Elektromagnetische Strahlung, Gesundheitskosten und Lücken in der Gesetzgebung über die nichtionisierende Strahlung
- ShortId
-
16.4031
- Id
-
20164031
- Updated
-
28.07.2023 04:46
- Language
-
de
- Title
-
Elektromagnetische Strahlung, Gesundheitskosten und Lücken in der Gesetzgebung über die nichtionisierende Strahlung
- AdditionalIndexing
-
52;66;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es erweist sich immer mehr, dass das Phänomen elektromagnetischer Strahlungen zu den grossen Kostentreibern im Gesundheitswesen gehört. Es ist noch zu wenig erforscht. Politik, Wissenschaft und Praxis kollaborieren im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt zu wenig. Entsprechend weist auch die NISV erhebliche Lücken im Bereich der elektromagnetischen Umweltbedingungen auf; zum nahen Aufenthaltsbereich von Mensch und Tier fehlt praktisch überhaupt jeglicher Bezug. Dabei sind im Umweltschutzgesetz, Artikel 7 Absatz 7, die Bauten wie Wohnungen, Arbeitsstätten oder Ställe expressis verbis als USG-relevante Anlagen definiert.</p>
- <p>Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) enthält Immissionsgrenzwerte (IGW), die der Bundesrat nach den Kriterien von Artikel 14 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) so festgelegt hat, dass nach dem Stand des Wissens und der Erfahrung Gefährdungen und erhebliche Störungen des Wohlbefindens ausgeschlossen werden können. Sind die IGW eingehalten, ist der Mensch deshalb vor den nachweislichen Gesundheitsgefährdungen durch nichtionisierende Strahlung (NIS) geschützt. IGW gibt es für magnetische und elektrische Felder. Der Schutz des Menschen vor nichtionisierender Strahlung von elektrischen Geräten ist hingegen nicht Gegenstand der NISV, sondern des Produktesicherheitsrechts, welches seinerseits auf die EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG sowie harmonisierte technische Normen verweist.</p><p>Nach Artikel 11 Absatz 2 USG sind Emissionen von Anlagen ausserdem im Sinne der Vorsorge immer so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Damit sollen unabsehbare Gesundheitsrisiken frühzeitig begrenzt werden. Bei der Konkretisierung dieser Bestimmung in der NISV hat sich der Bundesrat einerseits auf jene Strahlungen konzentriert, für die aus wissenschaftlichen Untersuchungen ein begründeter Verdacht auf unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen vorlag, und andererseits auf jene Anlagen, die in der Umwelt zu relevanten Langzeitbelastungen führen können. Weil im Bereich der Elektrizitätsübertragung und -anwendung ein solcher Verdacht für das Magnetfeld besteht, nicht jedoch für die elektrischen Felder, hat der Bundesrat nur für das Magnetfeld entsprechender Anlagen eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung festgelegt.</p><p>Im Produktesicherheitsrecht gibt es keine ausdrücklichen, mit denjenigen des USG vergleichbaren vorsorglichen Emissionsbegrenzungen. Für die Sicherheit von elektrischen Geräten sind international harmonisierte Normen massgebend, die auch der Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung Rechnung tragen. Wenn ein Gerät in den Handel gebracht werden soll, sind die in den Normen festgelegten Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinausgehende nationale Vorschriften würden ein unerwünschtes technisches Handelshemmnis darstellen. Der Bundesrat hat es deshalb bisher abgelehnt, über die internationalen Normen hinausgehende Emissionsbegrenzungen festzulegen.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1./4. Siehe die allgemeinen Ausführungen zu den elektrischen Feldern.