Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen
- ShortId
-
16.4019
- Id
-
20164019
- Updated
-
28.07.2023 04:47
- Language
-
de
- Title
-
Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen
- AdditionalIndexing
-
2446;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c StHG sieht vor, dass die Unterhaltsbeiträge für oder an ein volljähriges Kind steuerlich nicht abgezogen werden können, dies im Gegensatz zu Unterhaltsbeiträgen für oder an ein minderjähriges Kind.</p><p>Dieser Systemwechsel in der Besteuerung im Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird, bewirkt oft Probleme, insbesondere beim Elternteil, der für ein Kind in Ausbildung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus Unterhaltszahlungen leisten muss. Der Wechsel kann zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerlast führen und droht sich mitunter negativ auf die Bereitschaft auszuwirken, weiterhin Unterhaltsbeiträge zu zahlen.</p><p>In der Vergangenheit wurde der Bundesrat schon mehrmals durch parlamentarische Vorstösse aufgefordert, diesem Problem abzuhelfen (Rennwald 1996, Parmelin 2005, Frick 2006, Koller 2006, Amstutz 2009, Baettig 2009 und Maire Jacques-André 2014).</p><p>In seinen Stellungnahmen hat der Bundesrat seine Anträge auf Ablehnung unter anderem mit dem möglichen Risiko begründet, dass dadurch die Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Eltern und geschiedenen oder getrennten Eltern noch ausgeweitet werden könnte. In der Tat benachteiligt das im geltenden Recht bestehende System der Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen die gemeinsam besteuerten Eheleute im Vergleich zu geschiedenen oder getrennten Eltern gleich in doppelter Hinsicht: Zum einen werden sie dadurch benachteiligt, dass geschiedene oder getrennte Eltern, die zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes beitragen müssen, diese Unterhaltsbeiträge von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen können. Zum andern werden sie auch dadurch benachteiligt, dass geschiedene oder getrennte Eltern, die für den Unterhalt eines minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindes sorgen, sowohl einen Abzug für Unterhaltsbeiträge als auch einen Kinderabzug geltend machen können (Art. 34 und 35 DBG).</p><p>Dies allein macht schon deutlich, wie notwendig Vorschläge zu Änderungen sind, mit denen die obenangesprochenen Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollen, wie dies namentlich im Rahmen der Überlegungen im Hinblick auf die Erfüllung des Postulates 14.3292 angedacht ist.</p>
- <p>Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige und für volljährige Kinder sowie die Harmonisierung der Abzugsregelungen für verheiratete und geschiedene Paare waren bereits mehrfach Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen. Hinzuweisen ist auf die Motion Maire Jacques-André 14.3468, "Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen", die am 17. Juni 2016 abgeschrieben wurde, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war, sowie auf die zurzeit hängige Standesinitiative Neuenburg 15.317, "Familienbesteuerung. Anpassung der Gesetzgebung an die neuen Familienformen", welcher der Ständerat am 15. Dezember 2016 keine Folge gab.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Maire Jacques-André 14.3468 stellte der Bundesrat Folgendes fest:</p><p>- Würden die Alimentenleistungen an das volljährige Kind für abzugsfähig erklärt, müsste das Kind die Leistungen versteuern. Dies würde in der Regel nicht zu einer den Verhältnissen angepassten sachgerechten Besteuerung führen.</p><p>- Leisten bei getrennt besteuerten Elternteilen beide Unterhaltszahlungen an das volljährige Kind, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterstützungsabzug geltend machen. Getrennt besteuerte Eltern werden diesbezüglich tatsächlich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung aber mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrennt lebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten).</p><p>- Eine andere Regelung lag dem früher geltenden Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer zugrunde: Die Unterhaltszahlungen für das Kind konnten von der leistenden Person nicht abgezogen werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern. Diese Lösung wurde jedoch als nicht sachgerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, über das sie nicht (mehr) verfügen konnte.</p><p>- Die Ausgestaltung der Familienbesteuerung, namentlich die Zuweisung der Abzüge und Tarife, ist keine einfache Aufgabe. Insbesondere ist es schwierig, den vielen verschiedenen Konstellationen von Familientypen gerecht zu werden. Letztlich geht es aber auch hier um eine ausgewogene Verteilung der Steuerlast.</p><p>- Mit der heutigen Alimentenbesteuerung, die gesamtschweizerisch zur Anwendung kommt, wird die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Regel sachgerecht verwirklicht. Zudem berücksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderjährigen und von volljährigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsregelungen angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat betrachtet die heutige Alimentenbesteuerung nach wie vor als insgesamt gerechte Lösung. Bei jeder gesetzlichen Regelung der Zuweisung von Abzügen und Tarifen kann es jedoch Einzelfälle geben, in welchen eine andere Lösung für die Steuerpflichtigen unter Umständen günstiger wäre. Wie bereits anlässlich der Beantwortung der Interpellation Feri Yvonne 16.3307, "Modelle der Familienbesteuerung. Ausgewogene Besteuerung getrenntlebender Eltern", angekündigt, wird die Eidgenössische Steuerverwaltung prüfen, wie solchen Einzelfällen besser Rechnung getragen werden kann und ob Vereinfachungen und Harmonisierungen bei den Voraussetzungen für die kinderrelevanten Abzüge und Tarife vorgesehen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Revisionsarbeiten an der Familienbesteuerung (im weiteren Sinne) Vorschläge zur Änderung des DBG und des StHG mit folgenden Zielen zu unterbreiten:</p><p>1. Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige und volljährige Kinder;</p><p>2. bestmögliche Harmonisierung des Systems der Kinderabzüge verheirateter und geschiedener Eltern.</p>
- Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c StHG sieht vor, dass die Unterhaltsbeiträge für oder an ein volljähriges Kind steuerlich nicht abgezogen werden können, dies im Gegensatz zu Unterhaltsbeiträgen für oder an ein minderjähriges Kind.</p><p>Dieser Systemwechsel in der Besteuerung im Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird, bewirkt oft Probleme, insbesondere beim Elternteil, der für ein Kind in Ausbildung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus Unterhaltszahlungen leisten muss. Der Wechsel kann zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerlast führen und droht sich mitunter negativ auf die Bereitschaft auszuwirken, weiterhin Unterhaltsbeiträge zu zahlen.</p><p>In der Vergangenheit wurde der Bundesrat schon mehrmals durch parlamentarische Vorstösse aufgefordert, diesem Problem abzuhelfen (Rennwald 1996, Parmelin 2005, Frick 2006, Koller 2006, Amstutz 2009, Baettig 2009 und Maire Jacques-André 2014).</p><p>In seinen Stellungnahmen hat der Bundesrat seine Anträge auf Ablehnung unter anderem mit dem möglichen Risiko begründet, dass dadurch die Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Eltern und geschiedenen oder getrennten Eltern noch ausgeweitet werden könnte. In der Tat benachteiligt das im geltenden Recht bestehende System der Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen die gemeinsam besteuerten Eheleute im Vergleich zu geschiedenen oder getrennten Eltern gleich in doppelter Hinsicht: Zum einen werden sie dadurch benachteiligt, dass geschiedene oder getrennte Eltern, die zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes beitragen müssen, diese Unterhaltsbeiträge von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen können. Zum andern werden sie auch dadurch benachteiligt, dass geschiedene oder getrennte Eltern, die für den Unterhalt eines minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindes sorgen, sowohl einen Abzug für Unterhaltsbeiträge als auch einen Kinderabzug geltend machen können (Art. 34 und 35 DBG).</p><p>Dies allein macht schon deutlich, wie notwendig Vorschläge zu Änderungen sind, mit denen die obenangesprochenen Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollen, wie dies namentlich im Rahmen der Überlegungen im Hinblick auf die Erfüllung des Postulates 14.3292 angedacht ist.</p>
- <p>Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige und für volljährige Kinder sowie die Harmonisierung der Abzugsregelungen für verheiratete und geschiedene Paare waren bereits mehrfach Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen. Hinzuweisen ist auf die Motion Maire Jacques-André 14.3468, "Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen", die am 17. Juni 2016 abgeschrieben wurde, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war, sowie auf die zurzeit hängige Standesinitiative Neuenburg 15.317, "Familienbesteuerung. Anpassung der Gesetzgebung an die neuen Familienformen", welcher der Ständerat am 15. Dezember 2016 keine Folge gab.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Maire Jacques-André 14.3468 stellte der Bundesrat Folgendes fest:</p><p>- Würden die Alimentenleistungen an das volljährige Kind für abzugsfähig erklärt, müsste das Kind die Leistungen versteuern. Dies würde in der Regel nicht zu einer den Verhältnissen angepassten sachgerechten Besteuerung führen.</p><p>- Leisten bei getrennt besteuerten Elternteilen beide Unterhaltszahlungen an das volljährige Kind, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterstützungsabzug geltend machen. Getrennt besteuerte Eltern werden diesbezüglich tatsächlich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung aber mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrennt lebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten).</p><p>- Eine andere Regelung lag dem früher geltenden Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer zugrunde: Die Unterhaltszahlungen für das Kind konnten von der leistenden Person nicht abgezogen werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern. Diese Lösung wurde jedoch als nicht sachgerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, über das sie nicht (mehr) verfügen konnte.</p><p>- Die Ausgestaltung der Familienbesteuerung, namentlich die Zuweisung der Abzüge und Tarife, ist keine einfache Aufgabe. Insbesondere ist es schwierig, den vielen verschiedenen Konstellationen von Familientypen gerecht zu werden. Letztlich geht es aber auch hier um eine ausgewogene Verteilung der Steuerlast.</p><p>- Mit der heutigen Alimentenbesteuerung, die gesamtschweizerisch zur Anwendung kommt, wird die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Regel sachgerecht verwirklicht. Zudem berücksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderjährigen und von volljährigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsregelungen angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat betrachtet die heutige Alimentenbesteuerung nach wie vor als insgesamt gerechte Lösung. Bei jeder gesetzlichen Regelung der Zuweisung von Abzügen und Tarifen kann es jedoch Einzelfälle geben, in welchen eine andere Lösung für die Steuerpflichtigen unter Umständen günstiger wäre. Wie bereits anlässlich der Beantwortung der Interpellation Feri Yvonne 16.3307, "Modelle der Familienbesteuerung. Ausgewogene Besteuerung getrenntlebender Eltern", angekündigt, wird die Eidgenössische Steuerverwaltung prüfen, wie solchen Einzelfällen besser Rechnung getragen werden kann und ob Vereinfachungen und Harmonisierungen bei den Voraussetzungen für die kinderrelevanten Abzüge und Tarife vorgesehen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Revisionsarbeiten an der Familienbesteuerung (im weiteren Sinne) Vorschläge zur Änderung des DBG und des StHG mit folgenden Zielen zu unterbreiten:</p><p>1. Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige und volljährige Kinder;</p><p>2. bestmögliche Harmonisierung des Systems der Kinderabzüge verheirateter und geschiedener Eltern.</p>
- Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen
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