Drohnen zum Zweiten. Zivilrechtliche Beurteilung

ShortId
16.4032
Id
20164032
Updated
28.07.2023 04:45
Language
de
Title
Drohnen zum Zweiten. Zivilrechtliche Beurteilung
AdditionalIndexing
48;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als Antwort auf meine Motion 16.3310, "Drohnen. Bevölkerung vor Gefährdungen schützen", antwortete der Bundesrat lapidar, es bestünde kein Handlungsbedarf. In Bezug auf die Luftfahrt kann man politisch vielleicht unterschiedlicher Meinung sein, alles andere als klar hingegen ist die Situation bezüglich der zivilrechtlichen Rechte, die zu schützen sind.</p>
  • <p>1.-3. Artikel 667 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bestimmt: "Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht." Zur kritischen Höhe hinsichtlich des Überflugs von Privatgrundstücken mit Drohnen und zu den schutzwürdigen Eigentümerinteressen besteht noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Gerade bei kleineren Drohnen, die in der Regel relativ tief fliegen, ist allerdings davon auszugehen, dass die Interessen des Grundstückeigentümers betroffen sind. In diesem Fall stehen als Anspruchsgrundlagen zur Durchsetzung von Abwehransprüchen namentlich die Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB), die Klage gestützt auf Nachbarrecht (Art. 679 ZGB) sowie die Klage aus Besitzesstörung (Art. 928 ZGB) zur Verfügung. Die letztgenannte Klage hat den Vorteil, dass auch der Besitzer (insbesondere der Mieter) zur Klage berechtigt ist, der nicht zugleich Eigentümer der Sache ist. Schliesslich gibt das Gesetz dem Besitzer im Fall einer Besitzesstörung das Recht auf verhältnismässige Selbsthilfe (Art. 926 ZGB). Daraus lässt sich unter Umständen das Recht ableiten, die störende Drohne einzufangen oder diese sogar abzuschiessen. Unter welchen Voraussetzungen zur Selbsthilfe gegriffen werden darf, wurde in der juristischen Fachliteratur bereits eingehend diskutiert (Hrubesch-Millauer/Bruggisser, Sachenrechtliche Aspekte zum Einsatz von privaten Drohnen, in: "Jusletter" vom 11. August 2014; vgl. auch Kettiger, Das gerichtliche Verbot als Instrument zur Abwehr ziviler Drohnen, in: "Jusletter" vom 11. April 2016). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung steht. Es besteht deshalb zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</p><p>4. Die Persönlichkeit wird konkret primär durch die Artikel 28ff. ZGB - ergänzt durch das Datenschutzgesetz - geschützt. Der Schutzbereich umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Wer eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte befürchtet, kann dem Gericht beantragen, diese zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Insbesondere kann so wiederholten Eingriffen in die Privatsphäre durch die gleiche Täterschaft vorgebeugt werden. Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen kommt zudem eine Genugtuungsforderung in Betracht (Art. 28a Abs. 3 ZGB i. V. m. Art. 49 OR). </p><p>Schliesslich ist die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auch strafbar (Art. 179quater StGB). Wer selbst einen rechtswidrigen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt, kann sich auf das Notwehrrecht berufen (Art. 15 StGB). Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat auch einen allfälligen Schaden, den er dabei dem Angreifer zufügt, nicht zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 OR).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen die folgenden Fragen zivilrechtlich zu beurteilen:</p><p>1. Ist er bereit, den Handlungsbedarf betreffend den Einsatz von Drohnen nicht bloss aus flugtechnischer Sicht, sondern auch zivilrechtlich zu beurteilen? Besteht rechtlicher Regulierungsbedarf?</p><p>2. Störungen im Besitz und im Eigentum können abgewehrt werden. Welche Abwehrrechte bestehen gegen den Einsatz von Drohnen?</p><p>3. Wie weit gehen die Besitzes- und Eigentumsrechte im Luftraum nach oben (soweit für die Ausübung der Rechte ein Interesse besteht)?</p><p>4. Wie werden die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Privatsphäre, gegen den Einsatz von Drohnen geschützt?</p>