</p><p>2. Erdverlegte Kabelleitungen sind wie Freileitungen im Umweltrecht berücksichtigt. Sie stellen nur dann relevante Quellen von Magnetfeldern dar, wenn die einzelnen Phasenleiter räumlich getrennt verlegt sind. Solche Kabelleitungen werden von den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV erfasst. Sie müssen den Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla einhalten.</p><p>3. Siehe die allgemeinen Ausführungen zu den elektrischen Geräten.</p><p>5. NIS von Anlagen muss die in der NISV festgelegten IGW einhalten. Liegt eine Mischung mit Beiträgen unterschiedlicher Frequenz vor, wird eine gesamtheitliche Beurteilung vorgenommen. Die IGW gelten dann für die Summe all jener Anteile, die eine gleichartige biologische Wirkung entfalten. Dies ist beispielsweise der Fall für die Magnetfelder der allgemeinen und der Bahnstromversorgung, die unterschiedliche Frequenz aufweisen und beide im menschlichen Körper elektrische Ströme induzieren. Ob Mischungen verschiedener NIS in synergistischer Weise darüber hinaus weitere biologische Auswirkungen haben können, ist nicht bekannt.</p><p>Im Produktesicherheitsrecht gilt die Regel, dass jedes Produkt separat bewertet wird und den ihm zustehenden Grenzwert ausschöpfen darf. Eine Beurteilung und Begrenzung der Gesamtimmission aus dem Zusammenwirken mehrerer Produkte ist bisher nicht etabliert. Soweit diese Gesamtexposition die Gesundheit von Menschen gefährden kann und nicht vom USG oder von anderen bestehenden Erlassen erfasst wird, wäre eine Regelung gestützt auf Artikel 4 des sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindenden Bundesgesetzes über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall (NISSG) möglich.</p><p>6. Der wissenschaftlichen Expertengruppe, die das Bafu in Fragen der biologischen und gesundheitlichen Auswirkungen von NIS berät, gehören auch Personen an, die in der Praxis tätig sind, so zum Beispiel eine Ärztin, welche auf die Untersuchung und Beratung elektrosensibler Menschen spezialisiert ist. Der vom Interpellanten gewünschte Praxisbezug und Erfahrungstransfer ist deshalb gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) hat die Verminderung elektromagnetischer Strahlung zum Schutz der Bevölkerung zum Ziel. Offensichtlich deckt die NISV jedoch nicht alle Bereiche ab, die gesundheitsschädigende Immissionen in Form von Elektrosmog auf das biologische System von Mensch und Tier zur Folge haben. Deshalb bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen zum aktuellen Gehalt bzw. zu Lücken in der NISV:</p><p>1. Warum werden niederfrequente elektrische Felder aus Hausinstallationen nicht berücksichtigt?</p><p>2. Warum werden Elektroleitungen im Erdreich, mit Stromführungen aus der Anlage selbst, aber auch Stromführungen aus fremden Anlagen wie Bahnen, nicht berücksichtigt?</p><p>3. Warum werden Ladungen breitbandiger Frequenzen für die Nutzung und Versorgung einfacher Geräte, aus nichtlinearen Anlagebetrieben wie Fotovoltaikwechselrichtern, Schaltnetzteilern aller Art, Ladegeräten usw., nicht berücksichtigt?</p><p>4. Warum werden die Einflüsse auf Ladekapazitäten von Bauwerken, welche dadurch als Emissionsquellen breitbandiger elektrischer Felder wirken, nicht mit einbezogen?</p><p>5. Warum wird das Zusammenspiel zwischen differenzierten Frequenzbändern (Hoch- und Niederfrequenzen) als Interferenz in Räumen ungenügend mitberücksichtigt? Gerade bei diesem Aspekt werden deutliche Wirkungen auf biologische Systeme verursacht, die Probleme sowohl für Menschen als insbesondere auch für Landwirtschaftsbetriebe mit Tierhaltung zur Folge haben.</p><p>6. Warum sind in der vom Bundesamt für Umwelt eingesetzten wissenschaftlichen Expertengruppe keine in der Alltagspraxis tätigen Experten mit einbezogen, auf dass ein erspriesslicher Transfer zwischen Theorie, Wissenschaft, Berufserfahrung und Praxis besser garantiert werden kann?</p>
