Gesetzliche Regelung der Post anpassen

ShortId
16.4034
Id
20164034
Updated
28.07.2023 14:47
Language
de
Title
Gesetzliche Regelung der Post anpassen
AdditionalIndexing
34;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei einigen Neubauten der Post können ab sofort nur noch 500 Franken in bar bezogen werden. Die reduzierten Auszahlungen werden mit Sicherheitsvorschriften begründet, weil es an den Schaltern keine Scheiben mehr hat. Dörfer mit Neubauten werden daher mit nichtnachvollziehbaren Einschränkungen benachteiligt. </p><p>Die Post setzt darauf, sich als Finanzinstitut zu positionieren. Leider täuscht sie damit die Postkontoinhaber, wenn es nicht mehr möglich ist, genügend Bargeld zu beziehen. Der Service public soll nicht nur vom Zugang her, sondern auch von der Leistung her gewährleistet werden. </p><p>Mit einer Anpassung der gesetzlichen Regelung kann diese Ungleichbehandlung aus dem Weg geräumt werden.</p>
  • <p>Postfinance ist gesetzlich dazu verpflichtet, in der Schweiz ansässigen natürlichen und juristischen Personen den Bargeldbezug von ihrem Postkonto unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt zu ermöglichen. Bargeld kann insbesondere in Poststellen bezogen werden, wobei es grundsätzlich keine Bezugslimite gibt. Allerdings steht in Poststellen mit offenen Schalterzonen und ohne Sicherheitsscheibe, die das Personal von der Kundschaft trennt, nur der Kassenbestand für Barauszahlungen zur Verfügung. Dadurch wird der Betrag beschränkt, der pro Bezug vom Konto abgehoben werden kann. Postfinance legt eine Bezugslimite in Abhängigkeit von der Nachfrage in der entsprechenden Poststelle fest. Diese beträgt grundsätzlich 500 Franken, was für rund 60 Poststellen zutrifft. In Poststellen, in denen diese Summe regelmässig überschritten wird, wird zusätzlich zum Kassenbestand ein Auszahltresor für Bargeldbezüge bereitgestellt und der Höchstbetrag pro Bezug auf 5000 Franken erhöht. Dies ist der Fall bei etwas mehr als 50 Poststellen.</p><p>Das Finanzinstitut stellt derzeit den Inhaberinnen und Inhabern eines Zahlungsverkehrskontos kostenlos eine Debitkarte zur Verfügung. Neben dem Bezug an den bedienten Zugangspunkten können die Kundinnen und Kunden damit auch Bargeld an den Geldautomaten beziehen oder Güter und Dienstleistungen bezahlen, sofern diese Zahlungsart akzeptiert wird. Wenn Postfinance den Bargeldbetrag beschränkt, der pro Transaktion in einer Poststelle abgehoben werden kann, berücksichtigt sie die übrigen Bezugsmöglichkeiten in der Umgebung, einschliesslich Geldautomaten.</p><p>Der in der Postgesetzgebung verankerte Grundversorgungsauftrag enthält die Basisleistungen, auf die die Bevölkerung und die Wirtschaft in der Schweiz Anspruch haben, jedoch nicht deren Modalitäten. Im Rahmen der Postgesetzrevision wurde vorgesehen, dass Postfinance sich bei der Ausgestaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrsdienstleistungen nach den Bedürfnissen der Kundschaft richtet. Der Gesetzgeber hat sich für eine technologieneutrale Definition des Zugangs entschieden. Die Zugangsmodalitäten für den Bargeldbezug sind weder im Postgesetz noch in der Verordnung festgelegt, ebenso wenig die Mindest- und Höchstbeträge pro Bezug.</p><p>Die Nutzungsbedingungen für die Zahlungsverkehrsdienstleistungen von Postfinance sind - wie bei anderen Schweizer Banken auch - Vertragsgegenstand zwischen der Bank und der Kundin bzw. dem Kunden.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates erbringt Postfinance die von ihr erwarteten Dienstleistungen, und es besteht kein Anlass, die Gesetzgebung mit Pflichten betreffend die Erbringungsart zu ergänzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Regelung so anzupassen, dass in Zukunft die Obergrenze der Auszahlungen bei allen Poststellen von 500 Franken auf 5000 Franken erhöht wird.</p>