  • Drohnen zum Zweiten. Zivilrechtliche Beurteilung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als Antwort auf meine Motion 16.3310, "Drohnen. Bevölkerung vor Gefährdungen schützen", antwortete der Bundesrat lapidar, es bestünde kein Handlungsbedarf. In Bezug auf die Luftfahrt kann man politisch vielleicht unterschiedlicher Meinung sein, alles andere als klar hingegen ist die Situation bezüglich der zivilrechtlichen Rechte, die zu schützen sind.</p>
    • <p>1.-3. Artikel 667 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bestimmt: "Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht." Zur kritischen Höhe hinsichtlich des Überflugs von Privatgrundstücken mit Drohnen und zu den schutzwürdigen Eigentümerinteressen besteht noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Gerade bei kleineren Drohnen, die in der Regel relativ tief fliegen, ist allerdings davon auszugehen, dass die Interessen des Grundstückeigentümers betroffen sind. In diesem Fall stehen als Anspruchsgrundlagen zur Durchsetzung von Abwehransprüchen namentlich die Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB), die Klage gestützt auf Nachbarrecht (Art. 679 ZGB) sowie die Klage aus Besitzesstörung (Art. 928 ZGB) zur Verfügung. Die letztgenannte Klage hat den Vorteil, dass auch der Besitzer (insbesondere der Mieter) zur Klage berechtigt ist, der nicht zugleich Eigentümer der Sache ist. Schliesslich gibt das Gesetz dem Besitzer im Fall einer Besitzesstörung das Recht auf verhältnismässige Selbsthilfe (Art. 926 ZGB). Daraus lässt sich unter Umständen das Recht ableiten, die störende Drohne einzufangen oder diese sogar abzuschiessen. Unter welchen Voraussetzungen zur Selbsthilfe gegriffen werden darf, wurde in der juristischen Fachliteratur bereits eingehend diskutiert (Hrubesch-Millauer/Bruggisser, Sachenrechtliche Aspekte zum Einsatz von privaten Drohnen, in: "Jusletter" vom 11. August 2014; vgl. auch Kettiger, Das gerichtliche Verbot als Instrument zur Abwehr ziviler Drohnen, in: "Jusletter" vom 11. April 2016). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung steht. Es besteht deshalb zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</p><p>4. Die Persönlichkeit wird konkret primär durch die Artikel 28ff. ZGB - ergänzt durch das Datenschutzgesetz - geschützt. Der Schutzbereich umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Wer eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte befürchtet, kann dem Gericht beantragen, diese zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Insbesondere kann so wiederholten Eingriffen in die Privatsphäre durch die gleiche Täterschaft vorgebeugt werden. Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen kommt zudem eine Genugtuungsforderung in Betracht (Art. 28a Abs. 3 ZGB i. V. m. Art. 49 OR). </p><p>Schliesslich ist die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auch strafbar (Art. 179quater StGB). Wer selbst einen rechtswidrigen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt, kann sich auf das Notwehrrecht berufen (Art. 15 StGB). Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat auch einen allfälligen Schaden, den er dabei dem Angreifer zufügt, nicht zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 OR).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen die folgenden Fragen zivilrechtlich zu beurteilen:</p><p>1. Ist er bereit, den Handlungsbedarf betreffend den Einsatz von Drohnen nicht bloss aus flugtechnischer Sicht, sondern auch zivilrechtlich zu beurteilen? Besteht rechtlicher Regulierungsbedarf?</p><p>2. Störungen im Besitz und im Eigentum können abgewehrt werden. Welche Abwehrrechte bestehen gegen den Einsatz von Drohnen?</p><p>3. Wie weit gehen die Besitzes- und Eigentumsrechte im Luftraum nach oben (soweit für die Ausübung der Rechte ein Interesse besteht)?</p><p>4. Wie werden die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Privatsphäre, gegen den Einsatz von Drohnen geschützt?</p>
    • Drohnen zum Zweiten. Zivilrechtliche Beurteilung

Back to List