- Elektromagnetische Strahlung, Gesundheitskosten und Lücken in der Gesetzgebung über die nichtionisierende Strahlung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es erweist sich immer mehr, dass das Phänomen elektromagnetischer Strahlungen zu den grossen Kostentreibern im Gesundheitswesen gehört. Es ist noch zu wenig erforscht. Politik, Wissenschaft und Praxis kollaborieren im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt zu wenig. Entsprechend weist auch die NISV erhebliche Lücken im Bereich der elektromagnetischen Umweltbedingungen auf; zum nahen Aufenthaltsbereich von Mensch und Tier fehlt praktisch überhaupt jeglicher Bezug. Dabei sind im Umweltschutzgesetz, Artikel 7 Absatz 7, die Bauten wie Wohnungen, Arbeitsstätten oder Ställe expressis verbis als USG-relevante Anlagen definiert.</p>
- <p>Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) enthält Immissionsgrenzwerte (IGW), die der Bundesrat nach den Kriterien von Artikel 14 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) so festgelegt hat, dass nach dem Stand des Wissens und der Erfahrung Gefährdungen und erhebliche Störungen des Wohlbefindens ausgeschlossen werden können. Sind die IGW eingehalten, ist der Mensch deshalb vor den nachweislichen Gesundheitsgefährdungen durch nichtionisierende Strahlung (NIS) geschützt. IGW gibt es für magnetische und elektrische Felder. Der Schutz des Menschen vor nichtionisierender Strahlung von elektrischen Geräten ist hingegen nicht Gegenstand der NISV, sondern des Produktesicherheitsrechts, welches seinerseits auf die EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG sowie harmonisierte technische Normen verweist.</p><p>Nach Artikel 11 Absatz 2 USG sind Emissionen von Anlagen ausserdem im Sinne der Vorsorge immer so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Damit sollen unabsehbare Gesundheitsrisiken frühzeitig begrenzt werden. Bei der Konkretisierung dieser Bestimmung in der NISV hat sich der Bundesrat einerseits auf jene Strahlungen konzentriert, für die aus wissenschaftlichen Untersuchungen ein begründeter Verdacht auf unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen vorlag, und andererseits auf jene Anlagen, die in der Umwelt zu relevanten Langzeitbelastungen führen können. Weil im Bereich der Elektrizitätsübertragung und -anwendung ein solcher Verdacht für das Magnetfeld besteht, nicht jedoch für die elektrischen Felder, hat der Bundesrat nur für das Magnetfeld entsprechender Anlagen eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung festgelegt.</p><p>Im Produktesicherheitsrecht gibt es keine ausdrücklichen, mit denjenigen des USG vergleichbaren vorsorglichen Emissionsbegrenzungen. Für die Sicherheit von elektrischen Geräten sind international harmonisierte Normen massgebend, die auch der Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung Rechnung tragen. Wenn ein Gerät in den Handel gebracht werden soll, sind die in den Normen festgelegten Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinausgehende nationale Vorschriften würden ein unerwünschtes technisches Handelshemmnis darstellen. Der Bundesrat hat es deshalb bisher abgelehnt, über die internationalen Normen hinausgehende Emissionsbegrenzungen festzulegen.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1./4. Siehe die allgemeinen Ausführungen zu den elektrischen Feldern.</p><p>2. Erdverlegte Kabelleitungen sind wie Freileitungen im Umweltrecht berücksichtigt. Sie stellen nur dann relevante Quellen von Magnetfeldern dar, wenn die einzelnen Phasenleiter räumlich getrennt verlegt sind. Solche Kabelleitungen werden von den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV erfasst. Sie müssen den Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla einhalten.