Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen

ShortId
16.4023
Id
20164023
Updated
28.07.2023 04:48
Language
de
Title
Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen
AdditionalIndexing
2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 16.3758 anerkennt der Bundesrat den Handlungsbedarf für ein schweizweit einheitliches Pflegebedarfserfassungsinstrument. </p><p>Aus folgenden Gründen sollte er möglichst rasch von seiner Kompetenz Gebrauch machen und ein solches definieren:</p><p>Ein Projekt mit dem Ziel der Harmonisierung der verschiedenen Pflegebedarfserfassungsinstrumente ist an den unterschiedlichen Meinungen und Positionen der Akteure (Tarifpartner und Kantone) gescheitert.</p><p>Zurzeit verwenden die Pflegeheime in der Schweiz somit die Systeme Besa, RAI-RUG und Plaisir, um den Pflegebedarf von Heimbewohnern zu erfassen. Diese verschiedenen Instrumente führen jedoch bei ein und demselben Patienten zu unterschiedlichen Einstufungen und entsprechend auch einer anderen Abgeltung der erbrachten Leistungen zulasten der OKP.</p><p>Das Bundesgerichtsurteil vom 5. November 2012 (2C_333/2012) in Sachen Santésuisse gegen den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt diesbezüglich fest, dass es Sache der Kantone ist, Entscheide im Zusammenhang mit der Bedarfsermittlung und somit der Festlegung der Minutenwerte zu fällen, solange der Bund keine nationale Regelung erlässt. Diese Praxis beginnt sich inzwischen in mehreren Kantonen zu etablieren und führt ebenfalls dazu, dass pflegebedürftige Personen mit ein und demselben Pflegebedarfserfassungsinstrument je nach Kanton anders eingestuft werden und so die Rückvergütungen der OKP ungleich sind.</p><p>Eine Vereinheitlichung des Systems ist somit dringlich und nötig, damit die Prämienzahler überall gleich behandelt werden, ein Betriebsvergleich der Pflegeheime national möglich wird und gleichzeitig eine administrative Vereinfachung im Bereich der Leistungsabwicklung, weniger Doppelspurigkeiten und damit auch eine Kostensenkung im Gesundheitswesen erreicht werden können.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung des Motionärs, wonach eine schweizweite Harmonisierung der Pflegebedarfserfassung anzustreben ist. Er hatte bereits Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In der Antwort vom 4. März 2016 auf die Interpellation Humbel 15.4224 hat er festgehalten, dass eine Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben unabdingbar ist, um die Erfassung des Pflegebedarfs schweizweit in Einklang zu bringen und Ungleichheiten zwischen den Versicherten auszuräumen. In seiner Antwort vom 2. Dezember 2016 zur Interpellation 16.3758 hat er bekräftigt, dass er bereit ist, von seiner Kompetenz gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) Gebrauch zu machen. Weiter hält er fest, dass eine unterschiedliche Einstufung derselben Patientensituation je nach Pflegebedarfserfassungssystem respektive Kanton und daraus folgende unterschiedlich hohe Beiträge der OKP nicht in seinem Sinne seien. Eine Ermittlung des Pflegebedarfs nach Artikel 7a Absatz 3 der Verordnung des Departementes des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) muss auch aus Sicht des Bundesrates zwingend nach vergleichbaren Massstäben erfolgen.</p><p>Allerdings bevorzugt der Bundesrat die Definition von Mindestanforderungen an die Systeme auf Verordnungsebene gegenüber der Verordnung eines einzigen Systems, weil seiner Ansicht nach das Ziel - die Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben - auch auf diesem Weg zu erreichen ist. Wie erwähnt ist er bereit, von seiner Kompetenz gemäss Artikel 25a Absatz 3 KVG Gebrauch zu machen. Mit den momentan vom Bundesamt für Gesundheit erarbeiteten Mindestanforderungen sollen eine Vereinheitlichung der Einstufung und eine in allen Kantonen einheitliche Anwendung der Systeme erzielt werden. Ein Entwurf für eine entsprechende Anpassung der KLV wird im ersten Halbjahr 2017 vorliegen.</p><p>Wie in der Antwort auf die Interpellation Humbel 15.4224 dargelegt, würde die Festsetzung eines einzigen Systems im Gesetz von den Nutzerinnen und Nutzern der anderen Systeme grosse finanzielle, zeitliche und organisatorische Investitionen erfordern, die sich als problematisch erweisen könnten. Gleichzeitig bietet die Definition von Mindestanforderungen im Gegensatz zur Festsetzung eines einzigen Systems Gewähr dafür, dass grundsätzlich Offenheit für verschiedene Systeme besteht, solange diese zu einer vergleichbaren Einstufung führen. Ein einziges System hätte eine unerwünschte Monopolstellung. Mit der Definition von Mindestanforderungen an die Systeme wird eine Abhängigkeit der Leistungserbringer von einem einzigen System, welche zu Kostensteigerungen führen könnte, vermieden, und der Markt bleibt offen für potenzielle Wettbewerber. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, schweizweit ein einheitliches Pflegebedarfserfassungsinstrument zur Gleichbehandlung der Pflegebedürftigen und der Prämienzahler in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) zu verordnen.</p>
  • Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 16.3758 anerkennt der Bundesrat den Handlungsbedarf für ein schweizweit einheitliches Pflegebedarfserfassungsinstrument. </p><p>Aus folgenden Gründen sollte er möglichst rasch von seiner Kompetenz Gebrauch machen und ein solches definieren:</p><p>Ein Projekt mit dem Ziel der Harmonisierung der verschiedenen Pflegebedarfserfassungsinstrumente ist an den unterschiedlichen Meinungen und Positionen der Akteure (Tarifpartner und Kantone) gescheitert.</p><p>Zurzeit verwenden die Pflegeheime in der Schweiz somit die Systeme Besa, RAI-RUG und Plaisir, um den Pflegebedarf von Heimbewohnern zu erfassen. Diese verschiedenen Instrumente führen jedoch bei ein und demselben Patienten zu unterschiedlichen Einstufungen und entsprechend auch einer anderen Abgeltung der erbrachten Leistungen zulasten der OKP.</p><p>Das Bundesgerichtsurteil vom 5. November 2012 (2C_333/2012) in Sachen Santésuisse gegen den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt diesbezüglich fest, dass es Sache der Kantone ist, Entscheide im Zusammenhang mit der Bedarfsermittlung und somit der Festlegung der Minutenwerte zu fällen, solange der Bund keine nationale Regelung erlässt. Diese Praxis beginnt sich inzwischen in mehreren Kantonen zu etablieren und führt ebenfalls dazu, dass pflegebedürftige Personen mit ein und demselben Pflegebedarfserfassungsinstrument je nach Kanton anders eingestuft werden und so die Rückvergütungen der OKP ungleich sind.</p><p>Eine Vereinheitlichung des Systems ist somit dringlich und nötig, damit die Prämienzahler überall gleich behandelt werden, ein Betriebsvergleich der Pflegeheime national möglich wird und gleichzeitig eine administrative Vereinfachung im Bereich der Leistungsabwicklung, weniger Doppelspurigkeiten und damit auch eine Kostensenkung im Gesundheitswesen erreicht werden können.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung des Motionärs, wonach eine schweizweite Harmonisierung der Pflegebedarfserfassung anzustreben ist. Er hatte bereits Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In der Antwort vom 4. März 2016 auf die Interpellation Humbel 15.4224 hat er festgehalten, dass eine Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben unabdingbar ist, um die Erfassung des Pflegebedarfs schweizweit in Einklang zu bringen und Ungleichheiten zwischen den Versicherten auszuräumen. In seiner Antwort vom 2. Dezember 2016 zur Interpellation 16.3758 hat er bekräftigt, dass er bereit ist, von seiner Kompetenz gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) Gebrauch zu machen. Weiter hält er fest, dass eine unterschiedliche Einstufung derselben Patientensituation je nach Pflegebedarfserfassungssystem respektive Kanton und daraus folgende unterschiedlich hohe Beiträge der OKP nicht in seinem Sinne seien. Eine Ermittlung des Pflegebedarfs nach Artikel 7a Absatz 3 der Verordnung des Departementes des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) muss auch aus Sicht des Bundesrates zwingend nach vergleichbaren Massstäben erfolgen.</p><p>Allerdings bevorzugt der Bundesrat die Definition von Mindestanforderungen an die Systeme auf Verordnungsebene gegenüber der Verordnung eines einzigen Systems, weil seiner Ansicht nach das Ziel - die Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben - auch auf diesem Weg zu erreichen ist. Wie erwähnt ist er bereit, von seiner Kompetenz gemäss Artikel 25a Absatz 3 KVG Gebrauch zu machen. Mit den momentan vom Bundesamt für Gesundheit erarbeiteten Mindestanforderungen sollen eine Vereinheitlichung der Einstufung und eine in allen Kantonen einheitliche Anwendung der Systeme erzielt werden. Ein Entwurf für eine entsprechende Anpassung der KLV wird im ersten Halbjahr 2017 vorliegen.</p><p>Wie in der Antwort auf die Interpellation Humbel 15.4224 dargelegt, würde die Festsetzung eines einzigen Systems im Gesetz von den Nutzerinnen und Nutzern der anderen Systeme grosse finanzielle, zeitliche und organisatorische Investitionen erfordern, die sich als problematisch erweisen könnten. Gleichzeitig bietet die Definition von Mindestanforderungen im Gegensatz zur Festsetzung eines einzigen Systems Gewähr dafür, dass grundsätzlich Offenheit für verschiedene Systeme besteht, solange diese zu einer vergleichbaren Einstufung führen. Ein einziges System hätte eine unerwünschte Monopolstellung. Mit der Definition von Mindestanforderungen an die Systeme wird eine Abhängigkeit der Leistungserbringer von einem einzigen System, welche zu Kostensteigerungen führen könnte, vermieden, und der Markt bleibt offen für potenzielle Wettbewerber. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, schweizweit ein einheitliches Pflegebedarfserfassungsinstrument zur Gleichbehandlung der Pflegebedürftigen und der Prämienzahler in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) zu verordnen.</p>
    • Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen

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