017
Id
20164017
Updated
23.07.2024 19:23
Language
de
Title
Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Handelsregister zu verweigern
AdditionalIndexing
15;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer mehr juristische Personen gehen in Konkurs, ohne dass die Ursachen direkt in einem schlecht eingeschätzten unternehmerischen Risiko liegen würden. Der Konkurs ist vielmehr Folge einer bewusst inszenierten Insolvenz oder Verschuldung. Meistens sind diese Unternehmen von einer Einzelperson oder einer kleinen Personengruppe gegründet und schwach kapitalisiert worden. Sie stellen Arbeitskräfte für kurze Anstellungsdauern ein, zahlen Löhne und Sozialversicherungsbeiträge nur teilweise oder gar nicht und kommen ebenso wenig ihren Verpflichtungen gegenüber ihren gewöhnlichen Gläubigern nach. Zuweilen übertragen Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmitglieder sogar Vermögenswerte der Gesellschaft während deren kurzer Existenzdauer bereits auf einen anderen Rechtsträger, den sie aufbauen oder kurz zuvor ins Handelsregister eingetragen haben. Dadurch berauben sie die Gesellschaften innert Kürze ihrer Substanz und treiben sie in den Konkurs. In der Folge werden die Gläubiger dieser Gesellschaften nicht entschädigt oder erhalten nur einen sehr bescheidenen Betrag zurück. Oft wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Die wenigen verfügbaren Werte werden zum Marktwert, sprich zu Tiefstpreisen, von den ehemaligen Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmitgliedern oder von Personen aus deren familiärem Umfeld oder Freundeskreis aufgekauft und dienen, zu überhöhten Preisen eingesetzt, zur Kapitalisierung einer neuen juristischen Person. Auf der Strecke bleiben dabei insbesondere die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sozialversicherungen, die Steuerbehörden sowie die Kundinnen und Kunden. Dieses "Businessmodell" erlaubt zudem im Vergleich zu gesetzeskonform handelnden Unternehmen konkurrenzlos niedrige Preise und führt somit aus deren Sicht zu einem unlauteren Wettbewerb, der inakzeptabel ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt, in dem verschiedene Lösungsansätze diskutiert und Vorschläge gemacht worden sind. Unter anderem wurde auch die Möglichkeit der Einführung eines strafrechtlichen Berufsverbots diskutiert; ein solches wurde allerdings aus verschiedenen Gründen verworfen (Bericht S. 14f.).</p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung wurden diverse alternative Vorschläge zu denjenigen des Bundesrates vorgebracht. Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Lösungsansätze des Vorentwurfes sowie diese alternativen Lösungsansätze vertieft zu prüfen und gestützt auf diese Überlegungen die Botschaft vorzubereiten. Auch das in der vorliegenden Motion vorgeschlagene Verbot, sich unter bestimmten Umständen in einer bestimmten Funktion ins Handelsregister eintragen zu lassen, wird in diesem Rahmen nochmals geprüft werden. Die Verabschiedung der Botschaft ist für das erste Quartal 2018 vorgesehen.</p><p>Die betreffenden Arbeiten sind im Gang. Mit der vom Motionär vorgeschlagenen Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Handelsregister zu verweigern, würde dem Ergebnis dieser Arbeiten vorgegriffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, den Entwurf einer Änderung des Zivilrechts oder des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit folgendem Inhalt vorzulegen: Einem Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, das aufgrund persönlicher Haftpflicht wegen schlechter Geschäftsführung oder einer Verletzung der Pflichten, beispielsweise im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, verurteilt worden ist, kann während einer begrenzten Dauer die Eintragung in das Handelsregister als Inhaberin oder Inhaber eines Einzelunternehmens, als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft oder als Verwalter oder Verwalterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verweigert werden.</p>
  • Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Handelsregister zu verweigern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer mehr juristische Personen gehen in Konkurs, ohne dass die Ursachen direkt in einem schlecht eingeschätzten unternehmerischen Risiko liegen würden. Der Konkurs ist vielmehr Folge einer bewusst inszenierten Insolvenz oder Verschuldung. Meistens sind diese Unternehmen von einer Einzelperson oder einer kleinen Personengruppe gegründet und schwach kapitalisiert worden. Sie stellen Arbeitskräfte für kurze Anstellungsdauern ein, zahlen Löhne und Sozialversicherungsbeiträge nur teilweise oder gar nicht und kommen ebenso wenig ihren Verpflichtungen gegenüber ihren gewöhnlichen Gläubigern nach. Zuweilen übertragen Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmitglieder sogar Vermögenswerte der Gesellschaft während deren kurzer Existenzdauer bereits auf einen anderen Rechtsträger, den sie aufbauen oder kurz zuvor ins Handelsregister eingetragen haben. Dadurch berauben sie die Gesellschaften innert Kürze ihrer Substanz und treiben sie in den Konkurs. In der Folge werden die Gläubiger dieser Gesellschaften nicht entschädigt oder erhalten nur einen sehr bescheidenen Betrag zurück. Oft wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Die wenigen verfügbaren Werte werden zum Marktwert, sprich zu Tiefstpreisen, von den ehemaligen Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmitgliedern oder von Personen aus deren familiärem Umfeld oder Freundeskreis aufgekauft und dienen, zu überhöhten Preisen eingesetzt, zur Kapitalisierung einer neuen juristischen Person. Auf der Strecke bleiben dabei insbesondere die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sozialversicherungen, die Steuerbehörden sowie die Kundinnen und Kunden. Dieses "Businessmodell" erlaubt zudem im Vergleich zu gesetzeskonform handelnden Unternehmen konkurrenzlos niedrige Preise und führt somit aus deren Sicht zu einem unlauteren Wettbewerb, der inakzeptabel ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt, in dem verschiedene Lösungsansätze diskutiert und Vorschläge gemacht worden sind. Unter anderem wurde auch die Möglichkeit der Einführung eines strafrechtlichen Berufsverbots diskutiert; ein solches wurde allerdings aus verschiedenen Gründen verworfen (Bericht S. 14f.).</p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung wurden diverse alternative Vorschläge zu denjenigen des Bundesrates vorgebracht. Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Lösungsansätze des Vorentwurfes sowie diese alternativen Lösungsansätze vertieft zu prüfen und gestützt auf diese Überlegungen die Botschaft vorzubereiten. Auch das in der vorliegenden Motion vorgeschlagene Verbot, sich unter bestimmten Umständen in einer bestimmten Funktion ins Handelsregister eintragen zu lassen, wird in diesem Rahmen nochmals geprüft werden. Die Verabschiedung der Botschaft ist für das erste Quartal 2018 vorgesehen.</p><p>Die betreffenden Arbeiten sind im Gang. Mit der vom Motionär vorgeschlagenen Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Handelsregister zu verweigern, würde dem Ergebnis dieser Arbeiten vorgegriffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, den Entwurf einer Änderung des Zivilrechts oder des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit folgendem Inhalt vorzulegen: Einem Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, das aufgrund persönlicher Haftpflicht wegen schlechter Geschäftsführung oder einer Verletzung der Pflichten, beispielsweise im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, verurteilt worden ist, kann während einer begrenzten Dauer die Eintragung in das Handelsregister als Inhaberin oder Inhaber eines Einzelunternehmens, als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft oder als Verwalter oder Verwalterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verweigert werden.</p>
    • Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Handelsregister zu verweigern

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