</p><p>3. Siehe die allgemeinen Ausführungen zu den elektrischen Geräten.</p><p>5. NIS von Anlagen muss die in der NISV festgelegten IGW einhalten. Liegt eine Mischung mit Beiträgen unterschiedlicher Frequenz vor, wird eine gesamtheitliche Beurteilung vorgenommen. Die IGW gelten dann für die Summe all jener Anteile, die eine gleichartige biologische Wirkung entfalten. Dies ist beispielsweise der Fall für die Magnetfelder der allgemeinen und der Bahnstromversorgung, die unterschiedliche Frequenz aufweisen und beide im menschlichen Körper elektrische Ströme induzieren. Ob Mischungen verschiedener NIS in synergistischer Weise darüber hinaus weitere biologische Auswirkungen haben können, ist nicht bekannt.</p><p>Im Produktesicherheitsrecht gilt die Regel, dass jedes Produkt separat bewertet wird und den ihm zustehenden Grenzwert ausschöpfen darf. Eine Beurteilung und Begrenzung der Gesamtimmission aus dem Zusammenwirken mehrerer Produkte ist bisher nicht etabliert. Soweit diese Gesamtexposition die Gesundheit von Menschen gefährden kann und nicht vom USG oder von anderen bestehenden Erlassen erfasst wird, wäre eine Regelung gestützt auf Artikel 4 des sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindenden Bundesgesetzes über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall (NISSG) möglich.</p><p>6. Der wissenschaftlichen Expertengruppe, die das Bafu in Fragen der biologischen und gesundheitlichen Auswirkungen von NIS berät, gehören auch Personen an, die in der Praxis tätig sind, so zum Beispiel eine Ärztin, welche auf die Untersuchung und Beratung elektrosensibler Menschen spezialisiert ist. Der vom Interpellanten gewünschte Praxisbezug und Erfahrungstransfer ist deshalb gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) hat die Verminderung elektromagnetischer Strahlung zum Schutz der Bevölkerung zum Ziel. Offensichtlich deckt die NISV jedoch nicht alle Bereiche ab, die gesundheitsschädigende Immissionen in Form von Elektrosmog auf das biologische System von Mensch und Tier zur Folge haben. Deshalb bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen zum aktuellen Gehalt bzw. zu Lücken in der NISV:</p><p>1. Warum werden niederfrequente elektrische Felder aus Hausinstallationen nicht berücksichtigt?</p><p>2. Warum werden Elektroleitungen im Erdreich, mit Stromführungen aus der Anlage selbst, aber auch Stromführungen aus fremden Anlagen wie Bahnen, nicht berücksichtigt?</p><p>3. Warum werden Ladungen breitbandiger Frequenzen für die Nutzung und Versorgung einfacher Geräte, aus nichtlinearen Anlagebetrieben wie Fotovoltaikwechselrichtern, Schaltnetzteilern aller Art, Ladegeräten usw., nicht berücksichtigt?</p><p>4. Warum werden die Einflüsse auf Ladekapazitäten von Bauwerken, welche dadurch als Emissionsquellen breitbandiger elektrischer Felder wirken, nicht mit einbezogen?</p><p>5. Warum wird das Zusammenspiel zwischen differenzierten Frequenzbändern (Hoch- und Niederfrequenzen) als Interferenz in Räumen ungenügend mitberücksichtigt? Gerade bei diesem Aspekt werden deutliche Wirkungen auf biologische Systeme verursacht, die Probleme sowohl für Menschen als insbesondere auch für Landwirtschaftsbetriebe mit Tierhaltung zur Folge haben.</p><p>6. Warum sind in der vom Bundesamt für Umwelt eingesetzten wissenschaftlichen Expertengruppe keine in der Alltagspraxis tätigen Experten mit einbezogen, auf dass ein erspriesslicher Transfer zwischen Theorie, Wissenschaft, Berufserfahrung und Praxis besser garantiert werden kann?</p>
- Elektromagnetische Strahlung, Gesundheitskosten und Lücken in der Gesetzgebung über die nichtionisierende Strahlung
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