Volkswagen-Affäre. Vereinfachtes Verfahren für Konsumentinnen und Konsumenten, Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften und Beachtung des Vorsorgeprinzips
- ShortId
-
16.4026
- Id
-
20164026
- Updated
-
14.11.2025 08:56
- Language
-
de
- Title
-
Volkswagen-Affäre. Vereinfachtes Verfahren für Konsumentinnen und Konsumenten, Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften und Beachtung des Vorsorgeprinzips
- AdditionalIndexing
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48;15;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nein, bisher wurde seitens Bundesverwaltung weder eine Strafanzeige eingereicht noch ein Strafantrag gestellt. Ob kantonale Stellen eine Strafanzeige eingereicht oder einen Strafantrag gestellt haben, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>2. Artikel 60 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bezweckt, für Mensch und Umwelt potenziell gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen. Der vorliegende Fall wird im genannten Gesetzesartikel jedoch nicht aufgeführt und stellt somit keinen Straftatbestand im Sinne dieser Bestimmung dar.</p><p>Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a USG bestraft denjenigen, der aufgrund des USG erlassene Emissionsbegrenzungen (Art. 12 und 34 Abs. 1) vorsätzlich verletzt. Unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen somit grundsätzlich auch Verletzungen des Vorsorgeprinzips. Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Emissionsbegrenzung gestützt auf das USG erlassen wurde. Die die Fahrzeuge betreffenden Emissionsbegrenzungen wurden im Rahmen der Strassenverkehrsgesetzgebung erlassen, namentlich in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a USG ist daher vorliegend nicht anwendbar, sondern allenfalls die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts, sofern die verkauften Fahrzeuge die Emissionsgrenzwerte überschritten haben sollten.</p><p>3. Der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), kann Zivil- oder Strafklage gegen Unternehmen einreichen, wenn deren unlautere Geschäftspraktiken Kollektivinteressen bedrohen oder verletzen. Im Rahmen des VW-Skandals hat das Seco allerdings keine Beschwerden von betroffenen Personen erhalten. Da das Seco - im Gegensatz zu kantonalen Staatsanwaltschaften oder der Bundesanwaltschaft - über keine Ermittlungskompetenzen, sondern ausschliesslich über ein Klagerecht verfügt, hätte es unter den gegebenen Umständen nur gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen, beispielsweise Medienberichte, ein Zivil- oder Strafverfahren anstrengen müssen.</p><p>Im Übrigen hatte das Bundesamt für Strassen (Astra) als Vertreterin des Bundes die Kantone unverzüglich angewiesen, die betroffenen Fahrzeuge nicht mehr zum Verkehr zuzulassen.</p><p>4. In seinem Bericht "Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz - Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten" vom 3. Juli 2013 hat der Bundesrat eine umfassende Bestandesanalyse gemacht und entsprechende Lösungsmöglichkeiten, sowohl im Rahmen der bestehenden Instrumente als auch durch die Schaffung neuer Instrumente, aufgezeigt. Gleichzeitig lehnte er aber die "class actions" nach US-amerikanischem Vorbild als Instrument des kollektiven Rechtsschutzes für die Schweiz als weder nötig noch erstrebenswert konsequent ab. In Erfüllung der vom Parlament im Anschluss an diesen Bericht überwiesenen Motion Birrer-Heimo 13.3931, "Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung", ist der Bundesrat derzeit mit der Ausarbeitung entsprechender Gesetzesvorschläge beschäftigt, die gerade auch Konsumentinnen und Konsumenten die kollektive und damit einfachere, günstigere und raschere Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern sollen.</p><p>5. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass neben der justizförmigen Rechtsdurchsetzung durch staatliche Gerichte auch den aussergerichtlichen Instrumenten der Mediation und der alternativen Streiterledigung, wie beispielsweise Ombudsstellen, eine zentrale Rolle im Rahmen der Rechtsdurchsetzung und Rechtsverwirklichung zukommt. Erst aus dem Zusammenspiel aller dieser Instrumente resultiert ein funktionierendes Rechtsschutzsystem. Entsprechend sieht das geltende Recht die Mediation, die beispielsweise im Zivilprozess an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten kann, bereits vor, und in einzelnen Sachbereichen bestehen bewährte und anerkannte Ombudsstellen, welche Konsumentinnen und Konsumenten die Geltendmachung ihrer Rechte ermöglichen beziehungsweise erleichtern können.