  • Gesetzliche Regelung der Post anpassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei einigen Neubauten der Post können ab sofort nur noch 500 Franken in bar bezogen werden. Die reduzierten Auszahlungen werden mit Sicherheitsvorschriften begründet, weil es an den Schaltern keine Scheiben mehr hat. Dörfer mit Neubauten werden daher mit nichtnachvollziehbaren Einschränkungen benachteiligt. </p><p>Die Post setzt darauf, sich als Finanzinstitut zu positionieren. Leider täuscht sie damit die Postkontoinhaber, wenn es nicht mehr möglich ist, genügend Bargeld zu beziehen. Der Service public soll nicht nur vom Zugang her, sondern auch von der Leistung her gewährleistet werden. </p><p>Mit einer Anpassung der gesetzlichen Regelung kann diese Ungleichbehandlung aus dem Weg geräumt werden.</p>
    • <p>Postfinance ist gesetzlich dazu verpflichtet, in der Schweiz ansässigen natürlichen und juristischen Personen den Bargeldbezug von ihrem Postkonto unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt zu ermöglichen. Bargeld kann insbesondere in Poststellen bezogen werden, wobei es grundsätzlich keine Bezugslimite gibt. Allerdings steht in Poststellen mit offenen Schalterzonen und ohne Sicherheitsscheibe, die das Personal von der Kundschaft trennt, nur der Kassenbestand für Barauszahlungen zur Verfügung. Dadurch wird der Betrag beschränkt, der pro Bezug vom Konto abgehoben werden kann. Postfinance legt eine Bezugslimite in Abhängigkeit von der Nachfrage in der entsprechenden Poststelle fest. Diese beträgt grundsätzlich 500 Franken, was für rund 60 Poststellen zutrifft. In Poststellen, in denen diese Summe regelmässig überschritten wird, wird zusätzlich zum Kassenbestand ein Auszahltresor für Bargeldbezüge bereitgestellt und der Höchstbetrag pro Bezug auf 5000 Franken erhöht. Dies ist der Fall bei etwas mehr als 50 Poststellen.</p><p>Das Finanzinstitut stellt derzeit den Inhaberinnen und Inhabern eines Zahlungsverkehrskontos kostenlos eine Debitkarte zur Verfügung. Neben dem Bezug an den bedienten Zugangspunkten können die Kundinnen und Kunden damit auch Bargeld an den Geldautomaten beziehen oder Güter und Dienstleistungen bezahlen, sofern diese Zahlungsart akzeptiert wird. Wenn Postfinance den Bargeldbetrag beschränkt, der pro Transaktion in einer Poststelle abgehoben werden kann, berücksichtigt sie die übrigen Bezugsmöglichkeiten in der Umgebung, einschliesslich Geldautomaten.</p><p>Der in der Postgesetzgebung verankerte Grundversorgungsauftrag enthält die Basisleistungen, auf die die Bevölkerung und die Wirtschaft in der Schweiz Anspruch haben, jedoch nicht deren Modalitäten. Im Rahmen der Postgesetzrevision wurde vorgesehen, dass Postfinance sich bei der Ausgestaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrsdienstleistungen nach den Bedürfnissen der Kundschaft richtet. Der Gesetzgeber hat sich für eine technologieneutrale Definition des Zugangs entschieden. Die Zugangsmodalitäten für den Bargeldbezug sind weder im Postgesetz noch in der Verordnung festgelegt, ebenso wenig die Mindest- und Höchstbeträge pro Bezug.</p><p>Die Nutzungsbedingungen für die Zahlungsverkehrsdienstleistungen von Postfinance sind - wie bei anderen Schweizer Banken auch - Vertragsgegenstand zwischen der Bank und der Kundin bzw. dem Kunden.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates erbringt Postfinance die von ihr erwarteten Dienstleistungen, und es besteht kein Anlass, die Gesetzgebung mit Pflichten betreffend die Erbringungsart zu ergänzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Regelung so anzupassen, dass in Zukunft die Obergrenze der Auszahlungen bei allen Poststellen von 500 Franken auf 5000 Franken erhöht wird.</p>
    • Gesetzliche Regelung der Post anpassen

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