</p><p>6. Artikel 31c der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) sieht vor, dass das Astra einen Rückruf von Fahrzeugtypen anordnen kann, wenn festgestellt wird, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist. In schwerwiegenden Fällen kann es sogar ein Verkaufsverbot anordnen. Daneben besteht auch bei Nichtkonformität mit dem genehmigten Typ die Rückrufmöglichkeit (Art. 31b TGV).</p><p>Diese sektoriellen Vorschriften gehen dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) vor (vgl. Art. 1 Abs. 3 PrSG und dazu Eugenie Holliger-Hagmann, Kommentar zum PrSG, 2010, S. 94ff). Das PrSG käme subsidiär nur zur Anwendung, wenn es bezüglich des Rückrufs strengere Vorschriften enthielte. Dies ist nicht der Fall: Auch Artikel 10 Absatz 3 PrSG gibt den Marktüberwachungsorganen nur die Kompetenz, Produkte zurückzurufen, wenn dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich ist. Im Einzelfall ist somit abzuwägen, ob sich ein Rückruf aufgrund der objektiven Gefahrenlage rechtfertigt oder ob nicht mildere Massnahmen (z. B. Warnhinweise oder die Anordnung, fehlerhafte Produkte vor Ort zu reparieren) genügen, um die Sicherheitsinteressen zu wahren. Eine Gesetzesvorschrift, wonach in jedem Fall zwingend ein Rückruf anzuordnen sei, würde das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzen. Dabei ist auch im Auge zu behalten, dass das PrSG viele unterschiedliche Produkte umfasst, von Aufzügen bis zu Serienprodukten (meistens Konsumentenprodukte). Der Rückruf von Aufzügen beispielsweise ist praktisch nicht durchführbar. Daher wäre eine Verpflichtung, ein fehlerhaftes Produkt immer zurückzurufen, bei gewissen Produkten gar nicht durchsetzbar. Die heutige Vorgehensweise hat sich hinsichtlich Sicherheit bewährt, weshalb sich eine Gesetzesänderung nicht aufdrängt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich danke dem Bundesrat für die Antworten auf meine Interpellation 16.3298, "Volkswagen-Skandal. Strafanzeige oder Strafklage einreichen". Es wäre angezeigt, dass, unabhängig von der Instandsetzung der verkauften Fahrzeuge, den von VW reingelegten Konsumentinnen und Konsumenten Schadenersatz geleistet wird. Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz - Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten" ausführt, würde dies ein vereinfachtes Verfahren bedingen. Zudem machen mich die Antworten des Bundesrates betroffen im Hinblick auf die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften und die Beachtung des Vorsorgeprinzips im Umweltbereich. Ich stelle deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Bundesstellen oder kantonale Stellen als Halter betroffener Fahrzeuge in der VW-Affäre eine Strafklage einreichen könnten. Wurden solche Klagen eingereicht? Falls ja: Welche Folgen haben sie gezeitigt?</p><p>2. Die Verletzung des Vorsorgeprinzips kann strafrechtliche Sanktionen nach Artikel 60 des Umweltschutzgesetzes nach sich ziehen. Rechtsgut in diesem Gesetz ist der Umweltschutz. Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch Artikel 17 der Luftreinhalte-Verordnung. Wurde er von VW tatsächlich beherzigt?</p><p>3. Die Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb gestattet es dem Bund zu intervenieren, falls die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind. Sollte der Bund im vorliegenden Fall, da die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Konkurrenz von VW einen Schaden erlitten haben, nicht intervenieren?</p><p>4. Wäre es nicht angebracht, in der Schweizer Gesetzgebung zuhanden der Konsumentinnen und Konsumenten bessere verfahrensrechtliche Mittel zu schaffen, die billiger sind und rascher zur Anwendung gelangen können, ähnlich der "class action" in den Vereinigten Staaten? Ist eine andere Form von kollektiven Klagen denkbar, die dem Staat eine Verfahrensökonomie bringen würde und den Klägerinnen und Klägern eine Gleichbehandlung?</p><p>5. Sollten den Konsumentinnen und Konsumenten nicht aussergerichtliche Verfahren (Mediation, Ombudsmann) zur Verfügung gestellt werden?</p><p>6. Sollte die Gesetzgebung zur Produktesicherheit nicht dahingehend angepasst werden, dass die staatlichen Vollzugsorgane in vergleichbaren Fällen den Rückruf eines Produkts anordnen müssen?</p>
- Volkswagen-Affäre. Vereinfachtes Verfahren für Konsumentinnen und Konsumenten, Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften und Beachtung des Vorsorgeprinzips
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nein, bisher wurde seitens Bundesverwaltung weder eine Strafanzeige eingereicht noch ein Strafantrag gestellt. Ob kantonale Stellen eine Strafanzeige eingereicht oder einen Strafantrag gestellt haben, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>2. Artikel 60 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bezweckt, für Mensch und Umwelt potenziell gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen. Der vorliegende Fall wird im genannten Gesetzesartikel jedoch nicht aufgeführt und stellt somit keinen Straftatbestand im Sinne dieser Bestimmung dar.</p><p>Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a USG bestraft denjenigen, der aufgrund des USG erlassene Emissionsbegrenzungen (Art. 12 und 34 Abs. 1) vorsätzlich verletzt. Unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen somit grundsätzlich auch Verletzungen des Vorsorgeprinzips. Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Emissionsbegrenzung gestützt auf das USG erlassen wurde. Die die Fahrzeuge betreffenden Emissionsbegrenzungen wurden im Rahmen der Strassenverkehrsgesetzgebung erlassen, namentlich in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a USG ist daher vorliegend nicht anwendbar, sondern allenfalls die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts, sofern die verkauften Fahrzeuge die Emissionsgrenzwerte überschritten haben sollten.</p><p>3. Der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), kann Zivil- oder Strafklage gegen Unternehmen einreichen, wenn deren unlautere Geschäftspraktiken Kollektivinteressen bedrohen oder verletzen. Im Rahmen des VW-Skandals hat das Seco allerdings keine Beschwerden von betroffenen Personen erhalten. Da das Seco - im Gegensatz zu kantonalen Staatsanwaltschaften oder der Bundesanwaltschaft - über keine Ermittlungskompetenzen, sondern ausschliesslich über ein Klagerecht verfügt, hätte es unter den gegebenen Umständen nur gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen, beispielsweise Medienberichte, ein Zivil- oder Strafverfahren anstrengen müssen.</p><p>Im Übrigen hatte das Bundesamt für Strassen (Astra) als Vertreterin des Bundes die Kantone unverzüglich angewiesen, die betroffenen Fahrzeuge nicht mehr zum Verkehr zuzulassen.</p><p>4. In seinem Bericht "Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz - Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten" vom 3. Juli 2013 hat der Bundesrat eine umfassende Bestandesanalyse gemacht und entsprechende Lösungsmöglichkeiten, sowohl im Rahmen der bestehenden Instrumente als auch durch die Schaffung neuer Instrumente, aufgezeigt. Gleichzeitig lehnte er aber die "class actions" nach US-amerikanischem Vorbild als Instrument des kollektiven Rechtsschutzes für die Schweiz als weder nötig noch erstrebenswert konsequent ab. In Erfüllung der vom Parlament im Anschluss an diesen Bericht überwiesenen Motion Birrer-Heimo 13.3931, "Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung", ist der Bundesrat derzeit mit der Ausarbeitung entsprechender Gesetzesvorschläge beschäftigt, die gerade auch Konsumentinnen und Konsumenten die kollektive und damit einfachere, günstigere und raschere Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern sollen.</p><p>5. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass neben der justizförmigen Rechtsdurchsetzung durch staatliche Gerichte auch den aussergerichtlichen Instrumenten der Mediation und der alternativen Streiterledigung, wie beispielsweise Ombudsstellen, eine zentrale Rolle im Rahmen der Rechtsdurchsetzung und Rechtsverwirklichung zukommt. Erst aus dem Zusammenspiel aller dieser Instrumente resultiert ein funktionierendes Rechtsschutzsystem. Entsprechend sieht das geltende Recht die Mediation, die beispielsweise im Zivilprozess an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten kann, bereits vor, und in einzelnen Sachbereichen bestehen bewährte und anerkannte Ombudsstellen, welche Konsumentinnen und Konsumenten die Geltendmachung ihrer Rechte ermöglichen beziehungsweise erleichtern können.</p><p>6. Artikel 31c der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) sieht vor, dass das Astra einen Rückruf von Fahrzeugtypen anordnen kann, wenn festgestellt wird, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist. In schwerwiegenden Fällen kann es sogar ein Verkaufsverbot anordnen. Daneben besteht auch bei Nichtkonformität mit dem genehmigten Typ die Rückrufmöglichkeit (Art. 31b TGV).</p><p>Diese sektoriellen Vorschriften gehen dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) vor (vgl. Art. 1 Abs. 3 PrSG und dazu Eugenie Holliger-Hagmann, Kommentar zum PrSG, 2010, S. 94ff). Das PrSG käme subsidiär nur zur Anwendung, wenn es bezüglich des Rückrufs strengere Vorschriften enthielte. Dies ist nicht der Fall: Auch Artikel 10 Absatz 3 PrSG gibt den Marktüberwachungsorganen nur die Kompetenz, Produkte zurückzurufen, wenn dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich ist. Im Einzelfall ist somit abzuwägen, ob sich ein Rückruf aufgrund der objektiven Gefahrenlage rechtfertigt oder ob nicht mildere Massnahmen (z. B. Warnhinweise oder die Anordnung, fehlerhafte Produkte vor Ort zu reparieren) genügen, um die Sicherheitsinteressen zu wahren. Eine Gesetzesvorschrift, wonach in jedem Fall zwingend ein Rückruf anzuordnen sei, würde das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzen. Dabei ist auch im Auge zu behalten, dass das PrSG viele unterschiedliche Produkte umfasst, von Aufzügen bis zu Serienprodukten (meistens Konsumentenprodukte). Der Rückruf von Aufzügen beispielsweise ist praktisch nicht durchführbar. Daher wäre eine Verpflichtung, ein fehlerhaftes Produkt immer zurückzurufen, bei gewissen Produkten gar nicht durchsetzbar. Die heutige Vorgehensweise hat sich hinsichtlich Sicherheit bewährt, weshalb sich eine Gesetzesänderung nicht aufdrängt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich danke dem Bundesrat für die Antworten auf meine Interpellation 16.3298, "Volkswagen-Skandal. Strafanzeige oder Strafklage einreichen". Es wäre angezeigt, dass, unabhängig von der Instandsetzung der verkauften Fahrzeuge, den von VW reingelegten Konsumentinnen und Konsumenten Schadenersatz geleistet wird. Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz - Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten" ausführt, würde dies ein vereinfachtes Verfahren bedingen. Zudem machen mich die Antworten des Bundesrates betroffen im Hinblick auf die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften und die Beachtung des Vorsorgeprinzips im Umweltbereich. Ich stelle deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Bundesstellen oder kantonale Stellen als Halter betroffener Fahrzeuge in der VW-Affäre eine Strafklage einreichen könnten. Wurden solche Klagen eingereicht? Falls ja: Welche Folgen haben sie gezeitigt?</p><p>2. Die Verletzung des Vorsorgeprinzips kann strafrechtliche Sanktionen nach Artikel 60 des Umweltschutzgesetzes nach sich ziehen. Rechtsgut in diesem Gesetz ist der Umweltschutz. Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch Artikel 17 der Luftreinhalte-Verordnung. Wurde er von VW tatsächlich beherzigt?</p><p>3. Die Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb gestattet es dem Bund zu intervenieren, falls die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind. Sollte der Bund im vorliegenden Fall, da die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Konkurrenz von VW einen Schaden erlitten haben, nicht intervenieren?</p><p>4. Wäre es nicht angebracht, in der Schweizer Gesetzgebung zuhanden der Konsumentinnen und Konsumenten bessere verfahrensrechtliche Mittel zu schaffen, die billiger sind und rascher zur Anwendung gelangen können, ähnlich der "class action" in den Vereinigten Staaten? Ist eine andere Form von kollektiven Klagen denkbar, die dem Staat eine Verfahrensökonomie bringen würde und den Klägerinnen und Klägern eine Gleichbehandlung?</p><p>5. Sollten den Konsumentinnen und Konsumenten nicht aussergerichtliche Verfahren (Mediation, Ombudsmann) zur Verfügung gestellt werden?</p><p>6. Sollte die Gesetzgebung zur Produktesicherheit nicht dahingehend angepasst werden, dass die staatlichen Vollzugsorgane in vergleichbaren Fällen den Rückruf eines Produkts anordnen müssen?</p>
- Volkswagen-Affäre. Vereinfachtes Verfahren für Konsumentinnen und Konsumenten, Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften und Beachtung des Vorsorgeprinzips
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